228 III. Reisekosten, und zwar: a) bei Reisen auf Eisenbahnen, nach dem Tourbilletpreise für die Fahrt in zweiter Klasse des Dampfwagens, b) bei Reisen auf Dampf= schiffen, nach dem Tourbilletpreise für die Fahrt in erster Klasse des Damnsschiffes, J) bei Reisen mit anderen Be- förderungsmitteln, pro Kilometer eine Gebühr von c0 dienothwendig verausgabten Kosten für Gepäckbeförder- ung auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen — aus- schließlich derjenigen für Aufgabe und Abnahme —, sowie bei Benutzung an- derer Beförderungsmittel, nach dem gehabten Aufwande. * 40 Bezüglich der Staatsbeamten leidet die Bestimmung unter A, 1, 1, am Ende, Anwendung. 6. Bei Expeditionen, welche mehrere Tage hintereinander in Anspruch nehmen, ist der Sachverständige gehalten, zur Uebernachtung einen der nächstgelegenen, mit angemessenen gast- lichen Nachtquartieren versehenen Orte, wenn derjenige, in welchem die Expedition stattfand, nicht selbst passendes Unter- kommen bietet, aufzusuchen. Nur Berufsgeschäfte, welche die Anwesenheit am Wohnorte unbedingt erfordern, ingleichen auch Sonn= und Feiertage, an denen eine amtliche Verrichtung nicht vorzunehmen ist, lassen eine Rückreise unter Liquidirung der Kosten für Rück= und Wiederhinreise — jedoch unter Aus- fall der Gebühren und Diäten an Sonn= und Feiertagen, in- soweit die Rück= oder Hinreise nicht an einem solchen Tage be- wirkt werden muß — zu. Die in den berührten Fällen nothwendige Anwesenheit am Wohnorte muß in der Liquidation vom Liquidanten besondere Erwähnung finden. 7. Die Kilometergebühren schließen die Kosten der Gepäck- beförderung und Trinkgelder an Geschirrführer 2c. mit ein.