— 229 — IV. die sonstigen während der Reise oder auswärtigen Ver— richtungen entstandenen Kosten, nach Höhe des wirklich gehabten Aufwandes. V. Honorar-Gebühren für Theilnahme an Terminsver- handlungen und für Erledig- ung sonstiger auswärtiger Geschäfte, nach dem Tagessatze von bis höchstens 8. Haben während der ganzen Dauer einer Reise erweis- lich höhere Reisekosten, als der Gesammtbetrag der für eine ganze Reise in Berechnung zu bringenden Kilometergebühren aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet. Die Nachweisung der Mehrkosten hat durch Beibringung der Quitt- ung zu erfolgen. 9. Die Kilometergebühren sind für jede ohne Unterbrechung zurückgelegte Strecke ungetheilt in Ansatz zu bringen und ist hierbei jedes angefangene Kilometer für ein volles zu rechnen; dieselben können übrigens nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn die Flurgrenze des Wohnortes überschritten wird. 10. Bei Expeditionen innerhalb des Wohnortes, beziehent- lich der Wohnortsflur des betreffenden Sachverständigen, sind nur die etwaigen Verläge für Omnibus, Pferdebahn oder Droschke, wenn derartige Verkehrsmittel bestehen und die Be- nutzung derselben thatsächlich erfolgt ist, liquidationsfähig, be- dürfen jedoch keines besonderen Nachweises. 11. Bezüglich der Staatsbeamten leidet die Bestimmung unter A, I. 1, am Ende, Anwendung. 12. Als besondere Kosten sind die, während der ganzen Reisedauer oder der auswärtigen Beschäftigung, im unmittel- baren Interesse des zu besorgenden Geschäftes aufgewendeten Auslagen an Postporto, Staffetten oder telegraphischen Depeschen, Boten= und Schreiblöhne und dergleichen anzusehen. Einer Bescheinigung hierfür bedarf es nicht, wohl aber einer rechnungsmäßigen Erläuterung. 13. Die Honorar-Gebühren sind eine Vergütung der zu leistenden Arbeit und für Zeitversäumniß; sie werden auch aus letzterem Anlaß nicht nur für die Tage gewährt, an welchen der