— 6 — Nr. 5. Bekanntmachung, den Commissar für den Bau mehrerer schmalspuriger Secundäreisenbahnen betreffend; vom 12. Februar 1883. Das Finanz-Ministerium hat die Geschäfte eines Commissars für den Bau der schmal- spurigen Secundäreisenbahnen 1. von Döbeln über Mügeln nach Öschatz, 2. von Klotzsche nach Königsbrück, 3. von Radebeul über Moritzburg nach Radeburg und 4. von Zittau nach Reichenau nebst Flügelbahnen dem Mitgliede der Generaldirection der Staatseisenbahnen Finanzrath Theodor Albrecht Schreiner in Dresden übertragen und zu dessen Stellvertreter den Finanz-Assessor bei der Generaldirection der Staatseisenbahnen Dr. jur. Walther Friedrich Ernst Schelcher ernaunt. Dresden, den 12. Februar 1883. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Könneritz. Mülller. Nr. 6. Verordnung, die innenbenannten Fischarten betreffend: vom 15. Februar 1883. Zu Vervollständigung der, zu § 15 des Gesetzes vom 15. October 1868, die Aus- übung der Fischerei in fließenden Gewässern betreffend, unter dem 28. October 1878 erlassenen Verordnung (G.= u. V.-Bl. S. 446) wird hiermit Folgendes verordnet: In nicht geschlossenen Gewässern (§ 1, Absatz 1 des Gesetzes vom 15. October 1868) dürfen folgende Fischarten nicht gefangen werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum