Form der Zeugnisse. — 188 — Durch die Sittencensur ist das Verhalten entweder als völlig befriedigend (I) oder als befriedigend (II) oder als nicht immer befriedigend (III) zu bezeichnen. Die für die wissenschaftliche Hauptcensur nachgelassenen Zwischenstufen (Ib, IIa, IIb, IIIa) kommen auch hier zur Anwendung. Bei Feststellung der Sittencensuren sind diejenigen Sittencensuren in Rechnung zu ziehen, welche einem Schüler während seines Aufenthaltes in den Primen, sei es auf einer und derselben Anstalt, sei es auf verschiedenen Gymnasien ertheilt worden sind. Bei allen Abstimmungen der Commission gilt, wenn Stimmengleichheit eintritt, diejenige Ansicht, für welche der Prüfungscommissar stimmt. Auch hat er das Recht der Einsprache, wenn die Prüfungscommission gegen seine Ansicht über Zuerkennung oder Verweigerung des Reifezeugnisses entscheidet. In diesem Falle beschließt über Zuerkennung oder Verweigerung des Zeugnisses endgiltig das Ministerium. Ueber das Ergebniß der Censurconferenz, sowie überhaupt über den ganzen Ver- lauf der Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, nach Verlesung von dem Königlichen Prüfungscommissar mit zu unterzeichnen und von dem Rector zu den Prüfungsacten zu bringen. s66. Die Maturitätszeugnisse sind in deutscher Sprache abzufassen und haben die Ueberschrift zu tragen: Reifezeugniß des Gymnasiums . ... Diese gesonderte Ueberschrift haben auch die für die Gymnasialschüler ausgestellten Reifezeugnisse des zur Zeit mit einer Realschule verbundenen Gymnasiums zu Plauen zu führen. In diese Zeugnisse sind für die wissenschaftlichen Leistungen sowohl die Specialcensuren in den einzelnen Prüfungsfächern, als auch die festgestellte Haupt- und Gesammtcensur und zwar mit Worten einzutragen, während die Zahl mit den zulässigen Zwischenstufen in Parenthese beizufügen ist. Auch ist in dem Zeugnisse zum Ausdruck zu bringen, daß die Hauptcensur auf Grund des Urtheils über Leistungen während der Schulzeit und der schriftlichen und mündlichen Leistungen bei der Prüfung ertheilt worden ist. In gleicher Form ist auch die Sittencensur zu verlautbaren, im Uebrigen aber von jeder weiteren Motivirung sowohl der wissenschaftlichen, als der Sittencensuren in den Zeugnissen abzusehen. Die in diesen Zeugnissen den Censuren vorausgehende Personalbezeichnung hat nicht nur den vollständigen Namen und den Geburtsort des Empfängers, sondern auch Tag und Jahr der Geburt, den Stand des Vaters — bei unehelich Geborenen fällt diese Angabe aus — und die Religion oder Confession des Schülers anzugeben, ferner wann derselbe auf das Gymnasium ausgenommen worden ist, beziehentlich welche An-