Zwischen dem Königlichen Finanz-Ministerium in Vertretung des Staatsfiscus im Königreiche Sachsen einer- und der Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahn-Actien-Gesellschaft vertreten durch ihr Directorium und mit Genehmigung ihres Ausschusses andererseits ist auf Grund der Bestimmungen in § 39 des wegen Uebernahme des Betriebes der Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahn seitens der Königlich Sächsischen Staatseisenbahn- verwaltung zwischen dem Königlichen Finanz-Ministerium und dem Directorium der Gesellschaft unter dem 14. October 1878 vereinbarten, von der Generalversammlung der Gesellschaft am 8. November 1878 genehmigten Uebereinkommens nachstehender Vertrag auf Grund stattgehabter Verhandlungen abgeschlossen worden. 1. Es überläßt die Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahn-Actien-Gesellschaft das ge- sammte ihr gehörige Eisenbahnunternehmen mit sämmtlichen Activen und Passiven — jedoch mit Ausnahme der Prioritätsanleihe der Actiengesellschaft, über welche in § 3, sub b, besondere Bestimmung getroffen ist — nach dem Stande vom 31. December 1881 käuflich an den Staatsfiscus im Königreiche Sachsen. Letzterer erwirbt sonach sämmtliche der genannten Gesellschaft gehörige Eisenbahn- linien, sowie Zweigbahnen und Zweiggleise nebst allem Zubehör und Inventar an Transportmitteln, Vorräthen, Ausrüstungsgegenständen aller Art, sowie alle der Ge- sellschaft gehörigen Immobilien und derselben zustehenden dinglichen und persönlichen Rechte, einschließlich der Rechte und Klagbefugnisse, welche die Gesellschaft auf eigen- thümliche Erwerbung der zu ihren Eisenbahnanlagen verwendeten Grundstücke auf Grund von derzeit etwa noch schwebenden Expropriationsverhandlungen, beziehentlich auf Grund der sonst mit den früheren Besitzern etwa abgeschlossenen Vereinbarungen und Vergleiche erlangt hat, nebst den für diese Rechte bestellten Sicherheiten, Dispo- sitionsbeschränkungen und Cautionshypotheken, ingleichen die vorhandenen Effecten, Werths= und Cassenbestände, wogegen er alle der contrahirenden Gesellschaft obliegenden Verbindlichkeiten übernimmt. Die Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahn-Actien-Gesellschaft ist damit einverstanden und beantragt hiermit, daß der Staatsfiscus als Eigenthümer des gesammten Grundbesitzes 1822. 4