— 10 — &. Befinden sich unter den der Arresthypothek im Range nachstehenden Hypo- theken solche, mit denen das Grundstück ohne Nachweis der Forderung aus einem der in § 390 bis mit § 393 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten gesetzlichen Rechts- gründe belastet worden ist, so bedarf es im Falle des § 4 des Gesetzes zur Auszahlung des auf die Arresthypothek ausfallenden Theils der Erstehungsgelder auch der Ge- nehmigung derjenigen hypothekarischen Gläubiger, welche ganz oder theilweise zur Befriedigung gelangen würden, wenn außer der Arresthypothek auch die auf einem der angegebenen gesetzlichen Rechtsgründe beruhenden Hypotheken hinwegfielen. Dasselbe gilt in Ansehung solcher Hypotheken, welche wegen bedingter oder künftiger Jorderungen bestellt sind. &9 . Die in der Anlage unter O aufgestellten Beispiele sind bei vorkommenden Einträgen zum Muster zu nehmen. Dresden, am 30. Januar 1882. Ministerium der Justiz. v. Abeken. Herrmann. Unmmer. Schulden. Anmerkungen. 1. 1. März 1882. Eintausend fünfhundert Mark 1 o Erhöht Nr. 7. J. Sicherstellung der Zwangsvollstreckung wegen eines An— Arresthypothek. spruchs aus einem Darlehnsvertrage dem Gutsbesitzer Jo- hann Gottlieb Müller in M. vermöge Arrestbefehls, Beschluß des Amtsgerichts zu A. vom .. ... „Zustellungsurkunden vom .. ... z undvom...... undAntragsvom...... 1500 —