— 226 — Taxordnung für öconomische und sonstige Sachverständige in Expropriations-Angelegenheiten. A. Bei Reisen behufs Vornahme von Bonitirungen, Beiwohnung von Terminen 2c. sind in Ansatz zu bringen: I. Tagegelder nach dem Tagessatze von bis höchstens 4. 1. Die Tagegelder werden zur Vergütung der, während der Reise entstehenden Unkosten für Unterhalt und Unterkommen gewährt und zwar derart, daß hierbei jeder Kalendertag, an welchem die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung des Sachverständigen, einschließlich der nach Punkt II, 5 für Zu— und Abgänge in Ansatz zu bringenden Zeit, acht Stunden oder mehr beträgt, nach dem vollen Satze, dagegen bei geringerer als achtstündiger Abwesenheit nach dem halben Satze zu vergüten ist. Bei behördlichen Terminen und Verhandlungen am Wohn- orte des Sachverständigen können Tagegelder nach dem halben Satze dann liquidirt werden, wenn der Sachverständige in Folge der Expedition wenigstens vier Stunden außerhalb der Wohnung zuzubringen genöthigt gewesen und ihm dabei ein Aufwand für Unterhalt erwachsen ist. Das Tagegeld soll drei Viertheile des im einzelnen Falle nach A, V als zulässig in Ansatz gelangenden Honorares nicht übersteigen. Staatsbeamten, auch solchen, welche nicht Staatsdiener- eigenschaft im engeren Sinne besitzen, werden bei Ausübung von Sachverständigen-Functionen die Tagegelder und Reisekosten — zu vergleichen unter A, II und 1lII — nach den Sätzen und allenthalben unter den Bestimmungen gewährt, welche durch das Gesetz über die Tagegelder und Reisekosten der Civilstaats- diener vom 15. März 1880, beziehungsweise durch besondere Bestimmungen geordnet sind.