— 86 — treibenden und eines Ausländers durch einen inländischen Gewerbetreibenden An— wendung. Die Erlaubniß zur Mitführung von Personen anderen Geschlechts, mit Ausnahme der Ehegatten und der über 21 Jahre alten eigenen Kinder und Enkel, kann auch dann versagt werden, wenn keiner der aus Ziffer 3 bis 5 sich ergebenden Versagungsgründe vorliegt. 11. Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen getroffenen Verfügungen einschließlich der Versagung der Genehmigung des Druckschriftenverzeichnisses (§ 56, Absatz 4 der Gewerbeordnung) können nur im Wege der Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden. B. Der Geschäftsbetrieb der ausländischen Handlungsreisenden im besonderen. 1. Auf Handlungsreisende, welche durch die in den Staatsverträgen vorgesehene Gewerbelegitimationskarte legitimirt sind, finden die Bestimmungen der Staatsverträge Anwendung. Insoweit die Handlungsreisenden Waaren feilbieten, oder Waaren bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche die Waaren produziren, oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen aufkaufen oder Waarenbestellungen bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder solchen Personen, in deren Gewerbebetriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, aufsuchen wollen, finden die vorstehenden Bestimmungen unter Aauf sie Anwendung. 2. Handlungsreisende, welche Staaten angehören, mit denen ein Abkommen wegen der Gewerbelegitimationskarten zwar nicht abgeschlossen, denen jedoch das Recht der Meistbegünstigung hinsichtlich des Gewerbebetriebes eingeräumt ist, bedürfen zum Geschäftsbetriebe im Inlande einer Gewerbelegitimationskarte. Die Gewerbelegitimationskarte berechtigt den Inhaber in dem ganzen Gebiete des Reichs, nach Entrichtung der Landessteuern, sofern in letzterer Hinsicht nicht ein anderes im Wege des Vertrages festgesetzt ist, Waaren bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche die Waaren produziren, oder in offenen Verkaufsstellen aufzukaufen und Waaren- bestellungen bei Kaufleuten oder Personen, in deren Gewerbebetriebe Waaren der an- gebotenen Art Verwendung finden, aufzusuchen. Er darf nur Waarenmuster, aber keine Waaren mit sich führen. Auf die Ertheilung, Versagung und Zurücknahme der Gewerbelegitimationskarte finden die Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung mit der Maßgabe ent- sprechende Anwendung, daß der Mangel eines festen Wohnsitzes im Inlande (§ 57b der Gewerbeordnung) einen Grund zur Versagung der Gewerbelegitimationskarte nicht bildet, und daß die auf Grund dieser Bestimmungen getroffenen Verfügungen nur im