— 227 — II. Gebühren für Zu= und Abgänge je nach dem Satze von. bis höchstens Al 2. Bei allen Reisen sind, soviel als möglich, die nächsten, respective mindestkostspieligen Wege nach und von dem Orte der Bestimmung einzuschlagen. 3. In der Kostenberechnung ist stets Anfang und Ende der Reise nach Tag und Stunde zu bemerken, widrigenfalls für den Tag der Reise oder für den ersten und letzten Tag derselben die Tagegelder nur nach dem halben Satze gewährt werden. 4. Im Falle der Zuziehung eines Sachverständigen zu mehreren Terminsverhandlungen an einem Tage sind die etwa hierzu erforderlichen Reisen als eine ganze Reise anzusehen und demgemäß zu liquidiren. 5. Die Gebühren für Zu= und Abgänge sind eine Ver- gütung der Ausgaben bei dem Zugange zur Eisenbahn oder zum Dampfschiffe, oder bei dem Abgange von da, einschließlich der Kosten für Aufgabe und Abnahme des Reisegepäckes. Die Gebühr für Zugang, sowie die für Abgang passirt in der Regel in jedem Falle, wo bei einer Reise mit der Eisenbahn oder dem Dampfschiffe, sei es bei der Hin= oder Rückreise, oder bei einer durch Geschäfte, Nachtlager oder sonstige nothwendige Umstände bedingten Unterbrechung der Hin= oder Rückreise thatsächlich ein Zugang oder Abgang stattfindet. Bei dem an ein und demselben Orte erforderlichen Ueber- gange von einem Bahnhofe zu einem anderen räumlich davon getrennten oder von einem Bahnhofe zu einem Dampfsschiffe oder umgekehrt, dürfen nur die halben Gebührensätze für den Abgang und für den Zugang — demnach zusammen in Höhe eines einfachen Gebührensatzes — in Ansatz gebracht werden. Für jeden Zu-, sowie für jeden Abgang zu oder von der Eisenbahn oder dem Dampfschiffe am Anfange oder Ende der Geschäftsreise ist eine Stunde, gleichviel ob eine kürzere oder längere Zeit darauf verwendet worden ist, in Ansatz zu bringen und der Reisedauer mit zuzuschlagen. Bei dem Abgange oder Zugange mit einem Beförderungs- mittel, dessen Aufwand bereits durch die unter IIIc ausgesetzten Kilometergebühren vergütet wird, passirt gar keine dergleichen Gebühr. 36