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        <title>Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883.</title>
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            <idno>gvbl_sachsen_1883</idno>
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        Gesetund



Verordnungsblatt
Königreich  Sachsen

vom  Jahre  1883.

1.  bis  12.  Stück.
—  —

Dresden,
uck  und  Commissionsverlag  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne.
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        —  III  —

Inhaltsverzeichniß
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  für  das  Königreich  Sachsen
vom  Jahre  1883.

I.  In  chronologischer  Ordnung.

 

Tag
der  Inhalt.  Stück.  Nr.  Seite.
letzten

Ausstellung.  Absendung.

 

1882.  1883.
27.  Derc.  15.  Febr.  Bekanntmachung  des  Kriegs-Ministeriums,  die  Festsetzung  des  Betrags
  der  für  die  Natural-Verpflegung  der  Truppen  im  Jahre

1883  zu  gewährenden  Vergütungen  betr.  1  1  1
31.  Dec.  15.  Febr.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Sbhcbun  der  Landgemeinde
  Limbach  zur  Stadt  beort.  ..1  2  2

1883.
29.  Jan.  15.  Febr.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Ergänzung  der

Bestimmungen  über  die  Prüfung  der  Apothekergehülfen  betr.  .  1  3  3
12.  Febr.  14.  März  Verordnung  des  Finanz-Ministeriums  zur  weiteren  Ausführung  des

Gesetzes  vom  20.  Mai  1867,  das  Befugniß  zur  Aufnahme  von

Protokollen  und  zu  Beglaubigungen  bei  Mufii-  und  Verwaltungsbehörden

  bett.  2  4  5
12.  Febr.  14.  März  Bekanntmachung  des  Finanz=  Ministeriums  den  Commissar  für  den

Bau  mehrerer  schmalspuriger  Secundäreisenbahnen  betr.  2  5  6

15.  Febr.  14.  März  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern  zur  Vervollständigung  der
Verordnung  vom  28.  October  1878,  die  Ausübung  der  Fischerei
in  fließenden  Gewässern  beort.  2  6  6
21.  Febr.  14.  März  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum
  zur  Erbauung  einer  schmalspurigen  Secundäreisenbahn

von  Döbeln  über  Mügeln  nach  Oschatz  betr.  2  7  7
13.  März  21.  April  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  2  festfundamentirter
  Brückenwaagen  betr.  3  8  9

16.  März  21.  April  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Bezeichnung  des
«  Raumgehalts  der  Schankgefäße  durch  üĩtamter  und  Aichungsbeamte

  betr.  3  9  10
16.  März  21.  April  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  eine  Erweiterung  der
Befugnisse  des  Aichamtes  zu  Marienberg  bettr.  3  10  10

24.  März  21.  April  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum
  zur  Erbauung  einer  schmalspurigen  Secundäreisenbahn

 

 

 

 

 

 

von  Radebeul  über  Moritzburg  nach  Radeburg  betr.  3  11  11
27.  März  21.  April  Bekanntmachung  des  Finanz-Ministeriums,  Abanderungen  der  ves—-ordnung
  vom  8.  März  1879  betr.  3  12  12  fg.

1*
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        Ausstellung.

Tag

der

letzten
Absendung.

Inhalt.

Stück.  Nr.

 

Seite.

 

19.

25.

26.

29.

30.

31.

11.

20

28.

28.

April

April

April

.Mai

Mai

Mai

Mai

Juni

Juni

3.  Juni

Juni

Juli
Juli

Juli
Juli

.  Aug.
.  Aug.

 

23.

23.

23.

23.

14.

14.

14.

14.

16.

31.

31.

31.
31.

13.

13.

13.

Mai

Mai

Mai

Juni

Juni

Juni

Juni

Juni

Juli

Juli

Juli

Juli
Aug.

Sept.

Aug.
Aug.

 

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Concessionirung
der  Hamburg-Bremer  Feuerbersicherungs=  Gelaufhei  in  Hamburg
  betr.  .

Bekanntmachung  des  Cultus-  „Ministeriums,  den  zvischen  dem  Königreich
  Sachsen  und  dem  Königreich  Preußen  wegen  Regelung  von
Differengen  in  den  Grenfparochieen  Großdölz  und  Quesitz  abgeschlossenen
  Receß  betr.  .

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Ermittelung  der  landwirthschaftlichen
  Bodenbenutzung  im  Jahre  1883  betr.

Allerhöchste  Bekanntmachung  eines  anderweiten  Nachtrage
zu  den  Statuten  des  Albrechtsordens  .

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  eine  Abänderung  der  Verordnung
  vom  6.  Juli  1871  über  die  polizeiliche  Beauffichtiguns
der  Dampffkessel  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  bie  Abtretung  von  Grundeigenthum
  zur  Erbauung  einer  schmalspurigen  Steundareisenbahn
von  Zittau  nach  Reichenau  nebst  Zweigbahn  betr.

 

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Ausstellung  von
Staatsangehörigkeits-Ausweisen  zur  Benubung  innerhalb  des
Reichsgebiets  betr.

Verordnung  des  Finanz-  Ministeriums  wegen  Veröffentlichung  einer
von  dem  Landtagsausschusse  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden
unter  dem  6.  Juni  d.  J.  erlassenen  Bekanntmachung.  .

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz,  die  Aufhebung
  der  Amtsgerichte  Reichenau  und  Strehla,  sowie  den  Eintritt
  einiger  anderer  Jurisdictionsänderungen  betr.  .

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Errichtung  des
selbstständigen  Gutsbezirks  „Albertstadt“  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum
  zur  Erbauung  der  Klotzsche-Königsbrücker  Secundäreisenbahn
  betr.  .

Verordnung  des  Finanz-Ministeriums,  Gnadengesuchei  in  Verwaltungsstrafsachen
  in  Angelegenheiten  der  directen  Staatssteuern  betr.

Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Cultus,  die  Prüfung
der  Aerzte,  Zahnärzte  und  Apotheker  in  Leipzig  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Expropriation  von
Grundeigenthum  für  Erweiterung  des  Bahnhofs  Netzschkau  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Abtretung  von  Grund- 



 

 

 

eigenthum  zur  Erbauung  der  zweiten  Strecke  der  Radebeul-Radeburger
  Secundäreisenbahn  und  der  Anschlußgleise  betr.
Bekanntmachung  des  Cultus-Ministeriums,  die  Begründung  und  ½
grenzung  des  katholischen  Pfarrbezirks  zu  Radeberg  betr.  .
Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Genossen—
schaftsordnung  der  Genossenschaft  fur  Berichtiguns  der  7  Asenbach
bei  Lausigk

 

 

7  24

 

7.25

 

8  30

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

d·P2
—

28fg.
32

34

38

43

39  fg.

45  fg.

50
51
51

58

61

□u
—
        <pb n="5" />
        Ausstellung.

Tag

der

letzten

Absendung.

Inhalt.

Stück.

Nr.

 

Seite.

 

J.

14.

10.

11.

19.

20.

12.

16.

22.

Aug.

.  Aug.
.Aug.
.  Aug.

Aug.

.Sept.

Sept.

Sept.

Sept.
Sept.

21.  Sept.

Sept.

Sept.

.Oct.

Oct.

Oct.

Oct.

 

 

8.

13.
13.

13.

□O

CO

20.

20.

20.

20.

Sept.

Aug.
Aug.
Aug.

.Sept.

.Oct.

Oct

"  —  ·

.Oct.

Oct.

.Oct.

.  Oct.

Nov.
Nov.

Nov.

Nov.

 

 

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Expropriation  von
Grundeigenthum  für  die  veränderte  Einführung  der  Werdau-Weidaer
  Eisenbahn  in  den  Bahnhof  Werdau  betr.  .

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Vornahme  einer
Ergänzungswahl  für  die  J.  Kammer  der  Ständeversammlung  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Vornahme  von  Ergänzungswahlen
  für  die  II.  Kammer  der  Ständeversammlungbetr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Bestellung  von  Commissaren
  für  die  Ergänzungswahlen  zur  II.  Kammer  der  Ständeversammlung
  betr.

Bekanntmachung  des  Finanz=  Ministeriums,  die  Eröffnung  des  Hetriebs
  der  Theilstrecke  Schmiedeberg-Kipsdorf  der  Hainsberg-Dippoldiswalde-Kipsdorfer
  Secundäreisenbahn  für  den  Personenverkehr
  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Expropriation  von
Grundeigenthum  für  Herstellung  eines  Bahnwärterhauses  an  der
Bahnlinie  Werdau-Weida  beotr.

Bekanntmachung  des  Finanz-  Ministeriums,  die  Eröffnung  des  Betriebs
der  Schwarzenberg-Johanngeorgenstädter  Secundäreisenbahn  betr.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  eine
Anleihe  der  Actiengesellschaft  „Deutsche  Jute-Spinnerei  und
Weberei“  zu  Meißen  betr.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Verlegung  der
Blindenvorschule  von  Hubertusburg  nach  Moritzburg  betr.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  die
Ausgabe  einer  VIII.  Serie  von  auf  den  Inhaber  lautenden  Pfandbriefen
  der  Allgemeinen  Deutschen  Creditanstalt  zu  Leipzig  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum

  zur  Erbauung  der  zweiten  Section  der  Döbeln-Mügeln-Oschatzer
  Secundäreisenbahn  betr.

Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  die  Ausführung
  der  §§  44  und  84  des  Reichsgesetzes  über  die  Krankenversicherung
  der  Arbeiter  vom  15.  Juni  1883  betr.  .

Bekanntmachung  des  Gesammtministeriums,  die  Versammlung  der
Stände  des  Königreichs  Sachsen  zum  nächsten  ordentlichen  Land—
tage  betr.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  fünftige  Benennung
der  Erziehungsanstalt  für  blödsinnige  Kinder  in  Hubertusburg  betr.

Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  die
Sicherung  der  telegraphischen  und  telephonischen  Leitungen  gegen
Betriebsstörung  durch  andere  elektrische  Leitungen  betr.  .

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Verlegung  der
Landes-Heil=  und  Pflegeanstalt  für  Epileptischkranke  von  Königswartha
  nach  Hubertusburg  betr.  .

Bekanntmachung  des  Finanz-  Ministeriums.  die  Eröffnung  des  Güterverkehrs
  auf  der  Theilstrecke  Schmiedeberg-Kipsdorf  der  Hainsberg-Dippoldiswalde-Kipsdorfer
  Secundäreisenbahn  betr.

 

10

10

10

10

10

10

10

10

11

11

11

11

 

33

28

29

34

35

36

37

38

39

40

41

42

43

44

45

46

 

62

54

54

66

67

67

68

68

74

76

76
        <pb n="6" />
        Tag
der  Inhalt.  Stück.  Nr.  Seite.
Ausstellung.  letzten
Absendung.
22.  Oct.  20.  Nov.  Allerhöchste  Verordnung,  Ernennungen  für  die  I.  Kammer  der
Ständeversammlung  betr.  11  47  77
29.  Oct.  20.  Nov.  Bekanntmachung  des  Cultus-  Ministeriums,  eine  Abänderung  der  Beilage
  A  zu  dem  zwischen  dem  Königreich  Sachsen  und  dem  Fürstenthum
  Reuß  älterer  Linie  behufs  der  Regulirung  der  gemischten
Parochial=  und  Schulverhältnisse  unter  dem  10.  Mai  1860  abgeschlossenen
  Recesse  betr.  11  48  78
7.  Nov.  20.  Nov.  Bekanntmachung  des  Finanz-  Ministeriums,  die  Eröffnung  des  Betriebs
der  Theilstrecke  Mehltheuer-Altstadt-Weida  der  Mehltheuer-Weidaer
  Secundäreisenbahn  betr.  .  1151  80
10.  Nov.  20.  Nov.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Errichtung  eines
Aichamtes  in  Leisnig  betr.  11  49  79
12.  Nov.  20.  Nov.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Veranstaltunge  einer
anderweiten  Ergänzungswahl  für  die  II.  Kammer  der  Ständeversammlung
  betr.  11  50  79
24.  Nov.  29.  Dec.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Veranstaltunge  einer
Ergänzungswahl  für  die  II.  Kammer  der  Ständeversammlung  betr.  12  52  81
26.  Nov.  29.  Dec.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Expropriation  von
Grundeigenthum  für  Herstellung  eines  neuen  Kopfgleises  auf  dem
Bahnhofe  zu  Chemnitz  bertr.  12  53  82
1.  Dec.  29.  Dec.  Bekanntmachung  des  Finanz-Ministeriums,  die  Eröffnung  des  Güterverkehrs
  auf  der  Haltestelle  Loitzsch  der  Mehltheuer-Weidaer
Secundäreisenbahn  betr.  12  54  83
8.  Dec.  29.  Dec.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Ausführung  der  Ge—
werbeordnung  für  das  Deutsche  Reich  betr.  12  55  83  fg.
11.  Dec.  29.  Dec.  Bekanntmachung  des  Finanz-Ministeriums,  die  dermalige  Zusammensetzung
  des  Landtagsausschusses  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden
  betr.  12  56  87
12.  Dec.  29.  Dec.  Verordnung  des  Kriegs-  Ministeriums,  Abänderungen  bez.  Ergänzungen
  der  §§  4  und  16  der  Verordnung,  die  Aushebung  von
Pferden  u.  s.  w.  für  den  Bedarf  der  Armee  betr.,  vom  1.  März  1877  12  57  88
13.  Dec.  29.  Dec.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Wigewerbeschin
betr.  12  58  89  fg.
14.  Dec.  29.  Dec.  Gesetz,  die  provisorische  rruehetung  n  der  Steuern  und  5  geben  im
Jahre  1884  betr.  12  59  91
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        —  VII  —

Inhaltsverzeichniß
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  für  das  Königreich  Sachsen

vom  Jahre  1883.

II.  In  alphabetischer  Ordnung.

 

A.

Aalraupe  —  deren  Gleichbedeutung  mit  Aalruppe,  Quappe,  Trusche  und  Trüsche

Abgaben  und  Steuern,  s.  Steuern.

Abtretung  von  Grundeigenthum,  s.  Expropriation  rc.

Aerzte  —  Vorschriften  über  deren  Prüfung  in  Leipzdteg

Aichämter  —  Verbot  der  Aichung  von  Schankgefäßen  durch  selbige

Aichamt  Leisnig  —  Errichtung  dessetleen
—  Marienberg  —  Ertheilung  der  Befugniß  des  Aichens  von  Längenmaaßen

Aichung  festfundamentirter  Brückenwaagen  —  Befugnißertheilung  hierzur

Aichungsbeamte  —  bedingungsweise  Erlaubniß  zur  Ausführung  des  Aichens

von  Schankgefäßen  durch  soche
Albertstadt  —  Errichtung  eines  selbstständigen  Gutsbezirks  daselbst

Albrechtsorden  —  anderweiter  Nachtrag  zu  den  Statuten  desselben
Bekanntmachung  dddddddddd

Allgemeine  Deutsche  Creditanstalt  zu  Leipzig  —  Genehmigung  der  Ausgabe
  einer  VIII.  Serie  von  Pfandbriesenbt

Altstadt-Weida,  Eisenbahnhaltestelle  —  deren  Errichtung

Amtsgerichte  Reichenau  und  Strehla  —  deren  Aufhebung

Anbaustatistik,  s.  Landwirthschaftliche  Bodenbenutzung.

Anleihe  der  Actiengesellschaft  „Deutsche  Jute-Spinnerei  und  Weberei“  zu  Meißen

—  Genehmigung  zur  Aufnahme  einer  solhen
Annabe  1  ¾l  Amtsgericht  —  Zutheilung  des  Ortes  Cranzahl  zu  dem  Bezirke  deselben
  .......

Antonsthal,Eisenbahnhaltestelle—derenErrichtung.
Apotheker—VorschriftenüberderenPrüfunginLeipzig.  ...
Apothekergehülfen  —  ergänzende  Bestimmungen  über  deren  Prüfung
Approbation  als  Arzt,  Zahnarzt  oder  Apotheker  —  Bezeichnung  der  zur  Ertheilung
  derselben  befugten  Behörden  .........
Arbeiter-Krankenversicherung  —  Ausführungsverordnung  zu  88  44  und
84  des  Reichsgesetzes  vom  15.  Juni  1888  .  ...
Aushebung  von  Pferden  rc.  für  den  Bedarf  der  Armee  —  Abänderungen  2c.
der  §§  4  und  16  der  Verordnung  vom  1.  März  1877K
Ausländ  6t  —  Bestimmungen  über  die  Ertheilung  eines  Wandergewerbescheines
an  selbige.  ...

 

Tag.

15.  Febr.

20.  Juli

16.  März
10.  Nov.
16.  März
13.  März

16.  März
13.  Juni

30.  April
4.  Mai

20.  Sept.
7.  Nov.
11.  Juni

11.  Sept.

11.  Juni
10.  Sept.
20.  Juli
29.  Jan.

20.  Juli

28.  Sept.
12.  Dec.

31.  Oct.

 

Seite.

51
10
79
10

10
49

34
34

68

45

67
46
66
51
52
70
88

84

 

Paragraph  2c.

I1  1—8,  10
        <pb n="8" />
        —  VIII.  —

 

B.

Bijouteriewaarenfabrikanten  und  Großhändler  —  Bestimmungen
über  deren  Geschäftsbetrieb  im  Inlande
Blindenvorschule  zu  Hubertusburg  —  Verlegung  derselben  nach  Moritzburg
Bodenbenutzung,  landwirthschaftliche  —  deren  Ermittelung  im  dahre  1  1883
Breitenhof,  Eisenbahnhaltestelle  —  deren  Errichtung
Bremen-Hamburger  Feuerversicherungs-Gesellschaft,  s.  Hamburg  rc.
Brückenwaagen,  festfundamentirte  —  Befugnißertheilung  zur  Aichung  derselben
Buschmühle,  Eisenbahnhaltestelle  —  deren  Errichtung  .

C.

Chemnitz,  Bahnhof  —  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Herstellung  eines
Kopfgleises  daselbst  Z

Commissar  für  Stautsesfabeafnbarte  und  anria  en  Stellvertreter  —  Uchertratuns
von  Geschäften

D.

Dampfkessel  —  Abänderung  einer  Verordnung  über  die  polizeiliche  Peuufsichtigung
  derselben

Deutsche  Jute-Spinnerei  und  Web  erei  zu  Meißen,  Actiengesellschaft  —
Genehmigung  zur  Aufnahme  einer  Anleihe  derselben

Döbeln-Mügeln-Oschatzer  Secundäreisenbahn  —  Ernennung  eines  6ammifan
für  den  Bau  derselben  und  dessen  Stellvertreter

—  Expropriation  von  Grundeigenthum  zu  deren  Echauung
Dohlen,  preußische  Ortschaft,  s.  Großdölzig.

E.

Eichamt,  s.  Aichamt.
Eichung,  s.  Aichung.
Einkommensteuer,  (.  Straferlaßgesuche.
Eisenbahn,  Döbeln-Oschatzer  —
—  „Klotzsche-Königsbrücker  —
—  „  Radebeul-Radeburger  —
—  „  Zittau-Reichenauer  —
—  Dobeln-  Oschaber  —  Erpropriation  von.  Grundeigenthum  zu  deren  Erauung
  .

Ernennung  eines  Commissars  für  den  Bau
derselben  und  dessen  Stellvertreter

—  „Hainsberg-  ippoblbiswalee  Kipsdorser.  —  kenicerfi  der  Theil
strecke  Schmiedeberg-Kipsdorf

—  „Klotzsche-Königsbrücker  —  Expropriation  von  Grundeigenthum  zur  Erbauung
  derselbeen

—  „Mehltheuer-Weidaer  —  Betriebseröffnung  der  Theilstrecke  vlehitheuer
Altstadt-Weida

—  „  Radebeul=  Radeburger  —  **  von  n  örundeizenthum  4  deren
Erbauung

—  „  Stworzenherz-Dohangeorgenstchter  —  deren  Vitriebserbffuung

„Werdau--Weidaer  —  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  die  veränderte
  Einführung  derselben  in  den  Bahnhof  Werdau

 

31.
.Sept.
26.
10.

13.
14.

26.

12.

29.
11.
12.

(21.
121.

Tag.

Oct.

April
Sept.

März
Aug.

Nov.
Febr.

Mai
Sept.
Febr.

Febr.
Sept.

.Febr.

.Febr.
.  Sept.

Aug.
Juni

.Nov.

März
m  Juli
Sept.

.  Aug.

 

Seite.

84
67
32
66

82

37

67

63
50
80
11
61
66

62

 

Paragraph  ꝛc.

1
1—7
1—4
1—4
1—4
1—4
1—4
1—4
1  —4
1—4
1—3
        <pb n="9" />
        —  N  —

 

Eisenbahn,  Werdau-Weidaer  —  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Herstellung
  eines  Wärterhauses  an  derselben
—  „Zittau-  Reichenauer  —  Expropriation  von  Grundeigenthum  zu  deren
Erbauung  .
Eisenbahnhof  Chemnitz  —  Erpropriation  von  Grundeizenchum  zu  Herstellung
eines  Kopfgleises  daselbst
—  Netzschkau  —  Expropriation  von  Grundeigenthum  zu  dessen  Erweiterung
—  Werdau,  s.  Werdau-Weidaer  2c.
Eisenbahn—  Theilstrede  Schmiedeberg-Kipsdorfer  —  Erbffnung  des  Güter—
verkehrs  auf  derselben
Elektrische  Leitungen  —  Bestimmungen  über  deren  Anlage  ..
Elsterberg  —  anderweite  Festsetzung  des  Beitragsverhältnisses  zu  den  Parochialanlagen
  der  dorthin  eingepfarrten  Reußischen  Gemeinde  Görschnitz
Ergänzungswahlen,  s.  Landtag.
Erla,  Eisenbahnhaltestelle  —  deren  Errichtuuing
Erlabrunn,  Eisenbahnhaltestelle  —  deren  Errichtung
Erziehungs  anstalt  für  blödsinnige  Kinder  in  Hubertusburg  –  künftige  Benennung
  derselben  .
Expropriation  von  Grardegenthan  u  Erbauung  der  Döbeln-  Olchaber  Secundäreisenbahn.


—  von  Grundeigenthum  zur  Erbauung  der  globs  che-  Qonigebricer  Secundär—
eisenbahn

—  von  Grundeigenhun  pr  zur  gbenun  der  Radebeul-  Radeburger  Secundäreisenbahn.
  ...

—von  Grundecgenthum  zur  Erbauung  der  Zittau-Reichenauer  Secundäreisenbahn
  nebst  Zweigbahhn  .

——vonGrundeIgenthumfur  Erweiterung  des  Bahnhofs  Netzschkau

—  wvon  Grundeigenthum  für  die  veränderte  Einführung  der  Werdau-  Weidaer
Eisenbahn  in  den  Bahnhof  Werdau  .  .

—  von  Grundeigenthum  für  Herstellung  eines  „Kopfgleises  auf  Bahnhof
Chemnitz  .

—  von  Grundeigenthum  für  brrftlange  eines  Wenterhausee  an  der  Werdau-Weidaer
  Bahnlinie  .  .....

F.

Feuerversicherungs-Gesellsch  aft,
deren  Concessionirung
Fischerei  in  fließenden  Gewässern  —  Bestimmungen  über  die  Fangheit  T

Fischarten

Hamburg-Bremer  in  Hamburg  —

G.

Genossenschaftsordnung  für  Berichtigung  der  Ilsenbach  bei  Lausigk  —
deren  Bestätigung
Gewerbebetrieb  der  Ausländer  im  umherziehen  Bestimmungen
über  die  Ertheilung  eines  Wandergewerbescheins  an  selbige  "
Gewerbebetrieb  im  Umherziehen,  s.  Straferlaßgesuche.

Gewerbelegitimationskarten  für  ausländische  Handlungsreisende,  s.

Handlungsreisende.
1883.

 

3.
30.
26.
28.
22.
12.
29.

10.
10.

25.

(24.
28.

30.
28.

26.

19.

15.

31.

Tag.

Mai
Nov.
Juli
Oct.
Oct.

Oct.

Sept.

Sept.

.Oct.

(21.
121.

Febr.
Sept.

Juni
März
Juli

Mai
Juli

Aug.

Nov.

.Sept.

April
Febr.

.Aug.
Oct.

Sept.

 

Seite.

65
38
58
82
76
74
78

66
66

73

68

50

11
61

38

58
62
82

65

27

59

84

 

Paragraph  2c.

1—2
1  —4
1—4
1—3
1—7
1—4
1—4
1—4
1—4
1—4
1—4
1—3
1—3
1—4
1—2

II1  1—8,  10
        <pb n="10" />
        Tag.  Seite.  Paragraph  2c.
Gewerbele  giitimationsscheine  —  Bestimmungen  über  deren  Form  und
Ausstellung  13.  Dec.  89  1—7
Gewerbeordnung  für  das  Deussche  Reich  —  Aubsahrungebesienmungen  v
den  §§  44,  56  d  und  60  derselben  .  31.  Oct.  84  A  1,  II
Verordnung  hierzu  .  .  8.Dec.  83
Gewerbescheine,  s.  Wandergewerbescheine.
Gewerbesteuer,  E  Steuer.
Gnadengesuche  in  Verwaltungsstrafsachen  in  Angelegenheiten  der  directen
Staatssteuern  —  abgeänderte  Bestimmungen  4.  Juli  51  1  u.  2
Görschnitz,  Reußische  Gemeinde  —  anderweite  Festsetzung  des  Beitragsverhältnisses
  derselben  zu  den  Parochialanlagen  der  Gemeinde  Elsterberg  29.  Oct.  78
Gold=  und  Silberwaarenfabrikanten  und  Großhändler  —  Bestimmungen
  über  deren  Geschäftsbetrieb  im  Inlande  31.  Oct.  84  J
Grenzparochieen  Großdölzig  und  Quesitz  —  Receß  zwischen  Sachfen  und
Preußen  wegen  Regulirung  der  Parochial-  und  Schullasten  in  denselben  2.  Mai  28  fg.  A  1—4
1882.  8  1—5
nebst  Bekanntmachung  25.  April  28
1883.
Großdölzig  und  Quesitz,  Grenzparochieen  —  Receß  zwischen  Sachsen  und
Preußen  wegen  Aufbringung  2c.  der  huochul-  und  d  Schullasten  in  denselben.
  2.  Mai  28  fg.  A  1—4
1882.  8  1—5
Bekanntmachung  dazu  25.  April  28
1883.
Großenhain,  Amtsgericht  —  Ueberweisung  von  Ortschaften  dieses  Bezirks  an
den  Amtsgerichtsbezirk  Riesa  11.  Juni  46  5
Großhändler,  s.  Gold=  und  Silberwaarenfabrikanten,  .  Taschenuhren-  und
Bijouteriewaarenfabrikanten.
Großkreuz  des  Albrechtsordens  —  Ergänzung  der  Statuten  dieses  Ordens  bezüglich
  der  Erhöhung  der  Auszeichnung  desselben  ..  .4.Mai  34
Nachtrag  C#  .  30.  April  34
Grundsteuer,  s.  Slraferlaßgefuche.
H.
Hainsberg-Dippoldiswalde-Kipsdorfer  Secundäreisenbahn  —  Be—
triebseröffnung  der  Theilstrecke  Schmiedeberg  -Kipsdorf  ..  14.  Aug.  63
—  —  Eröffnung  des  Güterverkehrs  auf  der  Theilstrece  Schmiedeberg-  Kips—
dorf  22.  Oct.  76
Hamburg-  Bremer  Feuerversicherungs-  Geselsshaft  —  deren  Concessionirung.  19.  April  27
Handlungsreisende,  ausländische  —  Bestimmungen!  über  deren  Geschäftbetrieb
  ..  .  31.  Oct.  86  B  1—3
Heimathsscheine,  s.  Staatsangehörigkeits-  Ausweise.
Hubertusburg,  Erziehungsanstalt  für  blödsinnige  Kinder  —  deren  künftige
Benennung  2.  Oct.  73
—  Landesanstalt  —  Verlegung  der  Landesheilanstalt  für  Goilhsetrante
von  Königswartha  nach  dort  .  16.0ct.  76
—  Verlegung  der  Blindenvorschule  daselbst  nach  Moritzburg  19.  Sept.  67
Hypothekendarlehne  —  Gewährung  solcher  auf  Grundbesitz  in  Sachsen  20.  Sept.  68
        <pb n="11" />
        J.
Ilsenbach  —  Bestatigung  der  Genossenschaftsordnung  für  deren  Berichtigung  bei
Lausigk
Johanngeorgensta  dt-  Schwarzenberger  Secundäreis  senbahn,  .  Schwarzenberg
  2c.

Jurisdictionsänderungen  in  den  Amtsgerichtsbezirken  Riesa,  Oschatz,
Großenhain,  Oberwiesenthal,  Annaberg,  Zöblitz  und  Marienberg
Jute-  Spinnerei  und  Weberei  zu  Meißen,  s.  Deutsche  Jute-Spinnerei  rc.

K.

Kammer,  erste  und  zweite,  s.  Landtag.

Katholischer  Pfarrbezirk  zu  Radeberg  —  dessen  Begründung  und  Abgrenzung.

Kipsdorf-Dippoldiswalde-Hainsberger  Sercundäreisenbahn,  s.  Hainsberg
  2c.

Kipsdorf-Schmiedeberger  Eisenbahntheilstrecke,  s.  Hainsberg-Dippoldiswalde-Kipsdorfer.


Klotzsche-Königsbrücker  Secundäreisenbahn  —Ernennung  eines  Commissars
für  den  Bau  derselben  und  dessen  Stellvertreter  .

—ExproprmtronvonGrundetgenthumzurErbauung  derselben  .

Königsbrück-Klotzscher  Secundäreisenbahn,  s.  Klotzsche-Königsbrück.

Königswartha,  Landeshbeilanstalt  für  Epileptischkranke  —  deren  Verlegung
nach  Hubertusburg.

Krankenversicherung  der  Arbeiter  —  iestrungebefimmungen  *1  zs  44
und  84  des  Reichsgesetzes  vom  15.  Juni  18884

L.

Landbau-Inspectoren  —  deren  Befugniß  zum  Protokolliren
Landesheilanstalt  für  Epileptischkranke  zu  Königswartho  —  deren  aagun
nach  Hubertusburg
Landtag  —  Vornahme  einer  Ergänzungswahl  für  die  I.  Kammer.
—  —  Ernennungen  von  Mitgliedern  für  die  I.  Kammer
—  —  Vornahme  von  Ergänzungswahlen  für  die  II.  Kammer

—  —  Bestellung  von  Commissaren  für  die  Ergänzungswahlen  der  II.  Kammer
—  —  Einberufung  desselben
Landtagswahlkreis,  14.  städtischer  —  Hinzutritt  der  Stadt  Limbach

Landwirthschaftliche  Bodenbenutzung  —  deren  Ermittelung  im  Jahre  1883

Leipzig,  allgemeine  Deutsche  Creditanstalt  —  erehmigung!  der  Ausgabe  einer
VIII.  Serie  von  Pfandbriefen

Leisnig  —  Errichtung  eines  Aichamtes  daselest

Limbach,  Landgemeinde  —  deren  Erhebung  zur  Stadt

—  Stadt  —  Zutheilung  derselben  zum  14.  städtischen  Wahlkreise

Loitzsch,  Eisenbahnhaltestelle  —  Eröffnung  des  Güterverkehrs  daselbst
Loitzsch-Hohenleuben,  Eisenbahnhaltestelle  —  deren  Errichtung

 

1.  Aug.

11.  Juni

12.  Febr.
25.  Juni

16.  Oct.

28.  Sept.

12.  Febr.
16.  Oct.
22.  Ock.
12.  Nov.

24  Nov.
4.  Aug.

30.  Sept.

31.  Dec.
1882.
26.  April

20.  Sept.

10.  Nov.
31.  Dec.
1882.
31.  Dec.
1882.
1.  Dec.
7.  Nov.

 

Seite.

59

45

53

76

70

76
54
77

79
81
56
71

32

68
79

83
80

 

2*

Paragraph  2c.

1—6
1—4
1  u.  2
1—7
        <pb n="12" />
        —  XII  —

 

M.

Marienberg,  Aichamt  —  Ertheilung  der  Befugniß  des  Aichens  von  Längenmaßen
—  „Anmtsgericht  —  Zutheilung  des  Ortes  Lauterbach  zu  dem  Bezirke  desselben
Mehltheuer-  Weidaer  Sercundäreisenbahn  —  Betriebserdffnung  der  4
strecke  Mehltheuer-Altstadt-Weida  .
—  Eröffnung  des  Güterverkehrs  auf  der  Haltestelle  Loitsch
Meißen,  Actiengesellschaft  „Deutsche  Jutespinnerei  und  Weberei“  —Genehmigung
zur  Aufnahme  einer  Anleihe  .
Militäretablissements  bei  Dresden  —  Erichiung  des  setssrdige  Gutsbezirks
  Albertstadt  aus  selbigen  .
Militärleistungen,  s.  Naturalverpflegung.
Militärpferde,  s.  Pferde.
Möritzsch,  preußische  Ortschaft,  s.  Großdölzig.
Moritzburg  —  Verlegung  der  Blindenvorschule  von  Hubertusburg  dahin

N.

Naturalverpflegung  der  Truppen  im  dahre  1883  —  Jestsesung  d  des  Vergütungsbetrags
  für  selbige

Netzschkau,  Bahnhof  —  Erpropriation.  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung
desselben

O.

Oberförster  —  deren  Befugniß  zum  Protokolliren
Oberwiesenthal,  Amtsgericht  —  Ueberweisung  d  des  Ortes  Cranzaht  an  den
Amtsgerichtsbezirk  Annaberg  ..
Orden,  s.  Albrechtsorden.
Os  chatz,  Amtsgericht  —  Ueberweisung  von  Ortschaften  des  ausgehobenen  Amtsgerichts
  Strehla  dahin  ·
Oschatz-Mügeln-Döbelner  Secundäreisenbahn,  I.  Döbeln  rc.

P.

Parochialanlagen  der  nach  Elsterberg  eingepfarrten  Reußischen  Gemeinde
Görschnitz  —  Abänderung  der  Beitragsquote  zu  denselbben

Parochial=  und  Schullasten  in  den  Grenzparochieen  Großdölzig  und  Oeesitz  –
Receß  zwischen  Sachsen  und  Preußen  wegen  Aufbringung  cc.  derselben

Bekanntmachung  dazu

Pausa,  Eisenbahnstation  —  deren  Errichtung

Pfarrbezirk,  katholischer,  zu  Radeberg  —  dessen  Begründung  und  Abgrenzung

Pferde  2c.  —  Abänderungen  2c.  der  §§  4  und  16  der  Berordnung  über  die  Aushebung
  derselbben

Pöllwitz,  Eisenbahnhaltestelle  —  deren  E  Errichtung.  .

Postordnung  vom  8.  März  1879  —  Abänderungen  derselben

Bekanntmachung  daut.
Preußen,  Königreich  —  Receß  wegen  der  Grenzparochieen  Großdölzig  und  Quesib

nebst  Bekanntmachung

 

Tag.

16.  März
11.  Juni

7.  Nov.
1.  Dec.

11.  Sept.

13.  Juni

19.  Sept.

27.  Dec.
1882.

28.  Juli

12.  Febr.

11.  Juni

11.  Juni

29.  Oct.

2.  Mai
1882.
25.  April
1883.
.Nov.
.Aug.

—

12.  Dec.
7.  Nov.
12.  März
27.  März
2.  Mai
1882.
25.  April
1883.

 

Seite.

10
46

80
83

67

49

67

 

Paragraph  2c.

3  u.  4
        <pb n="13" />
        —  XIII  —

 

Protokolle  —  Befugnißertheilung  zur  Aufnahme  von  solchen
Prüfung  der  Aerzte,  Zahnärzte  und  Apotheker  in  Leipzig  —  Ausführungsbestimmungen
  zur  Bekanntmachung  des  Bundesraths  vom  2.  Juni  1883
—  der  Apothekergehülfen  —  ergänzende  Bestimmungen  über  dieselbe

O.
Quappe,  (.  Aalraupe.
Quesitz,  Grenzparochie,  s.  Großdölzig.

R.

Radeberg  —  Begründung  und  Abgrenzung  des  katholischen  Pfarrbezirks  daselbst
Radebeul-Moritzburg-Radeburger  Secundäreisenbahn  —  Ernennung
eines  Commissars  für  den  Bau  derselben  und  dessen  Stellvertreter

—  —  Expropriation  von  Grundeigenthum  zu  deren  Erbauung

Receß  zwischen  Sachsen  und  Preußen  wegen  Aufbringung  der  Parochial=  und
Schulanlagen  in  den  Grenzparochieen  Großdölzig  und  Quesitz

Bekanntmachung  dazu

Reichenau,  Amtsgericht  —  dessen  Aufhebung  .

Reichenau-Zittauer  Secundäreisenbahn,  s.  Zittau-  Reichenauer  .

Reichenfels,  Eisenbahnhaltestelle  —  deren  Erbzn

Reichsgewerbeordnung,  s.  Gewerbeordnung.

Reuß  k.  L.,  Fürstenthum  —  Abänderung  des  mit  demselben  behufs  der  Regulirung
der  gemischten  Parochial=  und  Schulverhältnisse  abgeschlossenen  Recesses
vom  10.  Mai  18800

Riesa,  Amtsgericht  —  Ueberweisung  von  Dns  des  ausgehobenen  Amtsgerichts
  Strehla  dahin.  .

S.

Schankgefaße—AtchendexselbendurchAIchungsbeamte...
Schmiedeberg-Kipsdorfer  Secundäreisenbahn-Theilstrecke  —  **“
des  Güterverkehrs
Schnepel,  Schnäpel  —  Bestimmungen  über  deren  Fangzeit
Schul-  und  Parochiallasten,  s.  Parochial=  2c.
Schwarzenberg=  *ohanngeorgenstädter  Secundareisenbahn  —  Be—
triebseröffnung  derselben
Secundäreisenbahn,  s.  Eisenbahn.
Silberzehrte,  s.  Zehrte.
Staatsangehörigkeits-Ausweise  —  Ausstellung  solcher  zur  Benubung
innerhalb  des  Reichsgebiets
Formular  K.
Staatsanleihe,  s.  Staatsschuld.
Staatsschuld  —  W  des  Restes  der  er  Abschnitte  L  Lit.  C  und  D  b  berselben
vom  Jahre  1869
Bekanntmachung.
Verzeichniß  O

Staatsschulden  —  Zisimmensetun  des  andtgeesinn  1  verwaliung
derselben  .

 

Tag.
12.  Febr.

20.  Juli
29.  Jan.

1.  Aug.
12.  Febr.
(24.  März
128.  Juli
2.  Mai
1882.
25.  April
1883.
11.  Juni

7.  Nov.

29.  Oct.

11.  Juni

16.  März
22.  Oct.
15.  Febr.

10.  Sept.
31.  Mai
7.  Juni
6.  Juni

11.  Dec.

 

53

11
61

28  fg.

28
45
80

78

45

10

66

43
43
39
41

87

 

Paragraph  2c.

1—6

1  u.  2
        <pb n="14" />
        XIV

 

Staatssteuern,  s.  Steuern.
Städte,  Verzeichniß  deren  Verfassungsverhältnisse  —  Nachtrag.

Ständeversammlung,  s.  Landtag.

Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen,  s.  Wandergewerbescheine.

Steuern,  directe  Staats=  —  Gnadengesuche  in  Verwaltungsstrafsachen  in  Angelegenheiten
  derselbeen

Steuern  und  Abgaben  —  Gesetz,  die  provisorische  Forterhebung  derselben  i  im
Jahre  1884

Straferlaßgesuche  in  Verwaltungsstrafsachen.  in  Andelezenheieni  der  directen
Staatssteuern  —  abgeänderte  Bestimmungen  ..  ..

Strehla,  Amtsgericht  —  dessen  Aufhebung

T.

Taschenuhren=  und  Bijouteriewaarenfabrikanten  und  Großhändler
—  Bestimmungen  über  deren  Geschäftsbetrieb  im  Inlande
Telegraphische  und
Telephonische  Leitungen  —  Bestimmungen  über  die  Sicherung  derselben  gegen
Betriebsstörung  durch  andere  elektrische  Leitungen  .
Triebes,  Eisenbahnhaltestelle  —  deren  Errichtung
Trüsche,  Trusche,  s.  Aalraupe.
V.

Verfassungsverhältnisse  der  Städte,  Nachtrag

Verwaltungsstrafsachen  in  Angelegenheiten  der  directen  Staatssteuern  —
Abänderung  der  Bestimmungen  der  Ausführungsverordnung  zum  Gesetze
vom  8.  März  1879  ....  ...  ...

W.

Wandergewerbescheine  —  Bestimmungen  über  deren  Form  und  Ausstellung

—  Bestimmungen  über  die  Ertheilung  eines  solchen  an  Ausländer

Weida-Mehltheuer  Secundäreisenbahn,  s.  Mehltheuer  2c.

Werdau-Weidaer  Eisenbahn  —  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  die
veränderte  Einführung  derselben  in  den  Bahnhof  Werdau

—  —  Expropriation  von  Grundeigenthum  fur  *  eines  Wärterhauses
  an  selbiger  .
Z.

Zahnärzte  —  Vorschriften  über  deren  Prüfung  in  Leipzig
Zehrte,  Zährte,  Silberzehrte  —  Bestimmungen  über  deren  2
Zeulenroda,  Eisenbahnstation  —  deren  Errichtung

 

Tag.

15.  Jan.
1878.
15.  Nov.
1879.
31.  Dec.
1882.

4.  Juli
14.  Dec.

4.  Juli
11.  Juni

31.  Oct.

12.  Oct.
7.  Nov.

15.  Jan.
1878.
15.  Nov.
1879.
31.  Dec.
1882.

4.  Juli

13.  Dec.
31.  Oct.

3.  Sept.

Juli
15.  Febr.
7.  Nov.

Seite.
6

402

51
91

51
45

84

74
80

6
Jahrg.  1878
402
Jahrg.  1879
2

Jahrg.  1883

51

89
84

65

51

 

80

Jahrg.  1878.
Jahrg.  1879.
2

Jahrg.  1883.

Paragraph  ꝛc.

1  u.  2
1  u.  2

1  u.  2

1  u.  2

1—7
II,  1—8,  10

7
        <pb n="15" />
        Zittan,  Amtsgericht  —  Ueberweisung  der  Ortschaften  des  aufgehobenen  Amtsgerichts
  Reichenau  dahin  .
ZittauRetchenauerSecundareyenbahn—-  Ernennung  eines  Commissars  für
den  Bau  derselben  und  dessen  Stellvertreter
—  —  Expropriation  von  Grundeigenthum  zu  deren  Erbauung  .
Zöblitz,  Amtsgericht  —  Ueberweisung  d  des  Ortes  bauterbach  an  den  Amere
bezirk  Marienberg  .  .

 

 

Tag.

11.  Juni-12.

  Febr.

30.  Mai

11.  Juni

 

 

Paragraph  2c.

##
        <pb n="16" />
        <pb n="17" />
        Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
1.  Stück  vom  Jahre  1883.

 

 

Inhalt:  Nr.  1.  Bekanutmachung,  die  Vergütung  der  Naturalverpflegung  der  Truppen  im  Jahre  1883  betr.
1.  —  JNr.  2.  Verordnung,  die  Erhebung  der  Landgemeinde  Limbach  zur  Stadt  betr.  S.  2.  —
Fr.  3.  Bekanntmachung,  die  Prüfung  der  Apothekergehülfen  betr.  S.  3.

G

 

Nr.  1.  Bekanntmachung,

„die  Festsetzung  des  Betrages  der  für  die  Natural-Verpflegung  der  Truppen
im  Jahre  1883  zu  gewährenden  Vergütungen  betreffend;“

vom  27.  December  1882.

Zufolge  der  Vorschriften  im  3.  Absatze  von  §  9  Nr.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (R.G.  Bl.
S.  52)  ist  in  Nr.  297  des  diesjährigen  deutschen  Reichs-Anzeigers  nachstehende  Bekanntmachung
  erlassen  worden:

„Auf  Grund  der  Vorschriften  im  §  9  Nr.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875
(R.G.  Bl.  S.  52)  ist  der  Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung  zu  gewährenden
  Vergütung  für  das  Jahr  1883  dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung
für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:

mit  Brot:  ohne  Brot:
a)  für  die  volle  Tageskost  80  4  65  ,
b)  für  die  Mittagskost  40  a  35—
1883.  1
        <pb n="18" />
        mit  Brot:  ohne  Brot:
)  für  die  Abendkost  25  .  20  ,
d)  für  die  Morgenkost  15  10
Berlin,  den  16.  December  1882.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage
gez.  Bosse."

Es  wird  Dies  hierdurch  noch  besonders  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Dresden,  den  27.  December  1882.
Kriegsministerium.

v.  Fabrice.
Bertram.

 

Nr.  2.  Verordnung,
die  Erhebung  der  Landgemeinde  Limbach  zur  Stadt  betreffend:

vom  31.  December  1882.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  Sr.  Mgjestät  des  Königs  ist  beschlossen  worden,  die
bisherige  Landgemeinde  Limbach  bei  Chemnitz  vom  1.  Januar  1883  an  zu  einer  Stadt
zu  erheben,  deren  Verfassung  sich  nach  der  Revidirten  Städteordnung  vom  24.  April
1873  richtet.

Unter  Bezugnahme  auf  die  hierzu  ausgesprochene  Ermächtigung  der  Ständeversammlung
  wird  demnächst  verordnet,  daß  die  Stadt  Limbach  in  Bezug  auf  die
Landtagswahlen  aus  dem  31.  ländlichen  Wahlkreise  ausscheidet  und  den  in  der  Beilage
  O  zu  §  15  des  Gesetzes,  die  Wahlen  für  den  Landtag  betreffend,  vom  3.  December
  1868  aufgeführten  Orten,  welche  an  der  Wahl  der  städtischen  Abgeordneten  Theil
zu  nehmen  haben,  hinzutritt.  Für  diesen  Zweck  wird  dieselbe  dem  14.  städtischen  Wahlkreise
  hiermit  zugetheilt.

Zur  Nachachtung  für  Alle,  die  es  angeht,  wird  Solches  andurch  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  31.  December  1882.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.  Münckner
        <pb n="19" />
        —  3  —

Nr.  3.  Bekanntmachung,

die  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  die  Prüfung  der  Apothekergehülfen
betreffend;

vom  29.  Januar  1883.

Der  Bundesrath  hat  beschlossen,  die  Bekanntmachung  des  Herrn  Reichskanzlers,  be—
treffend  die  Prüfung  der  Apothekergehülfen  vom  13.  November  1875  (Centralblatt
S.  761  und  G.=  u.  V.-Bl.  v.  J.  1876  S.  194)  durch  die  nachstehende  Vorschrift  zu
ergänzen:  1
„Als  Apothekergehülfe  darf  nur  serviren,  wer  den  maßgebenden  Vorschriften
über  die  Prüfung  der  Apothekergehülfen  durchweg  genügt  hat.“
Unter  Bezugnahme  auf  die  bezügliche  Bekanntmachung  des  Herrn  Reichskanzlers
vom  13.  dieses  Monats  (Centralblatt  S.  12)  wird  Dies  zur  Nachachtung  hierdurch  bekannt
  gemacht.

Dresden,  den  29.  Januar  1883.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Körner.

 

Letzte  Absendung:  am  15.  Februar  1883.
        <pb n="20" />
        <pb n="21" />
        Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
2.  Stück  vom  Jahre  1883.

 

 

 

 

———

Inhalt:  Nr.  4.  Verordnung  zur  weiteren  Ausführung  des  Gesetzes,  das  Befugniß  zur  Aufnahme  von  Protokollen
  2e.  betr.  S.  5.  —  Nr.  5.  Bekanutmachung,  den  Commissar  für  den  Bau  mehrerer  schmalspurigen
  Secundäreisenbahnen  betr.  S.  6.  —  Nr.  6.  Verordnung,  die  Fischarten  Zehrte  und  Schnepel
betr.  S.  6.  —  Nr.  7.  Verordnung,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zur  Erbaunng  einer  Eisenbahn
von  Döbeln  über  Mügeln  nach  Oschatz  betr.  S.  7.

 

Nr.  4.  Verordnung

zur  weiteren  Ausführung  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1867,  das  Befugniß
zur  Aufnahme  von  Protokollen  und  zu  Beglaubigungen  bei  Justizund
  Verwaltungsbehörden  betreffend;

vom  12.  Februar  1883.

JJ

On  weiterer  Ausführung  des  Gesetzes,  das  Befugniß  zu  Aufnahme  von  Protokollen
und  zu  Beglaubigungen  bei  Justiz=  und  bei  Verwaltungsbehörden  betreffend,  vom
20.  Mai  1867  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  131)  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  hierdurch
bestimmt,  daß  die  Landbau-Inspectoren  und  Oberförster  zu  denjenigen  Personen
gehören,  mit  deren  Stellen  das  Befugniß  zur  Aufnahme  von  Protokollen  ein  für  alle
Mal  verbunden  ist.

Dresden,  am  12.  Februar  1883.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Könneritz.
Dietzel.

1888.—  2
        <pb n="22" />
        —  6  —

Nr.  5.  Bekanntmachung,

den  Commissar  für  den  Bau  mehrerer  schmalspuriger  Secundäreisenbahnen
betreffend;

vom  12.  Februar  1883.

Das  Finanz-Ministerium  hat  die  Geschäfte  eines  Commissars  für  den  Bau  der  schmalspurigen
  Secundäreisenbahnen

1.  von  Döbeln  über  Mügeln  nach  Öschatz,

2.  von  Klotzsche  nach  Königsbrück,

3.  von  Radebeul  über  Moritzburg  nach  Radeburg  und

4.  von  Zittau  nach  Reichenau  nebst  Flügelbahnen

dem  Mitgliede  der  Generaldirection  der  Staatseisenbahnen
Finanzrath  Theodor  Albrecht  Schreiner  in  Dresden

übertragen  und  zu  dessen  Stellvertreter  den  Finanz-Assessor  bei  der  Generaldirection
der  Staatseisenbahnen

Dr.  jur.  Walther  Friedrich  Ernst  Schelcher
ernaunt.

Dresden,  den  12.  Februar  1883.
Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Könneritz.

Mülller.

 

Nr.  6.  Verordnung,

die  innenbenannten  Fischarten  betreffend:

vom  15.  Februar  1883.

Zu  Vervollständigung  der,  zu  §  15  des  Gesetzes  vom  15.  October  1868,  die  Ausübung
  der  Fischerei  in  fließenden  Gewässern  betreffend,  unter  dem  28.  October  1878
erlassenen  Verordnung  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  446)  wird  hiermit  Folgendes  verordnet:

In  nicht  geschlossenen  Gewässern  (§  1,  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  15.  October  1868)
dürfen  folgende  Fischarten  nicht  gefangen  werden,  wenn  sie,  von  der  Kopfspitze  bis  zum
        <pb n="23" />
        —  7  —

Ende  der  Schwanzflosse  gemessen,  nicht  mindestens  die  nachstehend  angegebene  Länge
haben:
Zehrte  (Zährte,  Silberzehrte,  Abramis  vimba)  13  Centimeter,
Schnepel  (Schnäpel,  Coregonus  oxyrynchus)  20  "O
Diese  Fischarten  dürfen,  und  zwar:
Zehrten  in  der  Zeit  vom  10.  April  bis  mit  dem  9.  Juni,
Schnepel  in  der  Zeit  vom  15.  October  bis  mit  dem  14.  December
in  nicht  geschlossenen  Gewässern  überhaupt  nicht  gefangen  werden.
Die  allgemeinen  Vorschriften,  welche  in  der  Ausführungsverordnung  vom
28.  October  1878  in  Bezug  auf  die  in  §  1,  b  und  §  3  derselben  benannten  Fischarten

getroffen  worden  sind,  haben  ebenmäßig  von  den  vorgenannten  zwei  Fischarten  zu
gelten.

Im  Uebrigen  wird  bemerkt,  daß  unter  der,  in  der  Verordnung  vom  28.  October
1878  §  1,  b  und  §  3  erwähnten  Aalraupe  (Lota  vulgaris)  auch  der  unter  der  Bezeichnung
  Aalruppe,  Quappe,  Trusche  und  Trüsche  vorkommende  Fisch  zu  verstehen  ist.

Dresden,  am  15.  Februar  1883.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.
Gebhardt.

 

Nr.  7.  Verordnung,

die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zur  Erbauung  der  nachgedachten  Eisenbahn
betreffend;

vom  21.  Februar  1883.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  der  in  der  ständischen  Schrift  vom
28.  Februar  1882  ertheilten  Ermächtigung  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern

behufs  der  Herstellung  einer  schmalspurigen  Secundäreisenbahn  von  Döbeln  über
Mügeln  nach  Oschatz  auf  Staatskosten  verordnet  wie  folgt:

f  1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1835,  die  Abtretung  des  zu
Erbauung  einer  von  Leipzig  nach  Dresden  anzulegenden  und  nach  Befinden  bis  zur
Grenze  zu  verlängernden  Eisenbahn  erforderlichen  Grundeigenthums  betreffend  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  371)  und  beziehentlich  soweit  dieses  Gesetz  durch  spätere  Bestimmungen
        <pb n="24" />
        —  8  —

Abänderungen  erlitten  hat,  die  einschlagenden  späteren  Vorschriften  leiden  auch  An—
wendung  auf  den  Bau  der  obengedachten  Eisenbahn.

&amp;amp;  2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  Eisenbahn  zu  beobachtenden
Verfahrens  ist  allenthalben  denjenigen  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der
Vollziehungsverordnung  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374),  sowie
beziehentlich  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten
  sind.

83.  Die  Vorschriften  gegenwärtiger,  mit  Gesetzeskraft  versehenen  Verordnung
treten  sofort  mit  deren  Publication  in  Wirksamkeit.

#&amp;amp;#  4.  Bei  dem  Baue  der  gedachten  Secundäreisenbahn  werden  nach  Maßgabe  der
genehmigten  Detailpläne  zunächst  für  die  l.  Section  derselben  die  Fluren

Gadewitz,
Nieder-Ranschütz,
Döschütz,
Nieder-Zschörnewitz,
Ober-Zschörnewitz,
Jeßnitz,
Mockritz,
Tronitz,
Töllschütz,
Graumnitz,
Däbritz,
Schrebitz,
Görlitz

und
Döhlen

betroffen.

Dresden,  den  21.  Februar  1883.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Müller.

 

Letzte  Absendung:  am  14.  März  1883.
        <pb n="25" />
        Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
3.  Stück  vom  Jahre  1883.

 

 

 

 

Inhalt:  Nr.  8.  Verordnung,  die  Aichung  festfundamentirter  Brückenwaagen  betr.  S.  9.  —  Nr.  9.  Bekanntmachung,
  die  Bezeichnung  des  Raumgehalts  der  Schankgefäße  durch  Aichämter  und  Aichungsbeamte  betr.
S.  10.  —  Nr.  10.  Bekanntmachung,  eine  Erweiterung  der  Befugnisse  des  Aichamtes  zu  Marienberg
betr.  S.  10.  —  Nr.  11.  Verordnung,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zur  Erbauung  einer  Eisenbahn
von  Radebeul  nach  Radeburg  betr.  S.  11.  —  Nr.  12.  Bekanntmachung,  die  Postordnung  vom  8.  März
1879  betr.  S.  12.

 

Nr.  8.  Vexrordnung,
die  Aichung  festfundamentirter  Brückenwaagen  betreffend;
vom  13.  März  1883.

Die  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1873  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  225)  ausgesprochene

Zuständigkeit  zur  Aichung  von  Waagen  für  den  Handelsverkehr  umfaßt  an  sich  nicht
die  Befugniß  zur  aichamtlichen  Prüfung  und  Stempelung  festfundamentirter
Brückenwaagen,  d.  h.  solcher  Brückenwagen,  welche  unveränderlich  auf  gemauerten
Fundamenten  oder  dergleichen  aufgestellt  sind  und  in  dieser  Aufstellung  die  aichamtliche
Prüfung  und  Stempelung  erfahren.

Vielmehr  sollen  hierzu  fernerhin  nur  diejenigen  Aichämter  ermächtigt  sein,  welchen
diese  Befugniß  von  der  Ober-Aichungs-Commission  ausdrücklich  ertheilt  wird.

Die  ertheilte  Befugniß  kann  von  der  Ober-Aichungs-Commission  jederzeit  widerrufen
  werden.

Dresden,  am  13.  März  1883.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitzz.
Fromm.

1883.  3
        <pb n="26" />
        —  10  —

Nr.  9.  Bekanntmachung,

die  Bezeichnung  des  Raumgehalts  der  Schankgefäße  durch  Aichämter
und  Aichungsbeamte  betreffend;

vom  16.  März  1883.

Bei  der  Bezeichnung  des  Raumgehalts  der  Schankgefäße  in  Gemäßheit  des  am  1.  Januar
1884  in  Kraft  tretenden  Gesetzes  vom  20.  Juli  1881  (R.-G.-Bl.  S.  249)  haben  die
Aichämter  jeder  Mitwirkung  sich  zu  enthalten,  da  die  Bezeichnung  ohne  aichamtliche
Beglaubigung  zu  erfolgen  hat.  Auch  die  außerdienstliche  Ausführung  der  Bezeichnung
durch  Aichungsbeamte  bleibt  im  Allgemeinen  ausgeschlossen;  die  Ober-Aichungs-Commission
  wird  aber  ermächtigt,  auf  Antrag  der  Gemeindebehörde  im  Falle  nachgewiesenen
  Bedürfnisses  einzelnen  Aichungsbeamten  bis  auf  Widerruf  die  Genehmigung
zur  außerdienstlichen  Ausführung  der  Bezeichnung  zu  ertheilen.  Bei  Ertheilung  der
Erlaubniß  hat  die  Ober-Aichungs-Commission  die  Taxe  festzustellen  und  die  geeigneten
Maßnahmen  behufs  gehöriger  Ueberwachung  des  fraglichen  Geschäfts  nach  Umfang  und
Ausführung  zu  treffen.

Dagegen  bleibt  es  den  Aichungsbeamten  unbenommen,  bei  polizeilichen  Revisionen
den  Behörden  auf  deren  Wunsch  als  Sachverständige  zu  dienen.

Dresden,  am  16.  März  1883.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.  Miller.

 

Nr.  10.  Bekanntmachung,

eine  Erweiterung  der  Befugnisse  des  Aichamtes  zu  Marienberg  betreffend;
vom  16.  März  1883.

In  Unschlusse  an  die  Bekanntmachung,  die  bestehenden  Aichämter  und  deren  Einrichtung
  für  die  verschiedenen  Zweige  der  Aichungsgeschäfte  betreffend,  vom  3.  März  1873
—  G.=  u.  V.-Bl.  S.  225  —  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die
Befugnisse  des  Aichamtes  zu  Marienberg  (Ordnungszahl  23)  auf
das  Aichen  von  Längenmaaßen
erstreckt  worden  sind.
Dresden,  am  16.  März  1883.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.
        <pb n="27" />
        —  11  —

Nr.  11.  Verordnung,

die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zur  Erbauung  der  nachgedachten  Eisenbahn
betreffend;

vom  24.  März  1883.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  der  in  der  ständischen  Schrift  vom
28.  Februar  1882  ertheilten  Ermächtigung  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern
behufs  der  Herstellung  einer  schmalspurigen  Secundär-Eisenbahn  von  Radebeul  über
Moritzburg  nach  Radeburg  auf  Staatskosten  verordnet  wie  folgt:

#1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1835,  die  Abtretung  des  zu  Erbauung
  einer  von  Leipzig  nach  Dresden  anzulegenden  und  nach  Befinden  bis  zur  Grenze
zu  verlängernden  Eisenbahn  erforderlichen  Grundeigenthums  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  371)  und  beziehentlich  soweit  dieses  Gesetz  durch  spätere  Bestimmungen  Abänderungen
  erlitten  hat,  die  einschlagenden  späteren  Vorschriften,  leiden  auch  Anwendung  auf
den  Bau  der  obengedachten  Eisenbahn.

&amp;amp;#2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  Eisenbahn  zu  beobachtenden
Verfahrens  ist  allenthalben  denjenigen  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung
  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374),  sowie
beziehentlich  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten
  sind.

83.  Die  Vorschriften  gegenwärtiger  mit  Gesetzeskraft  versehenen  Verordnung
treten  sofort  mit  deren  Publikation  in  Wirksamkeit.

#  4.  Bei  dem  Baue  der  gedachten  Secundär-Eisenbahn  werden  nach  Maßgabe
der  genehmigten  Detailpläne  derselben  die  Fluren

Radebeul,  Reichenberg,
Serkowitz,  Kötzschenbroda,
Oberlößnitz,  Buchholz,
Niederlößnitz,  Dippelsdorf
Wahnsdorf,

und

Eisenberg
betroffen.

Dresden,  den  24.  März  1883.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.  Mull
uller.

3*
        <pb n="28" />
        Nr.  12.  Bekanntmachung,
die  Postordnung  vom  8.  März  1879  betreffend;
vom  27.  März  1883.

Nachdem  die  zu  dem  Gesetze  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reiches  vom
28.  October  1871  erlassene,  von  dem  Finanzministerium  mittelst  Bekanntmachung  vom
25.  März  1879  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  102  flg.)  veröffentlichte  Postordnung  vom  8.  März
1879  durch  nachstehenden  Erlaß  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  12.  dieses  Monats

—  einige  Abänderungen  erfahren  hat,  wird  Solches  für  das  Königreich  Sachsen  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  27.  März  1883.

Finanz-Ministerium.
Für  den  Minister:

v.  Thümmel.
Müller.

Berlin,  12.  März  1883.

Abänderungen

der

Postordnung  vom  §.  März  1879.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen
Reichs  vom  28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  8.  März  1879  in  folgenden
Punkten  abgeändert:
1.  Im  §  3,  „Begleitadresse  zu  Packeten“  betreffend,  erhält  der  Absatz  v
folgende  Fassung:
V  Der  an  der  Post-Packetadresse  befindliche  Abschnitt  kann  zu  schriftlichen  oder
gedruckten  2c.  Mittheilungen  benutzt  werden.
        <pb n="29" />
        —  13  —

2.  Im  §  11,  „Zur  Postbeförderung  bedingt  zugelassene  Gegenstände“  betreffend,
erhält  der  Absatz  ur  folgende  Fassung:

Zur  Verwendung  für  Hand-Schußwaffen  bestimmte  Zündhütchen,  Zündspiegel
und  Metallpatronen  (mit  Pulver,  Zündhut  und  Kugel  besetzte  Metallhülsen)  müssen  in
Kisten  oder  Fässer  fest  von  außen  und  innen  verpackt  und  als  solche,  sowohl  auf  der
Begleitadresse,  als  auch  auf  der  Sendung  selbst,  bezeichnet  sein.  Bei  den  Metallpatronen
  müssen  außerdem  die  Bleie  mit  den  Metallhülsen  so  fest  verbunden  sein,  daß
ein  Ablösen  der  Kugel  und  Ausstreuen  des  Pulvers  nicht  stattfinden  kann.  Der  Absender
  ist,  wenn  er  diese  Bedingungen  nicht  eingehalten  hat,  für  den  aus  etwaiger  Entzündung
  entstandenen  Schaden  haftbar.

 

3.  Zwischen  den  §§  11  und  12  tritt  folgender  neue  Paragraph
hinzu:
§  11a.

1  Die  Postverwaltung  übernimmt  es,  dringende,  zur  Beförderung  mit  der  Post
geeignete  Packetsendungen,  deren  beschleunigte  Uebermittelung  mit  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit
  des  Inhalts  besonders  erwünscht  ist,  wie  z.  B.  Sendungen  mit  Fischlaich
oder  Fischbrut,  mit  lebenden  Thieren  oder  mit  frischen  Blumen  bz.  Pflanzen,  auf  Verlangen
  der  Absender  mit  den  sich  darbietenden  schnellsten  Postgelegenheiten  nach  dem
Bestimmungsorte  zu  befördern.

.  Die  betreffenden  Sendungen  müssen  bei  der  Einlieferung  zur  Postanstalt  äußerlich
  durch  einen  farbigen  Zettel,  welcher  in  fettem  schwarzen  Typendruck  oder,  bei  besonderen
  Fällen,  in  großen  handschriftlichen  Zügen  die  Bezeichnung

„dringend“
und  darunter  eine  kurze  Angabe  des  Inhalts  trägt,  hervortretend  kenntlich  gemacht  sein.
Die  zugehörigen  Post-Packetadressen  sind  handschriftlich  mit  dem  gleichen  Vermerke  zu
versehen.

1II  Dringende  Packetsendungen  müssen  von  dem  Absender  frankirt  werden.  Als
Entschädigung  für  die  aus  der  bevorzugten  Beförderung  und  der  abweichenden  Behandlung
  der  Sendungen  sich  ergebenden  besonderen  Aufwendungen  2c.  ist  außer  dem  Porto
nach  der  Taxe  für  sperriges  Gut  und  außer  dem  etwaigen  Eilbestellgelde  (§  21)  eine
Gebühr  von  1  Mark  für  jedes  Stück  bei  der  Einlieferung  zu  entrichten.

IV  Die  Beförderung  dringender  Packetsendungen  geschieht  nur  auf  Gefahr  des  Absenders.


Dringende
Packetsendungen.
        <pb n="30" />
        —  14  —

4.  Im  813,  „Drucksachen,“  betreffend,  erhält  Absatz  vn  unter  6  folgende
Fassung:
(Es  soll  jedoch  gestattet  sein:)

6)  in  die  Sendungen  mit  Büchern,  Musikalien,  Zeitschriften,  Landkarten  und  Bildern
eine  Widmung  handschriftlich  einzutragen,  auch  diesen  Sendungen  eine  Rechnung
  beizufügen  und  letztere  mit  solchen  handschriftlichen  Zusätzen  zu  versehen,
welche  den  Inhalt  der  Sendung  betreffen  und  nicht  die  Eigenschaft  einer  besonderen,
  mit  diesem  in  keiner  Beziehung  stehenden  Mittheilung  haben;

 

5.  Als  neuer  Paragraph  tritt  zwischen  §  13  und  §  14

§  13.
Zur  Beförder-  1  Gegen  die  für  Drucksachen  im  §  13  Abs.  v#  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  können
aus  peen  ferner  befördert  werden:  die  mittels  des  Hektographs,  Papyrographs,  Ehromographs,
bedingt  oder  mittels  eines  ähnlichen  Umdruckverfahrens,  nicht  aber  mittels  der  Kopirpresse,  auf
E7  mechanischem  Wege  hergestellten  Schriftstücke,  welche  nach  ihrer  Form  und  sonstigen
Beschaffenheit  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignet  sind.

.  Die  Einlieferung  der  vorbezeichneten  Gegenstände,  auf  welche  im  Uebrigen  die
Bestimmungen  des  §  13  Abs.  1V,  v  und  vI.  Anwendung  finden,  muß  unter  der  Aufschrift
  bestimmter  Empfänger  in  einer  Anzahl  von  mindestens  20  vollkommen  gleichlautenden
  Exemplaren  am  Postschalter  erfolgen.

1.  Die  Gegenstände  dürfen  nach  ihrer  Fertigung  mittels  Hektographs  u.  s.  w.
keinerlei  Zusätze  oder  Aenderungen  am  Inhalte  erhalten  haben,  sei  es,  daß  diese  Zusätze
handschriftlich  nachgetragen,  oder  in  Gestalt  von  gedruckten  rc.  Zetteln  beigefügt  oder
eingeklebt  sind.

IV  Hektographien  2c.,  welche  vorschriftswidrig  durch  die  Briefkasten  oder  in  nicht
genügender  Zahl  zur  Einlieferung  gelangen,  sind  von  der  Vergünstigung  der  Portoermäßigung
  ausgeschlossen.

 

6.  Im  §  16,  „Postanweisungen“  betreffend,  erhalten  die  Absätze  m  und
IV  folgende  Fassung:

u  Formulare  zu  Postanweisungen  können  durch  alle  Postanstalten  bezogen  werden.
Den  Absendern  ist  nicht  gestattet,  für  eigene  Rechnung  hergestellte  Formulare  zu  Postanweisungen
  postmäßig  zu  verwenden;  es  steht  ihnen  jedoch  frei,  die  Ausfüllung  des
Adreßraumes  und  des  Abschnitts  der  von  der  Post  bezogenen  Formulare  ganz  oder
theilweise  durch  Druck  bewirken  zu  lassen.
        <pb n="31" />
        Ungestempelte  Formulare  zu  Postanweisungen  werden  in  Mengen  von  mindestens
20  Stück  zum  Preise  von  10  Pf.  für  je  20  Stück  verabfolgt.  Für  gestempelte  Formulare
  zu  Postanweisungen  wird  nur  der  Betrag  des  Stempels  erhoben.

7.  Der  §  17,  „Telegraphische  Postanweisungen“  betreffend,  erhält  folgende
anderweite  Fassung:

1  Die  Ueberweisung  der  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge  kann  auf
Verlangen  des  Absenders  durch  Vermittelung  des  Telegraphen  erfolgen,  vorausgesetzt,
daß  zwischen  der  Postanstalt  am  Aufgabeorte  und  der  Postanstalt  am  Bestimmungsorte
oder  doch  auf  einem  Theile  des  Weges  eine  telegraphische  Verbindung  besteht.

I.  Falls  ein  solches  Verlangen  ausgesprochen  wird,  liegt  die  Ausfertigung  des
Telegramms,  mittels  dessen  die  Ueberweisung  erfolgt,  der  Postanstalt  des  Aufgabeorts
ob.  Wünscht  der  Absender  durch  dieses  Telegramm  weitere,  auf  die  Verfügung  über
das  Geld  bezügliche  Mittheilungen  zu  machen,  so  muß  er  diese  der  Postanstalt  am
Aufgabeorte  schriftlich  übergeben,  welche  sie  in  das  abzulassende  Telegramm  mit
aufnimmt.  «

111BeitelegraphischenPostanweisungen,welcheanOrtenohneTelegraphenanstalt
zur  Post  gegeben  werden,  wird  das  Ueberweisungs-Telegramm  von  der  Annahme—
Postanstalt  mit  der  nächsten  Postgelegenheit  der  am  schnellsten  zu  erreichenden  Reichs-Telegraphenanstalt
  als  Einschreibsendung  portopflichtig  zugeführt.

IV  Ist  eine  telegraphische  Postanweisung  nach  einem  mit  einer  Telegraphenanstalt
nicht  versehenen  Postorte  (bz.  nach  dem  Bestellbezirk  desselben)  gerichtet,  so  erfolgt  die
Weiterbeförderung  des  betreffenden  Ueberweisungs-Telegramms  von  der  letzten  Telegraphenanstalt
  bis  zur  Bestimmungs-Postanstalt  ebenfalls  mit  der  nächsten  Postgelegenheit
  als  portopflichtige  Einschreibsendung.

V  Der  Aufgeber  hat  zu  entrichten:

1)  die  Postanweisungsgebühr,
2)  die  Gebühr  für  das  Telegramm.

Außerdem  kommt  zutreffendenfalls  zur  Erhebung:

a)  eine  Gebühr  von  25  Pf.  für  die  Besorgung  des  Telegramms  am  Aufgabeorte
von  der  Post=  bis  zur  Telegraphenanstalt,  wenn  die  Telegraphenanstalt  sich
nicht  im  Postgebäude  mit  befindet;

b)  das  Porto  und  die  Einschreibgebühr  für  die  Beförderung  des  Ueberweisungs-Telegramms
  zur  nächsten  Telegraphenanstalt,  sofern  am  Aufgabeorte  eine  dem
öffentlichen  Verkehr  dienende  Telegraphenanstalt  nicht  vorhanden  ist;

J)  das  Porto  und  die  Einschreibgebühr  für  die  Beförderung  des  Ueberweisungs-Telegramms
  von  der  letzten  Telegraphenanstalt  bis  zur  Bestimmungs-Post-
        <pb n="32" />
        —  16  —

anstalt,  falls  die  telegraphische  Postanweisung  nach  einem  mit  einer  Telegraphen—
anstalt  nicht  versehenen  Postorte  gerichtet  ist;

ch  insofern  die  Anweisung  nicht  mit  dem  Vermerk  postlagernd  versehen  ist,  das  Eilbestellgeld

  für  die  Bestellung  am  Bestimmungsort  bz.  für  die  Bestellung  von
der  letzten  Postanstalt  nach  dem  Wohnorte  des  Empfängers  (8§  21).

Die  Gebühren  unter  a  und  b  sind  stets  vom  Absender  vorauszubezahlen;  dagegen
bleibt  es  in  sein  Belieben  gestellt,  ob  er  die  Gebühren  unter  c  und  d  ebenfalls  vorausbezahlen
  oder  deren  Entrichtung  dem  Empfänger  überlassen  will.

VI  Die  Postanstalt  des  Bestimmungsorts  hat  gleich  nach  Empfang  des  Ueberweisungs-Telegramms
  dasselbe  dem  Empfänger,  ohne  Unterschied,  ob  dieser  im  Ortsoder
  Landbestellbezirk  wohnt,  durch  einen  besonderen  Boten  zuzustellen.  Die  Auszahlung
des  angewiesenen  Betrages  erfolgt  gegen  Rückgabe  des  mit  der  Ouittung  des  berechtigten
Empfängers  versehenen  Ueberweisungs-Telegramms.

VII  Die  Telegraphenanstalten  an  solchen  Orten,  an  denen  eine  Postanstalt  besteht,
sind  ermächtigt,  in  Vertretung  der  Postanstalt  Beträge  auf  Postanweisungen,  welche  auf
telegraphischem  Wege  überwiesen  werden  sollen,  von  den  Absendern  anzunehmen  oder
am  Bestimmungsorte  auszuzahlen.

 

8.  Im  §  19,  „Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen“  betreffend,
treten  folgende  Aenderungen  ein:
1.  Der  1.  Satz  im  Absatz  XV  erhält  die  Fassung:

Wünscht  der  Auftraggeber,  daß  die  Weitersendung  an  eine  zur  Aufnahme  des
Wechselprotestes  befugte  Person  geschieht,  so  genügt  der  Vermerk  „Sofort  zum  Protest"
auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars,  ohne  daß  es  der  namentlichen  Bezeichnung
einer  solchen  Person  bedarf.

2.  Der  Absatz  K#  hat  künftig  zu  lauten:

XVI  Formulare  zu  Postaufträgen  können  durch  die  Postanstalten  zum  Preise  von
5  Pf.  für  je  10  Stück  bezogen  werden.  Den  Absendern  ist  nicht  gestattet,  für  eigene
Rechnung  hergestellte  Formulare  zu  Postaufträgen  postmäßig  zu  verwenden;  es  steht
ihnen  jedoch  frei,  die  Ausfüllung  der  von  der  Post  bezogenen  Formulare  zu  Postaufträgen
  ganz  oder  theilweise  durch  Druck  bewirken  zu  lassen.

 

9.  Im  §  20,  „Postaufträge  zur  Einholung  von  Wechselaccepten“  betreffend,
ist  im  Absatz  u  zwischen  dem  2.  und  3.  Satz  folgender  neue  Satz
einzuschalten:

Den  Absendern  ist  nicht  gestattet,  für  eigene  Rechnung  hergestellte  Formulare  zu
Postaufträgen  postmäßig  zu  verwenden;  es  steht  ihnen  jedoch  frei,  die  Ausfüllung  der
        <pb n="33" />
        —  17  —

von  der  Post  bezogenen  Formulare  zu  Postaufträgen  ganz  oder  theilweise  durch  Druck
bewirken  zu  lassen.

 

10.  Zwischen  §  20  und  21  tritt  folgender  neue  §  20  a  hinzu:

20.

1  Den  Bücherpostsendungen,  d.  i.  den  Sendungen  mit  Büchern,  Musikalien,  Postaufträge
Zeitschriften,  Landkarten  und  Bildern,  soweit  dieselben  den  Bestimmungen  für  w  nd  i—
Drucksachen  (8  13)  entsprechen  und  ein  Gewicht  von  mehr  als  250  Gramm  haben,  darf
gegen  Zahlung  der  für  Drucksachen  festgesetzten  ermäßigten  Taxe  und  einer  besonderen,
vom  Absender  zu  entrichtenden  Gebühr  von  10  Pf.  ein  Postauftrag  zur  Einziehung
der  die  Sendung  betreffenden  Rechnung  beigefügt  werden.

.  Die  Aufschrift  der  Sendungen  hat  lediglich  zu  lauten:  „Postauftrag  zur
Bücherpostsendung  Nr.  (Geschäftsnummerh  nan  (Name  der
Postanstalt,  in  deren  Bezirk  der  Empfänger  wohnt).“

In  einem  mit  gleichlautender  Aufschrift  versehenen  Briefumschlage  müssen  der
Sendung  ein  gehörig  ausgefülltes  Formular  für  Postaufträge  zur  Einziehung  von
Geldbeträgen  (§  19),  sowie  ein  ausgefülltes  Postanweisungsformular  (§  16)  so  fest
beigebunden  sein,  daß  unterwegs  sich  kein  Theil  von  der  Sendung  trennen  kann.  Auf
dem  Auftragsformular  müssen  neben  der  Ueberschrift  „Postauftrag“  die  Worte  „zur
Bücherpostsendung“  zugesetzt  und  dahinter  die  Geschäftsnummer  wiederholt  sein.  Das
Verlangen  der  Weitergabe  oder  Weitersendung  ist  bei  diesen  Postaufträgen  nicht  zulässig.


Auf  der  Rückseite  eines  jeden  Postauftrags  zu  einer  Bücherpostsendung  muß  entweder
  der  Vermerk:  „Ohne  Frist"“  oder  folgende  Quittungsformel  niedergeschrieben
  sein:  „Die  Anlagen  dieses  Postauftrags  habe  ich  ohne  Zahlung  des  umstehend
angegebenen  Geldbetrages  empfangen  .  .“

im  Ueber  Bücherpostsendungen  mit  Postauftrag  wird  ein  Einlieferungsschein
nicht  ertheilt,  sofern  der  Absender  nicht  die  Einschreibung  unter  Zahlung  der  Einschreibgebühr
  (§  15)  ausdrücklich  verlangt  hat.

Iy  Die  Vorzeigung  und  Aushändigung  der  Postaufträge  zu  Bücherpostsendungen
  und  ihrer  Anlagen  erfolgt  nach  den  Grundsätzen  für  Postaufträge  zur
Einziehung  von  Geldbeträgen  (§  19).

Wird  die  Annahme  sofort  bestimmt  verweigert,  so  wird  die  Sendung  an  den
Absender  kostenfrei  zurückgesandt,  und  zwar  unter  Einschreibung,  wenn  sie  bei  der
Einlieferung  eingeschrieben  worden  war.  Ein  Gleiches  tritt  ein,  wenn  bei  solchen

Sendungen,  deren  Postauftrag  den  Vermerk  „Ohne  Frist"  trägt,  bei  der  ersten  Vor-1883.
  4
        <pb n="34" />
        Durch  Eilboten
zu  bestellende
Sendungen.

—  18  —

zeigung  die  Zahlung  nicht  geleistet  wird.  In  den  übrigen  Fällen  ist  es  dem  Empfänger
überlassen,  die  Anlagen  des  Postauftrags  entweder  unter  sofortiger  Zahlung
des  vollen  Geldbetrages,  welcher  auf  letzterem  angegeben  ist,  oder  unter  dem  Verlangen
  der  späteren  Berichtigung  dieses  Betrages  anzunehmen.

Wird  der  Betrag  nicht  sofort  berichtigt,  so  werden  dem  Empfänger  die  Drucksachen
gegen  Vollziehung  der  Quittung  auf  der  Rückseite  des  Postauftrags  ausgehändigt.  Der
Postauftrag  wird  ihm  sodann  nach  Ablauf  von  7  Tagen  rochmals  behufs  Berichtigung
der  Auftragssumme  vorgezeigt.  Erfolgt  auch  bei  dieser  wiederholten  Vorzeigung  die
Zahlung  nicht,  so  wird  der  mit  entsprechender  Bescheinigung  des  bestellenden  Boten  zu
versehende  Postauftrag  sammt  beigefügtem  Postanweisungsformular  ohne  Anschreiben
als  Postsache  an  den  Absender  zurückgesandt.  Eine  Zurücknahme  der  Drucksachen
  seitens  der  Post  ist  in  diesem  Falle  unstatthaft.  Die  weitere
Abwickelung  der  Angelegenheit  bleibt  vielmehr  lediglich  dem  Absender  und  Empfänger
überlassen.  1

V  Die  für  Bücherpostsendungen  mit  Postauftrag  bezahlten  Beträge  werden
den  Absendern  mittels  der  beigefügten  Postanweisung  übermittelt,  und  zwar  unter  Berechnung
  des  tarifmäßigen  Frankos  für  letztere.

VI.  Für  die  auf  Bücherpostsendungen  eingezogenen  Geldbeträge  haftet  die  Postverwaltung
  wie  für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge.  Eine  weitergehende
  Gewähr  insbesondere  gegen  Verlust  und  Beschädigung  der  Bücherpostsendungen
  selbst,  sowie  für  rechtzeitige  Vorzeigung,  Bestellung,  Rücksendung  2c.  wird
nicht  geleistet.  Ist  eine  derartige  Sendung  unter  Einschreibung  eingeliefert  worden,
so  wird  für  dieselbe  in  gleichem  Umfange  wie  für  Einschreibsendungen  Gewähr  geleistet.

 

11.  Der  §  21  erhält  folgende  Fassung:
8  21.

1  Sendungen,  welche  sogleich  nach  der  Ankunft  dem  Empfänger  besonders  zugestellt
werden  sollen,  müssen  in  der  Aufschrift  einen  Vermerk  tragen,  welcher  unzweideutig  das
Verlangen  ausdrückt,  daß  die  Bestellung  an  den  Empfänger  sogleich  nach  der  Ankunft
durch  besonderen  Boten  erfolgen  soll  (Eilbestellung).  Diesem  Zweck  entsprechen  folgende,
vom  Absender  durch  Unterstreichung  besonders  hervorzuhebende  Vermerke:  „durch  Eilboten,“
  „durch  besonderen  Boten,“  „besonders  zu  bestellen,“  „sofort  zu  bestellen“.
Bezeichnungen  wie  „cito,  citissime,  dringend,  eilig“  2c.  bleiben  unberücksichtigt.

u.  Im  Falle  der  Vorausbezahlung  des  Botenlohns  hat  der  Absender  unter  dem
Vermerk  „durch  Eilboten“  2rc.  hinzuzufügen:  „Bote  bezahlt.“  Bei  Packeten  ist
letzterer  Vermerk  auf  der  Sendung  selbst  zu  wiederholen.
        <pb n="35" />
        —  19  —

im  Bei  Sendungen  an  Empfänger,  die  im  Orts=  oder  im  Landbestellbezirk  des
Aufgabe-Postorts  wohnen,  ist  die  Eilbestellung  ausgeschlossen;  desgleichen  bei  Sendungen
mit  Zustellungsurkunden.

Iyr  Gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefsendungen  (Briefe,  Postkarten,  Drucksachen,
Waarenproben,  Nachnahmebriefe)  werden  den  Eilboten  stets  mitgegeben.  Dasselbe  gilt
von  Postanweisungen  nebst  den  zugehörigen  Geldbeträgen,  sowie  von  Packeten  ohne
Werthangabe  bis  zum  Gewicht  von  5  Kilogramm  und  von  Sendungen  mit  Werthangabe
  bis  zum  Betrage  von  400  Mark  und  bis  zum  Gewicht  von  5  Kilogramm,
soweit  nicht  zollamtliche  Vorschriften  entgegenstehen.  Bei  schwereren  Packeten,  sowie  bei
Sendungen  mit  höherer  Werthangabe  erstreckt  sich  die  Verpflichtung  der  Postverwaltung
  zur  besonderen  Bestellung  in  die  Wohnung  der  Empfänger  nur  auf  die
Packetadresse  bz.  den  Ablieferungsschein.  Die  oberste  Postbehörde  ist  indeß  berechtigt,
die  bezeichneten  Gewichts=  und  Werthgrenzen  allgemein  oder  für  bestimmte  Orte,  dauernd
oder  vorübergehend  zu  erweitern  und  die  im  Absatz  v  festgesetzten  Gebühren  entsprechend
zu  erhöhen;  ebenso  kann  die  Postbehörde,  soweit  es  sich  um  Werthsendungen  und  um
Postanweisungen  handelt,  die  Eilbestellung  für  die  Dauer  der  Nachtstunden  beschränken.

V  Fir  die  Eilbestellung  von  Postsendungen  sind  zu  entrichten:

A.  Im  Falle  der  Vorausbezahlung  durch  den  Absender:

a)  bei  Sendungen  an  Empfänger  im  Ortsbestellbezirk  der  Postanstalten,
  und  zwar

1)  bei  gewöhnlichen  und  bei  eingeschriebenen  Briefen,  Postkarten,  Drucksachen
und  Waarenproben,  sowie  bei  Nachnahmebriefen,  Postanweisungen  nebst
den  zugehörigen  Beträgen,  Briefen  mit  Werthangabe  bis  400  Mark  einschließlich,
  Ablieferungsscheinen  über  Geldbriefe  mit  höherer  Werthangabe
und  Packetadressen  ohne  die  zugehörigen  Packete:  für  jede  Sendung  25  Pf.;

2)  bei  Packeten  ohne  Werthangabe  und  mit  Werthangabe  bis  zum  Einzelbetrag
  von  400  Mark  einschließlich,  in  allen  Fällen,  in  welchen  die
Sendungen  selbst  durch  Eilboten  bestellt  werden,  40  Pf.  für  jedes  Packet;

b)  bei  Sendungen  an  Empfänger  im  Landbestellbezirk  der  Bestimmungs-Postanstalt,
  und  zwar:
1)  bei  allen  unter  àa  1  genannten  Gegenständen  für  jede  Sendung  80  Pf.;

2)  bei  Packeten  ohne  und  mit  Werthangabe:
in  allen  Fällen,  in  welchen  die  Sendungen  selbst  durch  Eilboten  bestellt
werden  sollen,  für  jedes  Packet  1  Mark  20  Pf.

4
        <pb n="36" />
        —  20  —

B.  Im  Falle  der  Entrichtung  des  Botenlohns  durch  den  Empfänger:

bei  allen  Sendungen  die  wirklich  erwachsenden  Botenkosten,  mit  der  Maßgabe,  daß  bei
Bestellung  im  Ortsbestellbezirk  in  Ansatz  kommen,  und  zwar:

1)  bei  den  unter  Aa  1  genannten  Gegenständen:
für  jeden  Bestellgang  mindestens  25  Pf.;
2)  bei  den  unter  A  aà  2  genannten  Packeten:
für  jedes  bestellte  Stück  mindestens  40  Pf.

VI  In  Fällen  der  gleichzeitigen  Abtragung  mehrerer  Sendungen  durch  denselben
Boten  an  denselben  Empfänger  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  unter  V  B  gleichmäßige
  Anwendung  mit  der  Einschränkung,  daß  für  Gegenstände  der  unter  v  Aalbezeichneten
  Art,  welche  gleichzeitig  mit  einer  der  bei  Vv  A  a  2  erwähnten  Sendungen
bestellt  werden,  Botenlohn  überhaupt  nicht  in  Ansatz  kommt.  Werden  im  Uebrigen
durch  denselben  Boten  an  denselben  Empfänger  gleichzeitig  solche  Eilpostsendungen
  abgetragen,  für  welche  das  Eilbestellgeld  im  Voraus  bezahlt  ist,  und  solche,  bei
welchen  dies  nicht  der  Fall  ist:  so  ist  vom  Empfänger  das  erwachsende  Botenlohn  abzüglich
  der  im  Voraus  bezahlten  Beträge  zu  entrichten.  Die  für  etwa  gleichzeitig  zur
Abtragung  gelangende  Telegramme  im  Voraus  bezahlte  Bestellgebühr  bleibt  hierbei
außer  Betracht.

VII  Eine  Beschränkung  der  Vorausbezahlung  auf  den  Betrag  für  die  Packetadresse
(25  oder  80  Pf.)  ist  bei  Packeten  bis  5  Kilogramm  einschließlich  nur  dann  zulässig,
wenn  die  Packete  an  ihrem  Bestimmungsort  einer  zoll=  oder  steueramtlichen  Behandlung
zu  unterwerfen  sind;  bei  schwereren  Packeten  auch  in  dem  Fall,  wenn  vorauszusetzen  ist,
daß  die  Eilbestellung  sich  auf  die  Sendung  selbst  nicht  erstrecken  werde.  Findet  in
Ausnahmefällen  dann  gleichwohl  die  Bestellung  der  Sendung  selbst  statt,  so  sind  vom
Empfänger  die  wirklich  erwachsenen  Botenkosten  abzüglich  der  vom  Absender  für  die
Abtragung  der  Adresse  vorausbezahlten  Gebühr  zu  entrichten,  bei  Bestellung  im
Ortsbestellbezirk  jedoch  mindestens  15  Pf.  und  bei  Bestellung  im  Landbestellbezirk
mindestens  40  Pf.

VIII  Reichen  bei  Briefsendungen,  welche  im  Briefkasten  vorgefunden  werden,  die  vom
Absender  verwendeten  Postwerthzeichen  zur  Deckung  des  Portos  und  der  Eilbestellgebühr
(v  Aa1  und  b  1)  nicht  aus,  so  werden  die  Briefe  rc.  wie  solche  Gegenstände  behandelt,
bezüglich  deren  eine  Vorausbezahlung  von  Eilbestellgeld  überhaupt  nicht  erfolgt  ist.

IX  Verweigert  der  Empfänger  die  Zahlung  des  zu  seinen  Lasten  fallenden  Botenlohns,
  so  ist  die  Sendung  als  unbestellbar  zu  behandeln.

X  Die  Beförderung  von  Postsendungen  mittels  besonderer  Eilboten  vom  Einlieferungsort
  nach  einem  anderen  Postort  ist  nicht  gestattet.  Dagegen  kann  auf  Verlangen
        <pb n="37" />
        —  21  —

der  Absender  die  besondere  Beförderung  von  Postsendungen,  welche  einer  Postanstalt
von  weiterher  zugehen  und  nach  einem  anderen  Postorte  gerichtet  sind,  durch  Eilboten
stattfinden,  wenn  die  Entfernung  zwischen  den  beiden  Postanstalten  nicht  über  fünfzehn
Kilometer  beträgt.  Die  Aufschriften  derartiger  Sendungen  müssen,  unter  Angabe  des
eigentlichen  Bestimmungsorts,  den  Vermerk  enthalten:  „von  (Bezeichnung  des  Ortsnamens
  der  Postanstalt,  von  welcher  aus  die  Beförderung  durch  Eilboten  erfolgen  soll)
durch  Eilboten.“  Für  derartige  Eilsendungen  sind  durchweg,  also  auch  im  Falle  der
Vorausbezahlung  durch  den  Absender,  die  wirklich  erwachsenden  Botenkosten,  mindestens
aber  die  unter  v  Ab  1  und  2  bezeichneten  Sätze,  zu  entrichten.  Der  Absender  ist  verpflichtet,
  auf  Verlangen  der  Aufgabe-Postanstalt  einen  angemessenen  Betrag  zur  Deckung
dieser  Kosten  zu  hinterlegen.  Verweigert  der  Empfänger  die  Zahlung  des  Botenlohns,
so  wird  ihm  die  Sendung  gleichwohl  behändigt,  wenn  er,  unter  Rückgabe  des  Briefumschlags
  2c.  und  schriftlicher  Anerkennung  der  Zahlungsverweigerung,  den  Absender
bezeichnet.  Die  Kosten  der  Bestellung  sind  alsdann  von  dem  Letzteren  zu  tragen.

 

12.  Im  §  24,  „Ort  der  Einlieferung“  betreffend,  treten  folgende  Aenderungen
  ein:

1.  In  dem  Absatz  iu  ist  als  erster  Theil  desselben  Folgendes
einzuschalten:

In  größeren  Städten,  in  welchen  mit  Pferdekräften  ausgeführte  Packetbestellungsfahrten
  bestehen,  dürfen  den  Packetbestellern  auf  ihren  Bestellungsfahrten  Packete
ohne  Werthangabe  zur  Abgabe  bei  der  Postanstalt  übergeben  werden.  Es  ist  auch
gestattet,  durch  frankirte  Bestellschreiben  oder  Postkarten  bei  der  Postanstalt  die  Abholung
von  Packeten  aus  der  Wohnung  zu  bestellen.  Die  Packetbesteller  nehmen  die  Packete
entweder  innerhalb  der  Häuser  selbst,  welche  sie  zum  Zwecke  der  Bestellung  bz.  Abholung
  betreten,  oder  an  denjenigen  Stellen  entgegen,  wo  ihr  Fuhrwerk  jeweilig  hält.

2.  In  den  Absatz  v  ist  nach  dem  2.  Satz  folgender  neue  Satz
aufzunehmen:
Ein  gleiches  Annahmebuch  zum  Eintragen  der  gewöhnlichen  Packete  führt  auch

jeder  nach  Absatz  ur  zur  Annahme  gewöhnlicher  Packete  ermächtigte  Packetbesteller  auf
seiner  Bestellfahrt  mit  sich.

3.  Der  Absatz  v  erhält  nachbezeichnete  veränderte  Fassung:

VI  Für  die  von  den  Landbriefträgern  auf  ihren  Bestellungsgängen  eingesammelten
portopflichtigen  Einschreibbriefsendungen,  sowie  für  Packete  bis  24  kg  einschließlich,
Postanweisungen  und  Briefe  mit  Werthangabe  (Abs.  u  und  1V)  kommt,  wenn  diese  Gegen-
        <pb n="38" />
        stände  zur  Weitersendung  durch  die  Postanstalt  des  Amtsorts  des  Landbriefträgers
nach  einer  anderen  Postanstalt  bestimmt  sind,  außer  dem  Porto  und  den  sonstigen
Gebühren,  eine  Nebengebühr  von  5  Pf.,  welche  im  Voraus  entrichtet  werden  muß,  zur
Erhebung.  Gelangen  Packete  von  höherem  Gewicht  als  21  kg  zur  Einsammlung,  so
ist  unter  denselben  Voraussetzungen  eine  Nebengebühr  im  Betrag  der  für  gleich  schwere
Packete  festgesetzten  Landbestellgebühr  (§  32  Abs.  önh  zu  entrichten.

4.  Am  Schluß  tritt  als  neuer  Absatz  hin  zu:

VII  Für  die  von  den  Packetbestellern  auf  ihren  Bestellungsfahrten  eingesammelten
gewöhnlichen  Packete  (Abs.  un)  kommt  außer  dem  Porto  eine  Nebengebühr  in  Höhe  des
im  §  32  Abs.  Im#  festgesetzten  Bestellgeldes  zur  Erhebung,  welche  im  Voraus  zu  entrichten
  ist.

13.  Im  §  25,  „Zeit  der  Einlieferung“  betreffend,  ist  als  letzter  Absatz

Folgendes  nachzutragen:

XI  Bei  denjenigen  Postanstalten  und  selbstständigen  Telegraphenanstalten,  welche
von  der  Postbehörde  hierzu  besonders  ermächtigt  sind,  dürfen  Einschreibbrief  sendungen
zu  solchen  Postbeförderungsgelegenheiten,  welche  außerhalb  oder  kurz  nach  Beginn  der
für  den  Verkehr  am  Schalter  bestimmten  Dienststunden  sich  darbieten,  auf  Verlangen
auch  außerhalb  der  Dienststunden  angenommen  werden.  Voraussetzung  für  die  zu
ertheilende  Ermächtigung  ist,  daß  zur  Zeit  der  Einlieferung  auch  ohnehin  ein  Beamter
oder  mehrere  Beamte  bei  der  Verkehrsanstalt  in  Wahrnehmung  von  Dienstgeschäften
anwesend  sind.  Für  jeden  Brief  ist  eine  besondere  Einlieferungsgebühr  von  20  Pf.  im
Voraus  zu  entrichten.  Bei  Postanstalten  muß  die  Einlieferung  bis  spätestens  eine  halbe
Stunde  vor  dem  Abgange  der  Beförderungsgelegenheit,  bei  Telegraphenanstalten  so
zeitig  erfolgen,  daß  die  Briefe  eine  halbe  Stunde  vor  dem  Abgange  der  betreffenden
Postbeförderungsgelegenheit  der  Ortspostanstalt  überliefert  werden  können.  Werden
durch  denselben  Absender  mehr  als  drei  Einschreibbriefe  eingeliefert,  so  kann  eine
Schlußzeit  von  einer  Stunde  in  Anspruch  genommen  werden.

 

14.  Im  §  32,  „Bestellung“  betreffend,  erhalten  die  Absätze  1  und
folgende  anderweite  Fassung:
IV  Für  die  Bestellung  der  Briefe  mit  Werthangabe,  der  Packete  mit  Werthangabe
und  der  Einschreibpackete  im  Ortsbestellbezirke  werden  erhoben:
1)  für  Briefe  mit  Werthangabe:
a)  bis  zum  Betrage  von  1500  Mark  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  5  Pf.,
b)  im  Betrage  von  mehr  als  1  500  und  bis  3.000  Mark  10  Pf.;
        <pb n="39" />
        —  23  —

2)  für  Packete  mit  Werthangabe:
die  Sätze  für  Briefe  mit  Werthangabe,  wenn  aber  der  Tarif  für  die  Be—
stellung  der  gewöhnlichen  Packete  höhere  Sätze  ergiebt,  diese  letzteren;
3)  für  Einschreibpackete:
die  Sätze  der  Packete  mit  Werthangabe  bis  zum  Betrage  von  1500  Mark;
v  An  Orten,  wo  Briefe  und  Packete  mit  höherer  Werthangabe  als  3.000  Mark
bestellt  werden,  ist  dafür  eine  Bestellgebühr  von  20  Pf.  zu  erheben.  Für  einzelne
große  Orte  kann  durch  besondere  Verfügung  der  obersten  Postbehörde  die  Bestellgebühr
auch  bei  Einschreibpacketen  und  bei  Packeten  mit  Werthangabe  von  3.000  Mark  und
weniger  auf  20  Pf.  festgesetzt  werden.

—..

 

15.  Im  §  36,  betreffend  die  „Berechtigung  des  Empfängers  zur  Abholung  der
Briefe  u.  s.  w.“,  ist  am  Schlusse  des  Absatz  hinzuzufügen:
„Die  Postverwaltung  ist  berechtigt,  anzuordnen,  daß  eine  und  dieselbe  Person  sich
höchstens  zur  Empfangnahme  der  für  drei  Abholer  eingegangenen  Postsendungen
melden  darf."

 

16.  Im  §  39,  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsorte"

betreffend,  erhalten  die  Absätze  1,  u  und  vlfolgende  Fassung:
1  Postsendungen  sind  für  unbestellbar  zu  erachten:

1)  wenn  der  Empfänger  am  Bestimmungsorte  nicht  zu  ermitteln  und  die  Nachsendung
  nach  den  Vorschriften  im  §  38  nicht  möglich  oder  nicht  zulässig  ist;

2)  wenn  die  Annahme  verweigert  wird;

3)  wenn  die  Sendung  mit  dem  Vermerk  „postlagernd“  versehen  ist  und  nicht  innerhalb
  eines  Monats,  vom  Tage  des  Eintreffens  an  gerechnet,  von  der  Post  abgeholt
  wird.

4)  wenn  es  sich  um  eine  Sendung  mit  Postnachnahme  handelt,  auch  wenn  sie  mit
„postlagernd“  bezeichnet  ist,  und  die  Sendung  nicht  innerhalb  7  Tage  nach  ihrer
Ankunft  am  Bestimmungsorte  eingelöst  wird;

5)  wenn  bei  Postanweisungen  innerhalb  7  Tage  nach  ihrer  Bestellung  ohne  den
Geldbetrag  oder  nach  ihrer  Abholung  der  Geldbetrag  nicht  in  Empfang  genommen
  wird;

6)  wenn  die  Sendung  Loose  oder  Anerbietungen  zu  einem  Glücksspiele  enthält,  an
welchem  der  Empfänger  nach  den  betreffenden  Gesetzen  sich  nicht  betheiligen  darf,
und  wenn  eine  solche  Sendung  sofort  nach  geschehener  Eröffnung  an  die  Post
zurückgegeben  wird.
        <pb n="40" />
        —  24  —

II  Bevor  in  dem  Falle  zu  Absatz  1  Punkt  1  eine  mit  einer  Begleitadresse  versehene
Sendung  deshalb  als  unbestellbar  angesehen  wird,  weil  mehrere  dem  Empfänger  gleichbenannte
  Personen  im  Orte  sich  befinden  und  der  wirkliche  Empfänger  nicht  sicher  zu
unterscheiden  ist,  muß  eine  Unbestellbarkeits-Meldung,  unter  Beifügung  der  Begleitadresse
  nach  dem  Aufgabeorte  gesandt  werden,  um  den  Absender,  wenn  derselbe  ermittelt
werden  kann,  zur  näheren  Bezeichnung  des  Empfängers  zu  veranlassen.

Für  die  Beförderung  der  Unbestellbarkeits-Meldung  und  der  zu  ertheilenden  Antwort
  an  die  Postanstalt  am  Bestimmungsort  der  Sendung  hat  der  Absender  die  Portokosten
  mit  20  Pf.  zu  entrichten.  Verweigert  der  Absender  die  Zahlung,  so  wird  seiner
etwaigen  Bestimmung  über  die  Sendung  keine  Folge  gegeben.  In  diesem  Falle,  sowie
wenn  der  Absender  innerhalb  einer  Frist  von  7  Tagen  eine  Erklärung  nicht  abgiebt,
wird  die  Sendung  nach  dem  Aufgabeorte  zurückgeleitet.

VI.  Wenn  Absender  gewöhnlicher  oder  eingeschriebener  Packete  im  Falle  der  Unbestellbarkeit
  derselben  die  sofortige  Rücksendung  vermieden  zu  sehen  wünschen,  so  ist
seitens  der  Absender  auf  der  Vorderseite  der  Begleitadresse  in  hervortretender  Weise
der  Vermerk:  „Wenn  unbestellbar,  Nachricht“  niederzuschreiben,  sowie  Name  und
Wohnung  anzugeben.  Der  Vermerk  kann  auch  mittels  Stempelabdrucks  oder  durch
Typendruck  hergestellt  werden.  Bleibt  ein  solches  Packet  demnächst  am  Bestimmungsorte
  unbestellbar,  so  muß  die  Postanstalt  des  Bestimmungsortes  eine  Unbestellbarkeits-Meldung
  an  die  Aufgabe-Postanstalt  erlassen.  Letztere  hat  demnächst  bei  dem  Absender
anzufragen,  ob  das  Packet  zurückgeschickt  oder  an  eine  andere  Person,  sei  es  an  demselben
oder  einem  anderen  Orte  des  Deutschen  Reichs,  ausgehändigt  werden  soll.  Auf  Grund
der  Bestimmung  des  Absenders  ist  die  Unbestellbarkeits-Meldung  von  der  Aufgabe-Postanstalt
  zu  beantworten.  Für  die  Beförderung  der  Meldung  und  der  auf  dieselbe
an  die  Bestimmungs-Postanstalt  abzulassenden  Antwort  hat  der  Absender  die  Portokosten
  mit  20  Pf.  zu  entrichten.  Sofern  der  Absender  die  Zahlung  verweigert,  oder
seine  Erklärung  nicht  innerhalb  7  Tagen  nach  Empfang  der  Benachrichtigung  bei  der
Aufgabe-Postanstalt  abgiebt,  wird  die  Rücksendung  des  Packetes  nach  dem  Aufgabeorte
veranlaßt.

Ist  das  Packet  auch  dem  zweiten  Empfänger  gegenüber  unbestellbar,  so  kann,  wenn
der  Absender  ein  bezügliches  Verlangen  ausgesprochen  hat,  vor  der  Rücksendung  noch
einmal  in  derselben  Weise  die  anderweite  Bestimmung  des  Absenders  durch  die  Postanstalt
  eingeholt  werden.  Sollte  alsdann  die  Bestellung  an  den  dritten  Empfänger
ebenfalls  nicht  stattfinden  können,  so  muß  die  Rücksendung  eintreten.  Die  Bezeichnung
mehrerer  Personen,  welchen  das  Packet  im  Falle  der  Unbestellbarkeit  der  Reihe  nach
zuzuführen  sei,  ist  nicht  gestattet.
        <pb n="41" />
        —  25  —

17.  Im  §  43,  „den  Verkauf  von  Postwerthzeichen“  betreffend,  erhalten  die
Abs.  m  und  vu  folgende  anderweite  Fassung:
.  Die  gestempelten  Postkarten  und  Postanweisungen  werden  zu  dem  Nennwerthe  c)  Gestempelte

des  Stempels  an  das  Publikum  abgelassen.  «  Yosggxtsxlssz
vnDieVerwendungderausgeftempeltenBriefumschlägen,Postanweifungsformu-  gen.

laren,  Postkarten  und  Streifbändern  ausgeschnittenen  Frankostempel  zur  Frankirung
von  Postsendungen  ist  nicht  zulässig.

Zum  Umtausch  in  den  Händen  des  Publikums  unbrauchbar  gewordener  Postwerth--zeichen
  (Freimarken,  gestempelter  Briefumschläge,  Postanweisungsformulare,  Postkarten
und  Streifbänder)  ist  die  Postverwaltung  nicht  verpflichtet.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:

Stephan.

 

 

Letzte  Absendung:  am  21.  April  1883.
1883.
        <pb n="42" />
        <pb n="43" />
        —  27  —

Gesetz-  und  Verordnungoblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

4.  Stück  vom  Jahre  1883.

4

 

 

Inhalt:  Nr.  13.  Bekanntmachung,  die  Concessionirung  der  Hamburg-Bremer  Feuerversicherungs-Gesellschaft
in  Hamburg  betr.  S.  27.  —  Nr.  14.  Bekanntmachung,  den  zwischen  Sachsen  und  Preußen  wegen
Regelung  von  Differenzen  in  den  Grenzvarochieen  Großdölzig  und  QOuesitz  abgeschlossenen  Receß  betr.
S.  28.  —  Nr.  15.  Verordnung,  die  Ermittelung  der  landwirthschaftlichen  Bodenbenutzung  im  Jahre
1883  betr.  S.  32.  —  Nr.  16.  Bekanntmachung  eines  anderweiten  Nachtrags  zu  den  Statuten  des
Albrechtsordens  S.  34.

 

Nr.  13.  Bekanntmachung,

die  Concessionirung  der  Hamburg-Bremer  Feuerversicherungs-Gesellschaft
in  Hamburg  betreffend;

vom  19.  April  1883.

Des  Ministerium  des  Innern  hat  der  Hamburg-Bremer  Feuerversicherungs-Gesellschaft
  in  Hamburg  auf  Grund  der  von  derselben  eingereichten  Statuten  zu  der  von  derselben
  beabsichtigten  Wiederaufnahme  ihres  bereits  früher  hierlands  betriebenen  Geschäftes
  der  Mobiliarfeuerversicherung  im  Königreiche  Sachsen  unter  den  durch  das
Gesetz,  das  Mobiliar-Feuerversicherungswesen  betreffend,  vom  28.  August  1876  und
die  dazu  gehörige  Ausführungsverordnung  vom  20.  November  desselben  Jahres  vorgeschriebenen
  Bedingungen  und  Beschränkungen  mit  Vorbehalt  des  Widerrufs  die  nachgesuchte
  Concession  ertheilt.
Es  wird  Solches  und  daß  die  Gesellschaft  für  das  Königreich  Sachsen
Leipzig

zum  Sitze  ihrer  Geschäftsverwaltung  gewählt  und  daselbst  ihren  Gerichtsstand  hat,
hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  19.  April  1883.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.  Münckner.

1883.  6
        <pb n="44" />
        —  28  —

Nr.  14.  Bekanntmachung,

den  zwischen  dem  Königreich  Sachsen  und  dem  Königreich  Preußen  wegen
Regelung  von  Differenzen  in  den  Grenzparochieen  Großdölzig  und  Quesitz
abgeschlossenen  Receß  betreffend;

vom  25.  April  1883.

Die  Königlich  Sächsische  und  die  Königlich  Preußische  Regierung  waren  überein—
gekommen,  die  Beitragspflicht  der  Königlich  Preußischen  Ortschaft  Möritzsch  bei  Auf—
bringung  der  Parochial-  und  Schullasten  der  im  Königreich  Sachsen  gelegenen  Parochie
Großdölzig  und  die  Betheiligung  der  Königlich  Preußischen  Ortschaft  Döhlen  bei  der
Fixation  der  Accidentien  und  Stolgebühren  des  Pfarrers  und  Kirchschullehrers  in  der
im  Königreich  Sachsen  gelegenen  Parochie  Quesitz  im  Receßwege  zu  regeln.  Nachdem
durch  die  beiderseits  ernannten  Commissare  unter  dem  2.  Mai  1882  der  angefügte
Receß  abgeschlossen  und  unter  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  durch  Mini—

—  sterialerklärung  ratificirt,  auch  die  bezügliche  Urkunde  gegen  die  Königlich  Preußischer
Seits  erfolgte  Ratification  unter  dem  12.  dieses  Monats  ausgewechselt  worden  ist,  so
wird  dieser  Receß  hierdurch  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  25.  April  1883.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

v.  Gerber.
Götz.

Receß.

Zu  Beseitigung  der  in  den  von  der  Preußisch-Sächsischen  Landesgrenze  durch—
schnittenen  Grenzparochieen  Großdölzig  und  Quesitz  hinsichtlich  der  Aufbringung
der  Parochial-  und  beziehentlich  Schullasten  entstandenen  Differenzen  und  zu  Regu—
lirung  dieser  Verhältnisse  ist  durch  die  von  den  beiderseitigen  hohen  Staatsregierungen
dazu  beauftragten  Commissarien,  und  zwar:

Königlich  Sächsischer  Seits  von  dem  Geheimen  Regierungsrath  im  Königlich

Sächsischen  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  in  Dresden
Kurt  Damm  Paul  von  Seydewitz,

Königlich  Preußischer  Seits  von  dem  Consistorialrath  und  Justitiar  in  Magdeburg

Carl  Eduard  Nitze
        <pb n="45" />
        —  29  —

auf  Grund  der  am  21.  October  1879  in  Großdölzig  und  an  demselben  Tage  in  Quesitz
mit  den  Interessenten  gepflogenen  Verhandlungen,  resp.  auf  Grund  der  für  das  Rittergut
  Großdölzig-Oberhof  unterm  17.  November  1879  abgegebenen  Beitrittserklärung
folgender

Receß
bis  auf  landesherrliche  Genehmigung  abgeschlossen  worden.

A.
Die  Kirchen=  und  Schulgemeinde  Großdölzig  betreffeud.

1.  In  die  im  Königreich  Sachsen  gelegene  Kirche  zu  Großdölzig  sind
Königlich  Sächsischer  Seits  die  politischen  Gemeinden  Großdölzig  und  Kleindölzig,
  sowie  die  von  dem  politischen  Gemeindeverbande  eximirten  Rittergüter
  Großdölzig-Oberhof,  Großdölzig-Unterhof  und  Kleindölzig,

und  ist
Königlich  Preußischer  Seits  die  Gemeinde  Möritzsch
eingepfarrt.

Auch  sind  sämmtliche  vorgenannte  Gemeinden  und  Rittergüter  in  die  im  Königreich
Sachsen  gelegene  Kirchschule  zu  Großdölzig  eingeschult.

2.  Die  Beschlüsse,  welche  über  die  kirchlichen  Bedürfnisse  gefaßt  werden,  sind  nach
der  Verfassung  und  Gesetzgebung  desjenigen  Staates  zu  beurtheilen,  in  welchem  die
Kirche  liegt,  und  von  den  kirchlichen  Behörden  desselben  zu  genehmigen.  Die  Beschlüsse,
welche  über  die  Bedürfnisse  für  die  Schule  gefaßt  werden,  sind  nach  der  Verfassung  und
Gesetzgebung  desjenigen  Staates  zu  beurtheilen,  in  welchem  die  Schule  liegt,  und  von
den  Schulbehörden  desselben  zu  genehmigen.

Die  in  dieser  Weise  gültig  gefaßten  und  genehmigten  Beschlüsse  sind  auch  für  die
ausländischen  Eingepfarrten,  resp.  Eingeschulten  verbindlich,  doch  stehen  diesen,  wenn
sie  sich  beschwert  glauben,  alle  nach  den  Gesetzen  des  Staates,  in  welchem  die  Kirche,
beziehentlich  die  Schule  liegt,  zulässigen  Rechtsmittel,  sowie  das  Recht  der  Beschwerdeführung
  bei  der  competenten  Behörde  dieses  Staates  zu.

Entscheidungen,  welche  in  derartigen  Differenzen  gegen  die  ausländischen  Eingepfarrten,
  resp.  Eingeschulten  ergehen,  sind  von  der  persönlichen  Obrigkeit  der  letzteren,
ohne  daß  dieser  eine  materielle  Cognition  in  der  Sache  zusteht,  sofort  zu  vollstrecken,
sobald  sie  durch  die  betreffende  ausländische  Behörde  unter  gehöriger  Angabe  der  Thatumstände,
  auf  welchen  das  Schuldverhältniß  beruht,  requirirt  wird.

3.  Die  in  der  Kirchengemeinde  Großdölzig  aufzubringenden  Parochialumlagen

6
        <pb n="46" />
        —  30  —

und  die  in  der  Schulgemeinde  Großdölzig  aufzubringenden  Schulumlagen  werden  auf
den  Preußischen  und  den  Sächsischen  Theil  der  Gesammtgemeinde  vertheilt  je  nach  Ver—
hältniß  einerseits  des  innerhalb  der  Gemeinde  Möritzsch  und  andererseits  des  innerhalb
der  Gemeinden  Großdölzig  und  Kleindölzig,  sowie  der  Rittergüter  Großdölzig-Oberhof,
Großdölzig-Unterhof  und  Kleindölzig  vorhandenen  Grundbesitzes.  Die  Schulgeldsätze
sollen  in  der  ganzen  Schulgemeinde  einheitliche  sein.

Um  eine  sichere  Grundlage  für  die  Berechnung  dieses  Quotalverhältnisses  zu  er—
halten,  ist  der  Flächengehalt  des  in  der  gesammten  Kirchengemeinde,  beziehentlich  in
der  gesammten  Schulgemeinde  vorhandenen  Grundbesitzes  zu  ermitteln,  in  Preußischen
Morgen  rechnungsmäßig  zum  Ausdruck  zu  bringen  und  alsdann  auf  den  Preußischen
und  den  Sächsischen  Theil  der  Gesammtgemeinde  zu  repartiren.

Bemerkt  wird,  daß  die  Morgenzahl  in  Möritzsch  zur  Zeit  auf  „686“  incl.  Dorflage
  beziffert  ist.

Es  ist  einflußlos,  ob  der  Grundbesitz  bebaut  ist  oder  nicht,  sowie  ob  er  wirthschaftlichen
  Zwecken  dient  oder  nicht.  Bei  Auswerfung  der  Ouote  bleiben  diejenigen
Grundstücke  unberücksichtigt,  welche  im  Eigenthum  der  Kirche  (Kirchlehn),  der  Pfarre
(Pfarrlehn),  der  Schule  (Schullehn),  sowie  der  Kirchgemeinde  oder  der  Schulgemeinde
sich  befinden.

Die  Art  der  Aufbringung  der  Parochial=  und  Schulumlagen  innerhalb  des  Preußischen,
  wie  des  Sächsischen  Theils  der  Gesammtgemeinde  wird  durch  das  vorstehends
festgesetzte  Quotalverhältniß  nicht  berührt.

Dieses  Quotalverhältniß  tritt  vom  1.  Januar  1880  an  in  Wirksamkeit.

4.  Eine  Aenderung  des  mittelst  gegenwärtigen  Recesses  festgestellten  Beitragsverhältnisses
  zwischen  dem  Preußischen  und  dem  Sächsischen  Theile  der  Kirchen=  und
Schulgemeinde  Großdölzig  kann  nur  mit  Genehmigung  der  beiderseitigen  Staatsregier--ungen
  erfolgen.

Die  Frage  einer  etwaigen  dereinstigen  Auspfarrung  der  Preußischen  Ortschaft  bleibt
unberührt.

B.

Die  Kirchengemeinde  Quesitz  betreffend.

1.  In  die  im  Königreich  Sachsen  gelegene  Kirche  zu  Quesitz  ist
Königlich  Sächsischer  Seits  die  politische  Gemeinde  Quesitz
und
Königlich  Preußischer  Seits  die  Gemeinde  Döhlen
eingepfarrt.
        <pb n="47" />
        —  31  —

2.  Die  eingepfarrte  Preußische  Gemeinde  Döhlen  betheiligt  sich  an  der  in  der
Parochie  Quesitz  nach  dem  Königlich  Sächsischen  Kirchengesetz,  die  Fixation  der  Acci—
dentien  und  Stolgebühren  der  evangelisch-lutherischen  Geistlichen  und  Kirchendiener
betreffend,  vom  2.  December  1876  (Königl.  Sächs.  Ges.=  u.  Verord.-Bl.  v.  J.1876,
S.  715)  auszuführenden  Fixation  der  Accidentien  und  Stolgebühren  des  Pfarrers  und
des  Kirchschullehrers  (Küsters)  in  Quesitz,  und  zwar  nach  Maßgabe  der  in  dem  angezogenen
  Gesetz  enthaltenen  Vorschriften.  Es  sind  daher  in  den  festen  Gehalt,  welcher
nach  §  3  des  allegirten  Kirchengesetzes  vom  2.  December  1876  dem  Pfarrer  und  dem
Kirchschullehrer  (Küster)  an  Stelle  des  durchschnittlichen  Jahresbetrages  der  Accidentien
und  Stolgebühren  während  der  vier  Kalenderjahre  1872,  1873,  1874  und  1875  zu
gewähren  ist,  auch  diejenigen  Accidentien  und  Stolgebühren  mit  einzurechnen,  welche
in  den  bezeichneten  vier  Kalenderjahren  aus  der  Gemeinde  Döhlen  zu  gewähren  gewesen
  sind.

3.  Dagegen  participirt  die  Preußische  Gemeinde  Döhlen  antheilig  an  der  durch
das  Königlich  Sächsische  Staatsgesetz,  die  Entschädigung  für  den  Wegfall  von  Gebühren
der  Geistlichen  und  Kirchendiener  betreffend,  vom  22.  Mai  1876  (Königl.  Sächs.  Ges.=u.
  Verord.-Bl.  v.  J.  1876,  S.  251)  den  Kirchengemeinden  bewilligten,  einerseits  nach
der  Durchschnittszahl  der  Taufen,  Aufgebote,  Präsentationsschreiben  und  Trauungen
in  den  Kalenderjahren  1872,  1873,  1874  und  1875  und  andererseits  nach  den  herkömmlichen
  oder  matrikelmäßigen  niedrigsten  Gebührensätzen  derselben  zu  berechnenden
Entschädigungsbeträgen  aus  der  Königlich  Sächsischen  Staatskasse.

Es  sind  ferner  —  gemäß  §  1  des  angezogenen  Kirchengesetzes  vom  2.  December
1876  —  Taufen,  Aufgebote  und  Trauungen,  wenn  sie  in  der  einfachsten  Form  vollzogen
  werden,  auch  an  den  in  der  Gemeinde  Döhlen  wohnhaften  Parochianen  unentgeltlich
  zu  vollziehen.  Diese  Unentgeltlichkeit  erstreckt  sich  auch  auf  die  Präsentationsschreiben
  und  die  sonstigen  Schriften  und  Kirchenzeugnisse,  einschließlich  der  Einträge
in  die  Kirchenbücher,  welche  die  vom  1.  Januar  1876  an  vorgekommenen  und  ferner
vorkommenden  Taufen,  Aufgebote  und  Trauungen  betreffen,  wie  denn  auch  Abgaben  an
die  Kirchenärarien  bei  solchen  Taufen  und  Trauungen  nicht  stattfinden.

Endlich  gilt  auch  bezüglich  der  Preußischen  Gemeinde  Döhlen,  daß  Pfarrer  und
Kirchschullehrer  (Küster)  in  Quesitz  —  gemäß  §  7  des  allegirten  Kirchengesetzes  vom
2.  December  1876  —  für  keine  in  ihr  Amt  einschlagende  und  ihnen  obliegende  einzelne
Handlung  oder  Bemühung,  für  welche  durch  die  Fixation  Entschädigung  eingetreten  ist,
eine  Gegenleistung  anzunehmen  haben.

4.  Die  Parochie  Quesitz  wird  sowohl  bei  Berechnung  der,  vorstehends  unter
Nr.  2  behandelten  fixirten  festen  Gehälter  für  ihren  Pfarrer  und  Kirchschullehrer  (Küster),
als  auch  bei  Auswerfung  der  vorstehends  unter  Nr.  3  behandelten  Entschädigungs-
        <pb n="48" />
        —  32  —

beträge  aus  der  Königlich  Sächsischen  Staatskasse  als  ein  einheitliches  Ganzes  an—
gesehen.

5.  Der  Zeitpunkt,  von  welchem  an  die  Preußische  Gemeinde  Döhlen  in  die  Accidentienfixation
  eintritt  und  an  den  Entschädigungsbeträgen  aus  der  Königlich  Sächsischen
Staatskasse  für  weggefallene  Accidentien  und  Stolgebühren  Theil  nimmt,  ist  auf  den
1.  Januar  1880  festgesetzt  worden.

Die  Frage  einer  etwaigen  dereinstigen  Auspfarrung  der  Preußischen  Ortschaft
bleibt  unberührt.

Beiderseitige  Commissare  haben  vorstehenden

Receß
in  zwei  gleichlautenden  Ausfertigungen  eigenhändig  unterzeichnet.
Dresden  und  Magdeburg,  den  2.  Mai  1882.

Kurt  Damm  Paul  von  Seydewitz,  Geheimer  Regierungsrath.
Carl  Eduard  Nitze,  Consistorialrath  und  Justitiar.

Nr.  15.  Verordnung,

die  Ermittelung  der  landwirthschaftlichen  Bodenbenutzung  im  Jahre  1883
betreffend;

vom  26.  April  1883.

Nach  Beschluß  des  Bundesrathes  vom  31.  October  1882  hat  im  Sommer  des  laufenden
Jahres  in  allen  Bundesstaaten  des  Deutschen  Reiches  eine  Wiederholung  der  Aufnahmen
zur  Anbaustatistik  stattzufinden.

Zur  Ausführung  dieses  Beschlusses  wird  für  das  Königreich  Sachsen  hiermit
Folgendes  verordnet:

1.  Die  gedachten  Aufnahmen  haben  in  gleicher  Weise,  wie  solches  im  Jahre  1878
geschehen,  in  allen  Ortschaften  durch  die  Ortsbehörden  unter  Zuziehung  von  Orts-  und
Landwirthschaftskundigen,  bezüglich  der  Forsten  und  Holzungen  Forstwirthschaftskundigen
zu  erfolgen.

2.  Für  jeden  Ort  wird  ein  Druckexemplar  des  Erhebungsformulars  nebst  einem
Abdrucke  gegenwärtiger  Verordnung  den  betreffenden  Verwaltungsobrigkeiten  (in  den
Städten,  in  denen  die  Revidirte  Städteordnung  vom  24.  April  1873  eingeführt  ist,
den  Stadräthen,  im  Uebrigen  den  Amtshauptmannschaften)  durch  das  statistische
Bureau  des  Ministeriums  des  Innern  übersendet  werden.
        <pb n="49" />
        —  33  —

3.  Die  Amtshauptmannschaften  haben  die  ihnen  mit  Lieferschein  zugehenden
Exemplare  sofort  an  die  Stadträthe  derjenigen  Städte  ihres  Bezirks,  welche  ihre  Verfassung
  nach  der  Städteordnung  für  mittlere  und  kleine  Städte  vom  24.  April  1873
ordnen  und  an  die  Gemeindevorstände  ihres  Bezirks  zu  vertheilen.

4.  Die  Stadträthe  beziehentlich  die  Gemeindevorstände  haben  die  Formulare  unter
Zuziehung  von  Orts=  und  Land=  beziehentlich  Forstwirthschaftskundigen  nach  Anleitung
der  aufgedruckten  Vorschriften  auszufüllen.

5.  Die  ausgefüllten  Formulare  sind  von  einem  Mitgliede  des  Stadtrathes  und
beziehentlich  von  dem  Gemeindevorstande,  sowie  den  zugezogenen  Orts=  und  Landbeziehentlich
  Forstwirthschaftskundigen  zu  unterzeichnen  und  spätestens  bis  zum
15.  September  laufenden  Jahres,  und  zwar  seiten  der  Stadträthe,  denen  dieselben
direct  vom  statistischen  Bureau  des  Ministeriums  des  Innern  zugegangen,  an  dieses
Bureau  unmittelbar,  seiten  der  übrigen  Stadträthe  und  Gemeindevorstände  aber  an
die  Amtshauptmannschaften  einzusenden.

6.  Die  Amtshauptmannschaften  haben,  nachdem  sie  sich  von  der  formell  vorschriftsmäßigen
  Ausfüllung  und  Unterzeichnung  überzeugt,  sämmtliche  Formulare  ihres  Bezirks
nach  alphabetischer  Ordnung,  zu  gehörig  festverpackten  Lagen  zusammengeschnürt,  bis
spätestens  zum  30.  September  laufenden  Jahres  an  das  statistische  Bureau  des
Ministeriums  des  Innern  einzusenden.

Jeder  Rücksendung  ist  der  mit  den  leeren  Formularen  empfangene  Lieferschein  wieder

beizufügen  und  neben  der  Ziffer  der  erhaltenen  die  Zahl  der  ausgefüllt  zurückfolgenden
Formulare  anzugeben.

7.  Etwaige  bei  der  Bearbeitung  der  Ermittelungsergebnisse  seiten  des  statistischen
Bureaus  wahrgenommene  Mängel  werden  durch  das  Letztere  den  betreffenden  Stadträthen

  beziehentlich  den  Gemeindevorständen  direct  mitgetheilt  werden  und  sind  durch
diese  mit  thunlichster  Beschleunigung  abzustellen.

Dresden,  am  26.  April  1883.

Ministerium  des  Innern.
von  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.
        <pb n="50" />
        —  34  —

Nr.  16.  Bekanntmachung

eines  anderweiten  Nachtrags  zu  den  Statuten  des  Albrechtsordens;
vom  4.  Mai  1883.

Wag,  Albert,  von  GOTTSES  Gnaden  König  von  Sachsen

2.  20.  2c

haben  auf  den  Vortrag  des  Gesammtministeriums  und  des  Ordenskanzlers  beschlossen,
die  Statuten  des  Albrechtsordens  vom  31.  December  1850  bezüglich  des  Großkreuzes
zu  ergänzen  und  den  nachstehenden  anderweiten  Nachtrag  zu  den  nurgedachten  Statuten
genehmigt.
Dieser  Nachtrag  wird  andurch  unter  O  zur  Nachachtung  für  Alle,  die  es  angeht,
–  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  4.  Mai  1883.

Albert.

Alfred  von  Fabrice.

Nachtrag

zu  den  Statuten  des  Königlich  Sächsischen  Albrechtsordens
vom  31.  December  1850.

Wagn,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  2c.  20.
haben  beschlossen,  die  Bestimmungen  im  §  5  der  Statuten  des  Albrechtsordens  vom
31.  December  1850  dahin  zu  erweitern,  daß
wenn  Wir  Uns  bewogen  finden,  bei  Verleihung  des  Großkreuzes  des  Ordens,
zur  Erhöhung  der  Auszeichnung,  den  Ordensstern  in  Gold  aushändigen  zu
lassen,  dann  das  zu  der  Ordensdecoration  gehörige  Kreuz  an  einem  seidenen
Bande,  in  der  Breite  und  der  Farbe  des  Bandes  Unseres  Hausordens  der
        <pb n="51" />
        —  35  —

Rautenkrone,  mit  einem  an  beiden  Seiten  desselben  eingefaßten  schmalen  weißen
Streifen  in  der  im  §  5  der  Statuten  vorgeschriebenen  Weise  zu  tragen  ist.

Dresden,  am  30.  April  1883.

Albert.

Alfred  von  Fabrice,
Ordenskanzler.

 

Wilhelm  Bär,

Ordenssecretär.

 

 

 

 

 

Letzte  Absendung:  am  23.  Mai  1883.
        <pb n="52" />
        <pb n="53" />
        —  37  —

Gesetz-  und  Verordnungoblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
5.  Stück  vom  Jahre  1883.

 

 

 

Inhalt:  Nr.  17.  Verordnung,  eine  Abänderung  der  Verordnung  über  die  polizeiliche  Beaufsichtigung  der  Dampfkessel
  betr.  S.  37.  —  Nr.  18.  Verordnung,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zur  Erbauung  der
Zittau-Reichenauer  Secundäreisenbahn  betr.  S.  38.  —  Nr.  19.  Verordnung,  die  Aufkündigung  des
Restes  der  Abschnitte  Lit.  Cund  D  der  Staatsanleihe  vom  Jahre  1869  betr.  S.  39.  —  Nr.  20.  Verordnung,

  die  Ausstellung  von  Staatsangehörigkeits-Ausweisen  zur  Benutzung  innerhalb  des  Reichsgebiets
betr.  S.  43.

 

Nr.  17.  Verordnung,

eine  Abänderung  der  Verordnung  vom  6.  Juli  1871  über  die  polizeiliche
Beaufsichtigung  der  Dampfkessel  betreffend;

vom  29.  Mai  1883.

§  6  der  Verordnung  vom  6.  Juli  1871,  die  polizeiliche  Beaufsichtigung  der
Dampfkessel  betreffend,  wird  aufgehoben.  An  seine  Stelle  treten  folgende  Bestimmungen:

Alles  Holzwerk  (und  bei  besonderen  Kesselhäusern  das  Holzwerk  des  Daches)  muß
oberhalb  mindestens  zwei  Meter  von  der  Oberfläche  des  Kesselgemäuers  oder,  insofern
der  Kessel  nicht  eingemauert  ist,  von  der  höchsten  Stelle  des  von  den  Heizgasen  berührten
Kesseltheiles  abstehen;  derselbe  Abstand  muß  unter  dem  tiefsten  Punkte  von  über  dem
Kessel  etwa  zu  trocknenden  Gegenständen  vorhanden  sein  und  muß  beziehentlich  eine

Schutzvorrichtung  angebracht  werden,  welche  verhindert,  daß  zu  trocknende  entzündliche
Gegenstände  auf  den  Kessel  fallen  können.

Für  solche  Dampfkessel,  bei  welchen  das  Produkt  aus  der  feuerberührten  Fläche,
in  Quadratmetern,  und  der  Dampfspannung,  in  Atmosphären  Ueberdruck,  zwanzig  nicht
übersteigt,  wird  der  oben  vorgeschriebene  Minimalabstand  auf  einen  Meter  vermindert,
vorausgesetzt,  daß  das  Holzwerk  durch  Kalkmörtelputz  geschützt  wird  und  andere  Kesselwandungen

  oder  abgehende  Rauchrohre  nicht  näher  als  sechszig  Centimeter  an  das
Holzwerk  herantreten.

Das  Trocknen  von  Gegenständen  über  Dampfkesseln,  bei  welchen  der  in  Absatz  1

vorgeschriebene  Minimalabstand  nicht  innegehalten  ist,  ist  untersagt.

1883.  8
        <pb n="54" />
        —  38  —

In  den  Zwischenräumen  zwischen  dem  Kesselmauerwerke  und  den  dasselbe  umgebenden
Wänden  dürfen  brennbare  Gegenstände  sich  nicht  befinden.

Dresden,  am  29.  Mai  1883.
Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.
Müller.

 

 

Nr.  18.  Verordnung,

die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zur  Erbauung  der  nachgedachten  Eisenbahn
betreffend:;

vom  30.  Mai  1883.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  der  in  der  ständischen  Schrift  vom
28.  Februar  1882  ertheilten  Ermächtigung  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern
behufs  der  Erbauung  einer  schmalspurigen  Secundäreisenbahn  von  Zittau  nach
Reichenau  nebst  Zweigbahn  von  Reichenau  nach  Markersdorf,  sowie  der  dabei  erforderlichen

  Anschlußgleise,  verordnet  wie  folgt:

&amp;amp;#1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1835,  die  Abtretung  des  zu
Erbauung  einer  von  Leipzig  nach  Dresden  anzulegenden  und  nach  Befinden  bis  zur
Grenze  zu  verlängernden  Eisenbahn  erforderlichen  Grundeigenthums  betreffend  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  371),  und  beziehentlich  soweit  dieses  Gesetz  durch  spätere  Bestimmungen
Abänderungen  erlitten  hat,  die  einschlagenden  späteren  Vorschriften,  leiden  auch  Anwendung
  auf  den  Bau  der  obengedachten  Eisenbahn.

#&amp;amp;  2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  Eisenbahn  zu  beobachtenden
Verfahrens  ist  allenthalben  denjenigen  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung
  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374),  sowie
beziehentlich  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten
  sind.

&amp;amp;  3.  Die  Vorschriften  gegenwärtiger  mit  Gesetzeskraft  versehenen  Verordnung
treten  sofort  mit  deren  Publikation  in  Wirksamkeit.

#  4.  Bei  dem  Baue  der  gedachten  Secundäreisenbahn  nebst  Zweigbahn  zunächst
nach  Markersdorf,  sowie  für  die  für  die  Fluren  Kleinschönau,  Reibersdorf  und
        <pb n="55" />
        —  39  —

Reichenau  bearbeiteten  Varianten  werden  nach  Maßgabe  der  genehmigten  Detailpläne
derselben  die  Fluren

Zittau,

Kleinschönau,

Zittel,

Friedersdorf,

Reibersdorf  und

Reichenau
betroffen.

Dresden,  den  30.  Mai  1883.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.
Müller.

 

Nr.  19.  Verordnung

wegen  Verbffentlichung  einer  von  dem  Landtagsausschusse  zu  Verwaltung  der
Staatsschulden  unter  dem  6.  d.  M.  erlassenen  Bekanntmachung;

vom  7.  Juni  1883.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Landtagsausschusses  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden
  vom  gestrigen  Tage,  die  Aufkündigung  des  Restes  der  Abschnitte  Lit.  C  und  D
der  4procentigen  Staatsanleihe  vom  Jahre  1869  betreffend,  wird  andurch  zur  allgemeinen
  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  7.  Juni  1883.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Könneritz.
Wolf.

8*
        <pb n="56" />
        —  40  —

Bekanntmachung,

die  Aufkündigung  des  Restes  der  Abschnitte  Lit.  C  und  D  der  4procentigen
Staatsanleihe  vom  Jahre  1869  betreffend.

Das  Königliche  Finanz-Ministerium  hat  beschlossen,  auf  Grund  des  in  84  letzter
Absatz  des  Gesetzes  vom  26.  Juni  1868,  die  Ausgabe  neuer  4procentiger  Staatsschulden
  -Kassenscheine  im  Betrage  von  20  Millionen  Thalern  betreffend,  enthaltenen
Vorbehaltes,  zu  jeder  Zeit  unter  Einhaltung  halbjähriger  Aufkündigung  an  einem  der
Zinstermine  die  ganze  Anleiheschuld,  oder  auch  nur  eine  Serie  derselben,  zurückzuzahlen,
den  bis  jetzt  noch  nicht  ausgelosten  Rest  der  Abschnitte  Lit.  C  und  D  der  zu  Folge  des
angezogenen  Gesetzes  ausgegebenen,  unter  dem  2.  Januar  1869  ausgefertigten  Staatsschulden-Kassenscheine
  unter  verfassungsmäßiger  Mitwirkung  des  Landtags-Ausschusses
zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  auf  einmal  zurückzahlen  zu  lassen.

Demgemäß  werden  die  in  dem  beigefügten  Verzeichnisse  O  aufgeführten  Staats-—
  schulden-Kassenscheine  Lit.  C  über  je  50  Thaler  =  150  Mark  und  Lit.  D  über  je

25  Thaler  —  75  Mark  der  4procentigen  Anleihe  vom  Jahre  1869  hiermit  dergestalt
aufgekündigt,  daß  deren  Kapitalbeträge

am  2.  Januar  1884
fällig  werden.

Die  Inhaber  der  gekündigten  Staatsschulden-Kassenscheine  werden  hiermit  aufgefordert,
  die  betreffenden  Kapitalbeträge  sammt  den  bis  dahin  fällig  werdenden  Zinsen
vom  2.  Januar  1884  an  gegen  Rückgabe  der  Hauptpapiere  sammt  abgelaufenen
Zinsleisten  und  der  noch  zahlbaren  letzten  Zinsscheine  bei  der  Staatsschuldenkasse  zu
Dresden  und  der  Lotterie-Darlehnskasse  zu  Leipzig  in  Empfang  zu  nehmen,  da  eine
weitere  Verzinsung  über  den  2.  Januar  1884  hinaus  nicht  stattfindet.

Dresden,  den  6.  Juni  1883.

Der  Landtagsausschuß  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden.
Bönisch.  von  Zehmen.  Dr.  Haberkorn.  Löhr.  Günther.
        <pb n="57" />
        der  noch  unausgelosten,  in  Folge  Aufkündigung  am  2.  Januar  1884  zahlbar

—  41  —

□

Verzeichniß

werdenden  4  procentigen  Staatsschulden-Kassenscheine

vom  2.  Januar  1869.

Lit.  C  über  je  50  Thaler  —  150  Mark  Kapital.

 

 

Nummer.

Nummer.

Nummer.

 

51  bis  mit  200

226..  275
3017=  .  325
351  725
801)  =  950
976  1025
1001  1225
1251  -  .  1350
1376  1500
1551  1750
1776.  F  1950
1976  -  2  2300
2326  2525
2551  =  2600
26051  25675
270101  2775
2801-)  =  2900
29515  .  2975
3001  =  3100
31266  3200

 

3226  bis  mit  3350

33776  3500
3526  3550
3576.  3600
3626  3650
36766  3750
3776  3825
3851  4050
4076  4225
4251  -  4275
430  „  4375
440  4650
4676#.  4875
490  .4950
49760.  5250
5276  5450
550  1D  5850
5876  6175
6201)  6250

 

6276  bis  mit  6650

6676  6725
670  6950
6976.#.  7000
7026  7125
71515  71350
7376  7625
7665  1  8100
8151  .  8350
8376  8400
84266  8575
86ö01  8900
892  8950
8976  9050
9076  9400
942  9525
9576  9700
97515  9850
9876  =  10000

Lit.  D  über  je  25  Thaler  —  75  Mark  Kapital.

 

 

 

Nummer.

 

Nummer.

Nummer.

 

26  bis  mit  175
2010  325
351.  425

 

 

476  bis  mit  550
576  700
726  750

 

801  bis  mit  825
851  1275
1301)7-2  2  1600
        <pb n="58" />
        42

 

 

 

 

 

 

Nummer.  Nummer.  Nummer.
1626  bis  mit  1675  7326  bis  mit  7450  13776  bis  mit  13925
170  1  1875  750  fà„  7525  13951  .14200
190  „  2075  7576  79800  142266  1250
210  „  2200  7826  8225  142766  14475
2226  2300  8251  8450  1450  10  .  1„
2326  2375  8476  8550  14676  14800
240  „  2550  8601  84100  148266  14850
2576  2825  8726  8875  14876  15400
285  2950  890  ;  84975  15426  15500
29766  3075  900  .  9150  15551  .15625
310  „  3175  91766.  9350  1566  1  15675
320  3325  93766  9550  1570  4  15725
335175  3375  9576  925  15751  15875
—  23650  9751  9V800  15901)  15950
36z766  37775  9826  10300  15976  16125
38226  3975  10326  10450  161513  14225
400  4050  1000  10600  162766  16600
41001  4200  10626  10700  16626  16725
42266  4575  107266  109850  167511  .  17025
460)1  .  4750  10900)  =  =  1095  1705!-1  17075
4776  4875  1100  0  211025  171010  17150
4901  -  4950  11001  11350  17176  17250
4976.  5100  113766  11950  17276  17350
5151  .  5175  1197663  12000  174266  17475
5200.  5300  120266  12150  1750  )  17625
5326  5475  121766  12325  17651  18050
550  „  5600  12351  12600  1810  „  18225
56266  5950  12626  12675  1825  18275
5976  6325  127266  13050  18326  18675
6351  6525  130766  13125  1870  „  12P5
6604  6675  13151  =  13175  18851  18875
6z70  6750  132017  13375  18901  é  18925
6776  6875  134010  .  13450  1897276  19675
6901)=  6975  13476  1358550  1970101  19850
7001!  =  7100  135766  13750  19876  .  20000
7151  7½00

Dresden,  den  6.  Juni  1883.
Der  Landtagsausschuß  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden.

Bönisch.

von  Zehmen.

Dr.  Haberkorn.

Löhr.

Günther.
        <pb n="59" />
        —  43  —

Nr.  20.  Verordnung,

die  Ausstellung  von  Staatsangehörigkeits-Ausweisen  zur  Benutzung  innerhalb
des  Reichsgebiets  betreffend;

vom  31.  Mai  1883.

Auf  Grund  eines  vom  Bundesrathe  gefaßten,  im  Centralblatte  für  das  Deutsche
Reich  von  diesem  Jahre  Seite  66  bekannt  gemachten  Beschlusses  wird  im  Anschlusse  an

die  Verordnung,  die  Ausstellung  von  Heimathsscheinen  für  das  Ausland  betreffend,  vom
26.  Februar  1881  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  10  fg.),  hiermit  weiter  verordnet:

#  1.  Die  zur  Benutzung  innerhalb  des  Reichsgebiets  bestimmten
Bescheinigungen  über  die  Staatsangehörigkeit  sind  in  Zukunft  nach  dem  der  gegenwärtigen
  Verordnung  beigedruckten  Formulare  unter  F  auszustellen.

&amp;amp;2.  Auch  diese  Bescheinigungen  können  auf  Antrag  des  Ansuchenden  auf  die
Ehefrau  und  die  unter  väterlicher  Gewalt  stehenden  minderjährigen  Kinder  desselben
erstreckt  werden  (vergl.  §  3  der  Verordnung  vom  26.  Februar  1881).

Dresden,  den  31.  Mai  1883.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.
Münckner.

F.

Staatsangehörigkeits-Ausweis.
(Ausschließlich  zur  Benutzung  innerhalb  des  deutschen  Reichsgebiets  gültig.)
Dem  (Namen,  Stand  und  Wohnort),  geboren  am  ..  ten  1

zuu  ...  wird  bescheinigt,  daß  derselbe  und  zwar  durch  (Abstammung,

Naturalisation  u.  s.  w.)  die  Eigenschaft  als  Königlich  Sächsischer  Staatsangehöriger
besitzt.

Königlich  Sächsische  Kreishauptmannschaft.

(Unterschrift.)

Letzte  Absendung:  am  14.  Juni  1883.

 

 

 

—
        <pb n="60" />
        <pb n="61" />
        —  45  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen,

6.  Stück  vom  Jahre  1883.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  JNr.  21.  Bekanntmachung,  die  Aufhebung  der  Amtsgerichte  Reichenau  und  Strehla,  sowie  den  Eintritt
einiger  anderer  Jurisdictionsänderungen  betr.  S.  45.

 

Nr.  21.  Bekanntmachung,

die  Aufhebung  der  Amtsgerichte  Reichenau  und  Strehla,  sowie  den  Eintritt  einiger
anderer  Jurisdictionsänderungen  betreffend;

vom  11.  Juni  1883.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  im  Einverständnisse  mit  den  übrigen  Ministerien
wird  verordnet,  was  folgt:

1.  Mit  dem  30.  Juni  1883  erlischt  die  Wirksamkeit  der  Amtsgerichte  Reichenau
und  Strehla.
2.  Vom  1.  Juli  1883  ab  werden  die  sämmtlichen  Ortschaften  des  dermaligen
Bezirks  des  Amtsgerichts  Reichenau  dem  Amtsgerichte  Zittau  überwiesen.
3.  Von  den  dem  dermaligen  Bezirke  des  Amtsgerichts  Strehla  angehörenden  Ortschaften
  werden
Strehla,
Görzig  mit  Elbhäusern,  Schloß  Strehla  und  Strehla,
Görziger  Antheils,
Gohlis,
Großrügeln,
Jacobsthal,
Kleinrügeln,
Kottewitz,
Kreinitz,
Lorenzkirch,
Oppitzsch,
Trebnitz,

1883.
        <pb n="62" />
        —  46  —

Unterreußen,
Zschepa  mit  Kleinzschepa
dem  Bezirke  des  Amtsgerichts  Riesa,

Cavertitz,
Clanzschwitz  bei  Strehla,
Klingenhain,
Klötitz,
Laas,
Leckwitz  mit  Dürrenberg,
Olganitz  mit  Reudnitz,
Sahlassan,
Schöna,
Treptitz  und
Zaußwitz
dem  Bezirke  des  Amtsgerichts  Oschatz  überwiesen.

4.  Die  unter  3  bezeichneten  Ortschaften  des  Amtsgerichtsbezirks  Strehla  bleiben
auch  insoweit,  als  sie  dem  Bezirke  des  Amtsgerichts  Riesa  überwiesen  werden,  dem
Verwaltungsbezirke  der  Amtshauptmannschaft  Oschatz  zugetheilt.

5.  Vom  1.  Juli  1883  ab  werden  die  zur  Zeit  zu  dem  Bezirke  des  Amtsgerichts
Großenhain  gehörigen  Ortschaften
Gohrisch  mit  Forsthaus  und  dem  Gohrischer  Forstrevier,
Haidehäuser  bei  Lichtensee,
Kleintrebnitz,
Lichtensee,
Marksiedlitz,
Nieska  und
Streumen
dem  Bezirke  des  Amtsgerichts  Riesa,
ferner  die  zur  Zeit  zu  dem  Amtsgerichtsbezirke  Oberwiesenthal  gehörige
Ortschaft
Cranzahl
dem  Amtsgericht  Annaberg,
sowie  die  zur  Zeit  zu  dem  Amtsgerichtsbezirke  Zöblitz  gehörige  Ortschaft
Lauterbach
dem  Amtsgericht  Marienberg  zugetheilt.
        <pb n="63" />
        6.  Insoweit  nach  vorstehenden  Bestimmungen  Jurisdictionsänderungen  eintreten,
sind  die  bis  mit  dem  30.  Juni  1883  bei  den  bis  dahin  zuständigen  Amtsgerichten
anhängig  gewordenen  Rechtsangelegenheiten  vom  1.  Juli  1883  an  bei  denjenigen
Amtsgerichten  fortzustellen,  welche  von  da  an  für  diese  Rechtsangelegenheiten  zuständig
werden.  Dagegen  bleibt  für  diejenigen  streitigen  Rechtsangelegenheiten,  welche  in  Folge
der  jetzigen  Zugehörigkeit  der  für  die  Zeit  vom  1.  Juli  1883  ab  an  das  Amtsgericht
Riesa  gewiesenen  Ortschaften  des  Amtsgerichtsbezirks  Strehla  am  30.  Juni  1883  bei
dem  Landgericht  Leipzig  anhängig  sind,  dieses  Landgericht  auch  fernerhin  zuständig.

Dresden,  am  11.  Juni  1883.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz.

v.  Nostitz-Wallwitz.  v.  Abeken.
Böhm.

 

Letzte  Absendung:  am  16.  Juni  1883.
        <pb n="64" />
        <pb n="65" />
        —  49  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

7.  Stück  vom  Jahre  1883.

 

 

 

Inhalt:  JNr.  22.  Bekanntmachung,  die  Errichtung  des  selbstständigen  Gutsbezirks  „Albertstadt“  betr.  S.  49.  —
Nr.  23.  Verordnung,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zur  Erbauung  der  Klotzscha-Königsbrücker
Eisenbahn  betr.  S.  50.  —  Nr.  24.  Verordnung,  Gnadengesuche  in  Verwaltungsstrafsachen  in  Angelegenheiten
  der  directen  Staatssteuern  betr.  S.  51.  —  Nr.  25.  Verordnung,  die  Prüfung  der  Aerzte,  Zahnärzte
  und  Apotheker  in  Leipzig  betr.  S.  51.

 

Nr.  22.  Bekanntmachung,
die  Errichtung  des  selbstständigen  Gutsbezirks  „Albertstadt“  betreffend;

vom  13.  Juni  1883.

Die  neuentstandene  aus  den  Militäretablissements  bei  Dresden  bestehende  Albertstadt
ist  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern,  des  Kriegs=  und  des  Finanz-Ministeriums
  zu  einem  selbstständigen  Gutsbezirke,  auf  welchen  die  Bestimmungen  in
§  2  fg.  der  Revidirten  Landgemeinde-Ordnung  Anwendung  finden,  constituirt
worden.

Derselbe  bildet  einen  eigenen  Ortsarmenverband.  Die  Verwaltung  der  gesammten
Armenangelegenheiten  desselben  in  Ausführung  des  Unterstützungswohnsitzgesetzes  vom
6.  Juni  1870  und  beziehentlich  der  Allgemeinen  Armenordnung  vom  22.  October  1840
hat  jedoch  zufolge  einer  ebenfalls  vom  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Vereinbarung
  der  Stadtrath  zu  Dresden  übernommen.

Dresden,  am  13.  Juni  1883.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Münckner.
1283.  10
        <pb n="66" />
        —  50  —

Nr.  23.  Verordnung,

die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zur  Erbauung  der  nachgedachten  Eisenbahn
betreffend;

vom  25.  Juni  1883.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  der  in  der  ständischen  Schrift  vom
28.  Februar  1882  ertheilten  Ermächtigung  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern
behufs  der  Herstellung  einer  schmalspurigen  Secundär-Eisenbahn  von  Klotzscha  nach
Königsbrück  nebst  den  etwa  erforderlichen  Anschlußgleisen  verordnet,  wie  folgt:

1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1835,  die  Abtretung  des  zu
Erbauung  einer  von  Leipzig  nach  Dresden  anzulegenden  und  nach  Befinden  bis  zur
Grenze  zu  verlängernden  Eisenbahn  erforderlichen  Grundeigenthums  betreffend  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  371)  und  beziehentlich  soweit  dieses  Gesetz  durch  spätere  Bestimmungen
Abänderungen  erlitten  hat,  die  einschlagenden  späteren  Vorschriften,  leiden  auch  Anwendung
  auf  den  Bau  der  obengedachten  Eisenbahn.

&amp;amp;2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  Eisenbahn  zu  beobachtenden
Verfahrens  ist  allenthalben  denjenigen  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung
  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374),  sowie  beziehentlich
  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

3.  Die  Vorschriften  gegenwärtiger  mit  Gesetzeskraft  versehenen  Verordnung
treten  sofort  mit  deren  Publikation  in  Wirksamkeit.

#4.Bei  dem  Baue  der  gedachten  Secundär-Eisenbahn  werden  nach  Maßgabe
der  genehmigten  Detailpläne  derselben  die  Fluren
Klotzscha,

Lausa  mit  Friedersdorf,

Hermsdorf,

Ottendorf,

Großokrilla,

Moritzdorf,

Forstrevier  Langebrück,  Okrilla  und  Laußnitz,
sowie  Kammergut  und  Ort  Laußnitz,

betroffen.
Dresden,  den  25.  Juni  1883.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.  Müller.

Königsbrück
        <pb n="67" />
        —  51  —

Nr.  24.  Verordnung,

Gnadengesuche  in  Verwaltungsstrafsachen  in  Angelegenheiten  der  directen
Staatssteuern  betreffend;

vom  4.  Juli  1883.

Auf  Grund  von  §  7  in  Verbindung  mit  §  10,  Absatz  2  des  Gesetzes,  das  Verfahren
in  Verwaltungsstrafsachen  betreffend,  vom  8.  März  1879  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  88)  wird  in
theilweiser  Abänderung  der  Bestimmung  in  §  12  unter  B  3  der  zu  diesem  Gesetze  erlassenen
Ausführungsverordnung  vom  15.  September  desselben  Jahres  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  356)
Folgendes  verordnet:

1.  Die  Kreissteuerräthe  werden  ermächtigt,  über  Gesuche  um  völligen  oder
theilweisen  Straferlaß  in  den  die  Grundsteuer,  die  Einkommensteuer  und  die  Steuer
vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  betreffenden  Verwaltungsstrafsachen  selbstständig
Entschließung  zu  fassen,  soweit  nicht

a)  ausdrücklich  die  Allerhöchste  Gnade  angerufen,  oder

b)  auf  das  Finanz-Ministerium  provocirt  worden  ist  und  der  Kreissteuerrath  Bedenken
  trägt,  dem  Gesuche  überhaupt  oder  in  vollem  Umfange  stattzugeben,  oder

c)  die  festgesetzten  Strafen  im  Einzelnen  den  Betrag  von  100.4  übersteigen,  oder

d)  der  betreffende  Straffall  in  Folge  eines  Gesuchs  um  Niederschlagung  des  Strafverfahrens
  oder  eines  Erlaßgesuchs  dem  Finanz-Ministerium  bereits  vorgelegen
  hat.

&amp;amp;2.  Straferlaßgesuche,  sowie  Gesuche  um  Niederschlagung  des  Strafverfahrens
in  den  in  §  1  bezeichneten  Verwaltungsstrafsachen  sind  von  der  Verwaltungsstrafbehörde
stets  dem  zuständigen  Kreissteuerrathe  vorzulegen,  von  diesem  aber,  soweit  ihm  nicht
nach  §  1  die  selbstständige  Entschließung  über  Straferlaßgesuche  zusteht,  dem  Finanz-Ministerium
  anzuzeigen.

Dresden,  am  4.  Juli  1883.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Könneritz.  Clemens.

 

Nr.  25.  Verordnung,
die  Prüfung  der  Aerzte,  Zahnärzte  und  Apotheker  in  Leipzig  betreffend;
vom  20.  Juli  1883.

Aus  Anlaß  der  Bekanntmachungen  des  Bundesraths  vom  2.  Juni  1883,  die  ärztliche
Prüfung  und  die  ärztliche  Vorprüfung  betreffend  (Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich,
        <pb n="68" />
        —  52  —

S.  191  fg.  und  198  fg.),  und  nachdem  auch  in  Betreff  der  Prüfungen  der  Zahnärzte
und  der  Apotheker  seit  Erlaß  der  Verordnung,  die  Prüfungen  der  Aerzte,  Zahnärzte
und  Apotheker  in  Leipzig  betreffend,  vom  25.  October  1869  (G.=  u.  V.-Bl.,  S.  323)
mehrfach  neue  Anordnungen  ergangen  sind,  wird  zu  Ausführung  der  diese  Prüfungen
betreffenden  Vorschriften,  soweit  die  Prüfungen  vor  der  in  Leipzig  bestehenden  Prüfungscommission
  abgehalten  werden,  hiermit  bekannt  gemacht  und  verordnet:

1.  Die  zur  Ertheilung  der  Approbation  als  Arzt,  Zahnarzt  oder  Apotheker  für
das  Reichsgebiet  befugten  Behörden  sind  im  Königreich  Sachsen  die  Ministerien  des
Innern  und  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.  Das  geschäftsführende  Ministerium
ist  das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts,  an  welches  daher  alle  diese
Angelegenheit  betreffenden  Berichte  und  Eingaben  zu  richten  sind.

2.  Die  Anträge  auf  Zulassung  zu  diesen  Prüfungen  sind  zu  richten:

für  die  ärztlichen  Prüfungen  an  das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen
Unterrichts,

für  die  Prüfungen  als  Zahnarzt  oder  Apotheker  an  den  Regierungsbevollmächtigten
  der  Universität.

3.  Die  Rechnungen  über  die  Gebühren  bei  den  ärztlichen  Prüfungen  —  §  3,  AbfK.  3
der  Bekanntmachung,  betreffend  die  ärztliche  Prüfung,  vom  2.  Juni  1883  —  sind  dem
Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  zu  legen.

4.  Die  Vorsitzenden  der  Prüfungscommissionen  haben  zugleich  mit  dem  Jahresbericht
  dem  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  die  Prüfungsakten  zu
überreichen.

5.  Die  in  der  Bekanntmachung,  die  ärztliche  Vorprüfung  betreffend,  vom  2.  Juni
1883,  89,  Abs.  1  bezeichnete  Universitätsbehörde  ist  für  Leipzig  das  dortige  Universitätsgericht.


6.  Die  früher  zu  Ausführung  der  im  Eingange  erwähnten  Prüfungs-Vorschriften
erlassenen  Verordnungen  werden,  soweit  dies  nicht  bereits  geschehen,  hierdurch  aufgehoben.


Dresden,  den  20.  Juli  1883.

Die  Ministerien  des  Innern  und  des  Cultus  und  öffentlichen
Unterrichts.

sti  '  Für  den  Minister:
E

 

Letzte  Absendung:  am  31.  Juli  1883.
        <pb n="69" />
        —  53  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
8.  Stück  vom  Jahre  1883.

 

Inhalt:  Nr.  26.  Bekanntmachung,  die  Begründung  und  Abgrenzung  des  katholischen  Pfarrbezirks  zu  Radeberg
betr.  S.  53.  —  Nr.  27.  Bekanntmachung,  eine  Ergänzungswahl  für  die  I.  Kammer  betr.  S.  54.  —
Nr.  28.  Verordnung,  Ergänzungswahlen  für  die  II.  Kammer  betr.  S.  54.  —  Nr.  29.  Verordnung,
die  Bestellung  von  Commissaren  für  die  Ergänzungswahlen  zur  II.  Kammer  betr.  S.  56.  —  Nr.  30.  Verordnung,
  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  des  Bahnhofs  Netzschkau  betr.  S.  58.—
Nr.  31.  Decret  wegen  Bestätigung  der  Genossenschaftsordnung  der  Genossenschaft  für  Berichtigung  der
Ilsenbach.  S.  59.

 

Nr.  26.  Bekanntmachung,

die  Begründung  und  Abgrenzung  des  katholischen  Pfarrbezirks  zu  Radeberg
betreffend;

vom  1.  August  1883.

Nechdem  mit  Allerhöchster  Genehmigung  unter  heutigem  Tage  zu  Radeberg  ein  eigenes
katholisches  Pfarrsystem  errichtet  worden  ist,  sind  die  zeither  dem  Pfarrbezirk  der
katholischen  Hofkirche  zu  Dresden  angehörig  gewesenen,  in  den  evangelisch-lutherischen
Pfarrbezirken  Großerkmannsdorf,  Großnaundorf,  Großröhrsdorf,  Grünberg,  Höckendorf
(bei  Radeberg),  Kleinröhrsdorf  mit  Leppersdorf,  Kleinwolmsdorf,  Langebrück,  Lausa,
Lichtenberg,  Lomnitz,  Oberlichtenau,  Ottendorf,  Radeberg  mit  Schönborn,  Seifersdorf
(bei  Radeberg),  Wachau  (bei  Radeberg)  und  Wallroda  mit  Arnsdorf  wohnhaften,  sowie
die  dem  Pfarrbezirk  des  katholischen  Pfarramts  zu  Pirna  angehörig  gewesenen,  in  den
evangelisch-lutherischen  Pfarrbezirken  Bischofswerda  mit  Goldbach,  Fischbach  mit  Seeligstadt,
  Großdrebnitz,  Langenwolmsdorf,  Lauterbach  mit  Bülau,  Neustadt,  Oberottendorf,
Putzkau,  Rückersdorf,  Schmiedefeld  mit  Harthau,  Stolpen  mit  Altstadt  und  Helmsdorf,
und  Wilschdorf  wohnhaften  Katholiken  ihren  bisherigen  Pfarrbezirken  entnommen  und
dem  katholischen  Pfarrbezirk  zu  Radeberg  zugewiesen  worden,  was  andurch  mit  dem

Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  daß  insoweit  die  Bekanntmachung,
1883.  11
        <pb n="70" />
        —  54  —

die  neue  Abgrenzung  der  katholischen  Pfarrbezirke  in  den  Erblanden  betreffend,  vom
5.  Februar  1849  aufgehoben  wird.

Dresden,  am  1.  August  1883.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

v.  Gerber.
Götz.

 

Nr.  27.  Bekanntmachung,

die  Vornahme  einer  Ergänzungswahl  für  die  I.  Kammer  der  Ständeversammlung
betreffend;

vom  3.  August  1883.

Nechdem  eine  der  in  §  63  unter  Nr.  13  der  Verfassungsurkunde  in  Verbindung  mit
Punkt  III  des  Gesetzes,  einige  Abänderungen  der  Verfassungsurkunde  r2c.  betreffend,  vom
3.  December  1868,  bezeichneten  Stellen  der  ersten  Kammer  im  Erzgebirgischen  Kreise
in  Folge  Niederlegung  des  Mandates  seiten  des  zeitherigen  Inhabers  zur  Erledigung
gekommen,  so  ist  von  den  Betheiligten  eine  Neuwahl  zu  bewirken.

Es  wird  daher  die  baldige  Vornahme  der  letzteren  unter  Bezugnahme  auf  die  an
den  Vorsitzenden  der  Stände  im  Erzgebirgischen  Kreise  deshalb  ergehende  besondere

Verfügung  hiermit  angeordnet.
Dresden,  am  3.  August  1883.
Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.
Mutze.

 

Nr.  28.  Verordnung,

die  Vornahme  von  Ergänzungswahlen  für  die  II.  Kammer  der  Ständeversammlung
betreffend;

vom  3.  August  1883.

Nach  §  115  der  Verfassungsurkunde  vom  4.  September  1831  in  Verbindung  mit
Punkt  III  des  zu  Abänderung  derselben  erlassenen  Gesetzes  vom  3.  December  1868
        <pb n="71" />
        sind  im  laufenden  Jahre  die  Stände  des  Landes  zu  einem  ordentlichen  Landtage  ein—
zuberufen  und  deshalb  die  erforderlichen  Ergänzungswahlen  für  die  II.  Kammer  und
zwar  in  folgenden  Wahlkreisen:

im  2.  und  3.  Wahlkreise  der  Stadt  Dresden,  im  2.  Wahlkreise  der  Stadt  Leipzig,
im  2.  Wahlkreise  der  Stadt  Chemnitz,  im  1.,  3.,  5.,  9.,  13.,  14.,  16.  und  20.
städtischen  Wahlkreise,  sowie  im  1.,  2.,  4.,  5.,  G.,  9.,  12.,  14.,  15.,  25.,  31.,.
32.,  36.,  41.,  42.  und  44.  Wahlkreise  des  platten  Landes  vorzunehmen.

In  Gemäßheit  von  §  22  des  Gesetzes,  die  Wahlen  für  den  Landtag  betreffend,
vom  3.  December  1868  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  1373)  werden  die  betheiligten  Behörden
angewiesen,  die  zu  Veranstaltung  dieser  Ergänzungswahlen  erforderlichen  Einleitungen
sofort  zu  treffen.

Die  Abgabe  der  Stimmen  hat  in  allen  vorstehend  erwähnten  Wahlkreisen  am

11.  September  1883
statt  zu  finden.

Hierüber  wird  noch  ausdrücklich  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  die  Stadt  Limbach
nach  der  Verordnung  vom  31.  December  1882  (G.=  u.  V.-Bl.  v.  J.  1883,  S.  2)  dem
14.  städtischen  Wahlkreise  zugehört  und  daß  Ortschaften  und  Ortstheile,  welche  zu  einem
Stadtgemeindebezirke  geschlagen  worden  sind,  künftig  mit  der  Stadt,  deren  Bestandtheil
  sie  jetzt  bilden,  zu  wählen  haben,  wogegen  im  Uebrigen  die  in  der  Beifuge  ch  zu
der  Ausführungsverordnung  zum  Wahlgesetze  vom  4.  December  1868  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  1382)  aufgeführten  Wahlkreise  in  der  zeitherigen  durch  diese  Beifuge  bestimmten
Zusammensetzung  verbleiben  und  sonach  insbesondere  in  den  einzelnen  betheiligten
Wahlkreisen  des  platten  Landes,  soweit  sie  in  der  gedachten  Beifuge  nach  Gerichtsamtsbezirken
  bezeichnet  sind,  diejenigen  ländlichen  Ortschaften  und  Ortstheile  zu
wählen  haben,  welche  zur  Zeit  des  Erlasses  der  zuletzt  angezogenen  Ausführungsverordnung
  vom  4.  December  1868  den  betreffenden  damaligen  Gerichtsamtsbezirken
angehört  haben.

Dresden,  am  3.  August  1883.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Mutze.

117
        <pb n="72" />
        —  56  —

Nr.  29.  Verordnung,

die  Bestellung  von  Commissaren  für  die  Ergänzungswahlen  zur  II.  Kammer
der  Ständeversammlung  betreffend;

vom  4.  August  1883.

Nachdem  durch  Verordnung  vom  3.  laufenden  Monats  die  Vornahme  der  Ergänzungswahlen
  für  die  II.  Kammer  der  Ständeversammlung  angeordnet  worden  ist,  hat  das
Ministerium  des  Innern  in  Gemäßheit  8  41  des  Gesetzes,  die  Wahlen  für  den  Landtag
betreffend,  vom  3.  December  1868,  die  nachgenannten  Wahlcommissare  ernannt  und
zwar:
für  den  2.  Wahlkreis  der  Stadt  Dresden
den  Stadtrath  Bönisch  daselbst;
für  den  3.  Wahlkreis  der  Stadt  Dresden
den  Stadtrath  Böttger  daselbst;
für  den  2.  Wahlkreis  der  Stadt  Leipzig
den  Stadtrath  Heßler  daselbst;
für  den  2.  Wahlkreis  der  Stadt  Chemnitz
den  Oberbürgermeister  Dr.  André  daselbst;
für  den  1.  städtischen  Wahlkreis
den  Regierungsrath  von  Tümpling  in  Bautzen;
für  den  3.  städtischen  Wahlkreis
den  Amtshauptmann  Freiherrn  von  Weißenbach  in  Großenhain;
für  den  5.  städtischen  Wahlkreis
den  Regierungsrath  Lingke  in  Dresden;
für  den  9.  städtischen  Wahlkreis
den  Amtshauptmann  Wittgenstein  in  Döbeln;
für  den  13.  städtischen  Wahlkreis
den  Amtshauptmann,  Geheimen  Regierungsrath  Schäffer  in  Rochlitz;
für  den  14.  städtischen  Wahlkreis
den  Regierungsassessor  Merz  in  Glauchau;
für  den  16.  städtischen  Wahlkreis
den  Amtshauptmann  von  Bose  in  Zwickan;
für  den  20.  städtischen  Wahlkreis
den  Regierungsassessor  Dr.  Gehe  in  Zwickau;
für  den  1.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Amtshauptmann  von  Zahn  in  Zittau;
        <pb n="73" />
        —  57  —

für  den  2.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Regierungsassessor  Dr.  von  Mayer  in  Zittau;
für  den  4.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Regierungsrath  von  Witzleben  in  Löbau;
für  den  5.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Regierungsassessor  von  Schröter  in  Bautzen;
für  den  6.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Bezirksassessor  Hänichen  in  Bautzen;
für  den  9.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Amtshauptmann  von  Metzsch  in  Dresden-Neustadt;
für  den  12.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Amtshauptmann  Le  Maistre  in  Pirna;
für  den  14.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Regierungsassessor  Lotze  in  Sayda;
für  den  15.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Amtshauptmann  Dr.  Fischer  in  Freiberg;
für  den  25.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Amtshauptmann  Dr.  Spann  in  Borna;
für  den  31.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Amtshauptmann,  Geheimen  Regierungs-Rath  Schwedler  in  Chemnitz;
für  den  32.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Amtshauptmann  Dr.  Forker-Schubauer  in  Flöha;
für  den  36.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Regierungsrath  Ficker  in  Zwickau;
für  den  41.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Regierungsassessor  Dr.  Kunze  in  Zwickau;
für  den  42.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Bezirksassessor  Dr.  Ayrer  in  Schwarzenberg;
für  den  44.  Wahlkreis  des  platten  Landes
den  Amtshauptmann  Freiherrn  von  Welck  in  Plauen.

Dresden,  am  4.  August  1883.

Ministerium  des  Jnnern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Mutze.
        <pb n="74" />
        —  58  —

Nr.  30.  Verordnung,

die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  des  Bahnhofs  Netzschkau
betreffend;

vom  28.  Juli  1883.

Die  bauliche  Erweiterung  des  Bahnhofs  Netzschkau  an  der  Linie  Leipzig-Hof  der
Sächsisch-Bayerischen  Staatseisenbahnlinie  macht  sich  aus  Rücksichten  anf  die  Sicher—
stellung  der  Bahnhofsanlage  und  auf  die  Sicherheit  und  Ordnung  des  Bahnbetriebs
dringend  nothwendig.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  daher  von  dem  Ministerium  des  Innern  auf
Grund  von  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung
bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  120)

andurch  verordnet,  wie  folgt:

&amp;amp;  1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  nurgedachten  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855
sind  nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Plans  auf
die  fragliche  Erweiterung  des  Bahnhofs  Netzschkau  in  Anwendung  zu  bringen.

&amp;amp;2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  erweiterte  Anlage  zu  beobachtenden
  Verfahrens  ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der
Vollziehungsverordnung  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374  fg.),
sowie  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

6  3.  Von  der  im  §  1  erwähnten  Anlage  wird  die  Flur

Netzschkau
betroffen.

Dresden,  am  28.  Juli  1883.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
v.  Einsiedel.

Löhr.
        <pb n="75" />
        Nr.  31.  Decret
wegen  Bestätigung  der  Genossenschaftsordnung  der  Genossenschaft  für  Berichtigung
der  Ilsenbach  bei  Lausigk;
vom  1.  August  1883.
Das  Ministerium  des  Innern  hat  auf  Grund  von  §  12  des  Gesetzes  über  die  Berichtigung
  von  Wasserläufen  2c.  vom  15.  August  1855  die  Genossenschaftsordnung  der
Genossenschaft  für  Berichtigung  der  Ilsenbach  bei  Lausigk  unter  Verleihung  der  Rechte
einer  juristischen  Person  an  dieselbe  und  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen
  dieser  Genossenschaftsordnung  allenthalben  nachgegangen  werde.

Zu  dessen  Urkund  ist  gegenwärtiges
Deeret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  1.  August  1883.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
v.  Einsiedel.

Löhr.

Letzte  Absendung:  am  13.  August  1883.
        <pb n="76" />
        <pb n="77" />
        Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

9.  Stück  vom  Jahre  1883.

 

 

Inhalt:  Nr.  32.  Verordnung,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zur  Erbauung  der  Radebeul-Radeburger  Eisenbahn
  betr.  S.  61.  —  Nr.  33.  Verordnung,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  die  veränderte
Einführung  der  Werdau-Weidaer  Eisenbahn  in  den  Bahnhof  Werdau  betr.  S.  62.  —  Nr.  34.  Bekanntmachung,
  die  Eröffnung  des  Betriebs  der  Eisenbahntheilstrecke  Schmiedeberg-Kipsdorf  betr.  S.  63.

 

Nr.  32.  Verordnung,

die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zur  Erbauung  der  nachgedachten  Eisenbahn
betreffend;

vom  28.  Juli  1883.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  der  in  der  ständischen  Schrift  vom
28.  Februar  1882  ertheilten  Ermächtigung  wird  unter  gleichzeitiger  Bezugnahme  auf
die  bereits  erlassene  Verordnung  vom  24.  März  dieses  Jahres  von  dem  Ministerium
des  Innern  behufs  der  Herstellung  der  zweiten  Strecke  der  schmalspurigen  Secundär-Eisenbahn
  von  Radebeul  über  Moritzburg  nach  Radeburg,  sowie  der  bei  der  ganzen

Linie  Radebeul-Radeburg  etwa  für  erforderlich  zu  erachtenden  Anschlußgleise  verordnet,
wie  folgt:

§&amp;amp;  1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1835,  die  Abtretung  des  zu
Erbauung  einer  von  Leipzig  nach  Dresden  anzulegenden  und  nach  Befinden  bis  zur
Grenze  zu  verlängernden  Eisenbahn  erforderlichen  Grundeigenthums  betreffend  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  371),  und  beziehentlich  soweit  dieses  Gesetz  durch  spätere  Bestimmungen
Abänderungen  erlitten  hat,  die  einschlagenden  späteren  Vorschriften,  leiden  auch  Anwendung
  auf  den  Bau  der  obengedachten  Eisenbahnstrecke.

§62.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  Eisenbahnstrecke  zu

beobachtenden  Verfahrens  ist  allenthalben  denjenigen  Bestimmungen  nachzugehen,
1883.  12
        <pb n="78" />
        —  62  —

welche  in  der  Vollziehungsverordnung  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  374  fg.),  sowie  beziehentlich  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  späteren
Verordnungen  enthalten  sind.
&amp;amp;#  3  .Die  Vorschriften  gegenwärtiger  mit  Gesetzeskraft  versehenen  Verordnung
treten  sofort  mit  deren  Publikation  in  Wirksamkeit.
#  4.  Bei  dem  Baue  der  gedachten  Reststrecke  der  obengenannten  Secundäreisenbahn
  werden  nach  Maßgabe  der  genehmigten  Detailpläne  derselben  die  Fluren
Königliches  Forstrevier  Moritzburg,
Domäne  Moritz  burg,
Cunnertswalde,
Bärnsdorf,
Berbisdorf  und
Radeburg
betroffen.

Dresden,  den  28.  Juli  1883.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

v.  Charpentier.
Löhr.

 

 

 

Nr.  33.  Verordnung,

die  Erpropriation  von  Grundeigenthum  für  die  veränderte  Einführung  der
Werdau-Weidaer  Eisenbahn  in  den  Bahnhof  Werdau  betreffend;

vom  1.  August  1883.

Aus  Rücksichten  auf  die  Sicherheit  und  Ordnung  des  Betriebs  macht  sich  eine  Verlegung
  der  Werdau-Weidaer  Eisenbahn  bei  ihrer  Einmündung  in  den  Bahnhof  der
Station  Werdau  erforderlich.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  daher  von  dem  Ministerium  des  Innern  auf
Grund  von  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung
bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  120)  andurch
verordnet,  wie  folgt:
        <pb n="79" />
        —  63  —

1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  nurgedachten  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855
sind  nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Plans  auf  die
fragliche  veränderte  Einführung  der  Werdau-Weidaer  Eisenbahn  in  den  Bahnhof
Werdau  in  Anwendung  zu  bringen.

§  2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  erweiterte  Anlage  zu
beobachtenden  Verfahrens  ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in
der  Vollziehungsverordnung  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374  fg.),
sowie  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

&amp;amp;l  3.  Von  der  im  §  1  erwähnten  Anlage  wird  die  Flur

Leubnitz
betroffen.

Dresden,  den  1.  August  1883.

Minifterium  des  Innern.
Für  den  Minister:
v.  Einsiedel.
Löhr.

Nr.  34.  Bekanntmachung,

die  Eröffnung  des  Betriebs  der  Theilstrecke  Schmiedeberg-Kipsdorf  der  Hainsberg-Dippoldiswalde-Kipsdorfer
  Secundäreisenbahn  für  den  Personenverkehr
betreffend;

vom  14.  August  1883.

Das  Finanz-Ministerium  hat  beschlossen,  den  Betrieb  auf  der  Strecke  Schmiedeberg-Kipsdorf
  der  Hainsberg-Dippoldiswalde-Kipsdorfer  Secundäreisenbahn

am  3.  September  laufenden  Jahres

zunächst  für  den  Personenverkehr  eröffnen  zu  lassen.

Die  Leitung  des  secundären  Betriebs  dieser  Strecke,  an  welcher  sich  außer  den
genannten  Endstationen  Schmiedeberg  und  Kipsdorf  die  Haltestelle  Buschmühle  befindet,
erfolgt  durch  die  Generaldirection  der  Staatseisenbahnen,  welche  die  Tarife  und  den
Fahrplan  bekannt  machen  wird.  Dagegen  verbleibt  die  Erledigung  der  auf  Bau-
        <pb n="80" />
        —  64  —

angelegenheiten  und  die  Regelung  der  auf  Besitzverhältnisse  sich  beziehenden  Geschäfte
im  Bereiche  der  neuen  Bahnstrecke  dem  Commissar  für  Staatseisenbahnbau.

Wegen  Eröffnung  des  Güterverkehrs  auf  der  Strecke  Schmiedeberg-Kipsdorf  wird
seiner  Zeit  weitere  Bekanntmachung  erlassen  werden.

Dresden,  am  14.  August  1883.

Finanz-Ministerium.
Für  den  Minister:
v.  Thümmel.

Miuller.

 

Letzte  Absendung:  am  8.  September  1883.
        <pb n="81" />
        —  65  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

10.  Stück  vom  Jahre  1883.

 

 

Inhalt:  Fr.  35.  Verordnung,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  zu  Herstellung  eines  Bahnwärterhauses
betr.  S.  65.  —  Nr.  36.  Bekanntmachung,  die  Eröffnung  des  Betriebs  der  Schwarzenberg-Johanngeorgenstädter
  Secundäreisenbahn  betr.  S.  66.  —  Nr.  37.  Bekanntmachung,  eine  Anleihe  der  Actiengesellschaft
„Deutsche  Jute-Spinnerei  und  Weberei“  zu  Meißen  betr.  S.  67.  —  Nr.  38.  Bekanntmachung,  die
Verlegung  der  Blindenvorschule  von  Hubertusburg  nach  Moritzburg  betr.  S.  67.  —  Nr.  39.  Bekanntmachung,
  die  Ausgabe  einer  VIII.  Serie  von  Pfandbriefen  der  Allgemeinen  Deutschen  Creditanstalt  zu
Leipzig  betr.  S.  68.  —  Nr.  40.  Verordnung,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zur  Erbauung  der
Döbeln-Oschatzer  Eisenbahn  betr.  S.  68.  —  Nr.  41.  Verordnung  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes
über  die  Arbeiter-Krankenversicherung.  S.  70.  —  Nr.  42.  Bekanntmachung,  die  Einberufung  des
Landtags  betr.  S.  71.

 

Nr.  35.  Verordnung,

die  Erpropriation  von  Grundeigenthum  für  Herstellung  eines  Bahnwärterhauses
an  der  Bahnlinie  Werdau-Weida  betreffend;

vom  3.  September  1883.

□—
Im  Interesse  der  Sicherheit  und  Ordnung  des  Bahnbetriebs  macht  sich  die  Herstellung
eines  Wärterhauses  an  der  Eisenbahnlinie  Werdau-Weida  erforderlich.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  daher  von  dem  Ministerium  des  Innern  auf
Grund  von  8§  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung

bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  120)  andurch
verordnet,  wie  folgt:

§#  1.  Die  Bestimmungen  in  §  1  des  nurgedachten  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855
sind  nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Plans  zu  dem
bei  Station  305  der  obengedachten  Eisenbahnlinie  projectirten  Bahnwärterhause  auf
dem  Areale  des  Gutsbesitzers  August  Pfeffer  und  des  Grundstücksbesitzers  Carl  Friedrich

Ebert  zu  Leubnitz  in  der  Flur  Leubnitz  in  Anwendung  zu  bringen.
1883.  13
        <pb n="82" />
        #2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  dieses  Bahnwärterhaus  zu
beobachtenden  Verfahrens  ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in
der  Vollziehungsverordnung  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374  fg.),
sowie  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

Dresden,  den  3.  September  1883.

Minifterium  des  Innern.
Für  den  Minister:

v.  Einsiedel.
Müller.

 

Nr.  36.  Bekanntmachung,

die  Eröffnung  des  Betriebs  der  Schwarzenberg-Johanngeorgenstädter
Secundäreisenbahn  betreffend;

vom  10.  September  1883.

De-  Finanz-Ministerium  hat  beschlossen,  den  Betrieb  auf  der  Schwarzenberg-Johanngeorgenstädter
  Eisenbahn

am  20.  September  laufenden  Jahres
eröffnen  zu  lassen.

Die  Leitung  des  secundären  Betriebs  dieser  Bahn,  an  welcher  sich  außer  den
genannten  Endstationen  Schwarzenberg  und  Johanngeorgenstadt  die
Personenhaltestelle  Schwarzenberg  und  die  Haltestellen  Erla,  Antonsthal,
Breitenhof  und  Erlabrunn  befinden,  erfolgt  durch  die  Generaldirection  der
Staatseisenbahnen,  welche  die  Tarife  und  den  Fahrplan  bekannt  machen  wird.  Dagegen
verbleibt  die  Erledigung  der  auf  Bauangelegenheiten  und  die  Regelung  der  auf  Besitzverhältnisse
  sich  beziehenden  Geschäfte  im  Bereiche  der  neuen  Bahn  dem  Commissar  für
Staatseisenbahnbau.

Dresden,  am  10.  September  1883.

Finanz-Ministerium.
Für  den  Minister:

Meusel.  *
uller.
        <pb n="83" />
        —  67  —

Nr.  37.  Bekanntmachung,

eine  Anleihe  der  Actiengesellschaft  „Deutsche  Jute-Spinnerei  und  Weberei“
zu  Meißen  betreffend;
vom  11.  September  1883.

Der  Actiengesellschaft  „Deutsche  Jute-Spinnerei  und  Weberei“  zu  Meißen  ist  behufs

Aufnahme  einer  Anleihe  in  Höhe  von  Neunhundert  Tausend  Mark  (900000.)  zu
Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden,  mit  jährlich  Fünf  vom  Hundert  vom  Tage  der
Emission  an  zu  verzinsenden  und  planmäßig  bis  zum  Jahre  1920  auszuloosenden
Partial-Obligationen  im  Nominalbetrage  von  je  Sechs  Hundert  Mark  (6004)  sammt
Talons  und  Coupons  nach  Maßgabe  der  vorgelegten  Schuldverschreibung  sammt
Tilgungsplan  die  nachgesuchte  Genehmigung  ertheilt  worden.

Solches  wird  mit  dem  Bemerken,  daß  wegen  der  vorgedachten  Anleihe  sammt
Zinsen  und  Kosten  der  auf  Folium  610  des  Grund-  und  Hypothekenbuchs  für  Meißen
eingetragene  Grundbesitz  der  Actiengesellschaft  verpfändet  worden  ist,  andurch  zur  öffent—
lichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  11.  September  1883.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Für  den  Minister:  Für  den  Minister:

v.  Einsiedel.  Meusel.  Löhr.

Nr.  38.  Bekanntmachung,

die  Verlegung  der  Blindenvorschule  von  Hubertusburg  nach  Moritzburg  betreffend;
vom  19.  September  1883.

Nachdem  die  nach  Inhalt  der  Bekanntmachung  vom  14.  Juni  1862  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  284)  in  Hubertusburg  als  Zweiganstalt  der  Landesblindenanstalt  zu  Dresden  er—
öffnete  Blindenvorschule  nach  Moritzburg  verlegt  worden  ist,  wird  Solches  hierdurch  mit

dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  an  den  übrigen  Bestimmungen
der  obenangezogenen  Bekanntmachung  etwas  nicht  geändert  wird.

Dresden,  den  19.  September  1883.
Ministerium  des  Innern.
Vv.  Noftitz-Wallwitz.  Geyh.
13*
        <pb n="84" />
        Nr.  39.  Bekanntmachung,
die  Ausgabe  einer  VIII.  Serie  von  auf  den  Inhaber  lautenden  Pfandbriefen
der  Allgemeinen  Deutschen  Creditanstalt  zu  Leipzig  betreffend;
vom  20.  September  1883.

Nachdem  von  der  Allgemeinen  Deutschen  Creditanstalt  zu  Leipzig  beschlossen  worden
ist,  zum  Zwecke  der  Gewährung  von  Hypothekendarlehnen  auf  Grundbesitz  im  König—
reiche  Sachsen,  insbesondere  auf  städtische  Grundstücke  eine  achte  Serie  auf  den  Inhaber
lautender,  mit  Vier  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsender  Pfandbriefe  in  Abschnitten
zu  Fünf  Hundert  (Lit.  A)  und  zu  Ein  Tausend  Mark  (Lit.  B)  im  Gesammtbetrage  von

Fünf  Millionen  Mark

auszugeben,  so  ist  die  hierzu  nachgesuchte  Genehmigung  ertheilt  worden.
Es  wird  dies  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  20.  September  1883.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

v.  Nostitz-Wallwitz.  Frhr.  v.  Könneritz.
Mülller.

 

Nr.  40.  Verordunng,

die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zur  Erbauung  der  nachgedachten  Eisenbahn
betreffend;

vom  21.  September  1883.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  der  in  der  ständischen  Schrift  vom
28.  Februar  1882  ertheilten  Ermächtigung  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern
behufs  der  Herstellung  der  zweiten  Section  der  schmalspurigen  Secundär-Eisenbahn
von  Döbeln  über  Mügeln  nach  Oschatz  auf  Staatskosten  im  Anschluß  an  die  Verordnung
  vom  21.  Februar  laufenden  Jahres  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  7)  verordnet,  wie  folgt:

–  1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1835,  die  Abtretung  des  zu
Erbauung  einer  von  Leipzig  nach  Dresden  anzulegenden  und  nach  Befinden  bis  zur
Grenze  zu  verlängernden  Eisenbahn  erforderlichen  Grundeigenthums  betreffend  (G.=  u.
V.-Bl.  S.  371  fg.),  und  beziehentlich  soweit  dies  Gesetz  durch  spätere  Bestimmungen
        <pb n="85" />
        Abänderungen  erlitten  hat,  die  einschlagenden  späteren  Vorschriften,  leiden  auch  An—

—  69  —

wendung  auf  den  Bau  der  obengedachten  Eisenbahn.

&amp;amp;  2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  Eisenbahn  zu  beobachtenden
Verfahrens  ist  allenthalben  denjenigen  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung
  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374),  sowie  beziehentlich
  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

83.  Die  Vorschriften  gegenwärtiger,  mit  Gesetzeskraft  versehenen  Verordnung

treten  sofort  mit  deren  Publikation  in  Wirksamkeit.

&amp;amp;  4.  Bei  dem  Baue  der  gedachten  Eisenbahnstrecke  werden  nach  Maßgabe  der

genehmigten  Detailpläne  für  die  zweite  Section  derselben  die  Fluren

und

betroffen.
Dresden,  den  21.  September  1883.

Lüttnitz,
Schlagwitz,
Niedergoseln,
Grauschwitz,
Mügeln,
Schweta,
Leuben,
Naundorf,
Großforst,
Saalhausen,
Thalheim,
Kreischa,
Altoschatz,
Rosenthal

Öschatz

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Müller.
        <pb n="86" />
        —  70  —

Nr.  41.  Verordnung,

die  Ausführung  der  88  44  und  84  des  Reichsgesetzes  über  die  Krankenversicherung
der  Arbeiter  vom  15.  Juni  1883  betreffend;

vom  28.  September  1883.

Zur  Ausführung  der  88  44  und  84  des  Reichsgesetzes  über  die  Krankenversicherung
der  Arbeiter  vom  15.  Juni  1883  (R.-G.-Bl.  S.  73  fg.)  wird  Folgendes  bestimmt.

&amp;amp;#  1.  Unter  Gemeindebehörde  ist  in  den  Städten,  in  welchen  die  Revidirte
Städteordnung  eingeführt  ist,  der  Stadtrath,  in  den  Städten,  welche  die  Städteordnung
für  mittlere  und  kleine  Städte  angenommen  haben,  der  Stadtgemeinderath,  in  den
Landgemeinden  der  Gemeinderath  und  für  selbstständige  Gutsbezirke  der  Gutsvorsteher
zu  verstehen.

Aufsichtsbehörde  über  die  Orts-,  Betriebs-(Fabrik-)  und  Bau-Krankenkassen
ist  in  den  Städten,  in  welchen  die  Revidirte  Städteordnung  eingeführt  ist,  ebenfalls
der  Stadtrath,  in  den  anderen  Städten  und  in  den  Landgemeinden,  sofern  deren  Einwohnerzahl
  über  zehntausend  beträgt,  nach  §  44  des  angezogenen  Reichsgesetzes  gleichfalls
  der  Stadtgemeinderath,  beziehentlich  der  Gemeinderath,  im  Uebrigen  die  Amtshauptmannschaft.


Die  höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Kreishauptmannschaft.

#&amp;amp;2.  In  Betreff  der  Krankenkassen  beim  Staatseisenbahnbetriebe  und  beim  Staatseisenbahnbau
  werden  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Aufsichtsbehörde  und  der
höheren  Verwaltungsbehörde  der  General-Direction  der  Staatseisenbahnen,  beziehentlich
dem  Commissar  für  Staatseisenbahnbau  übertragen.

Dresden,  am  28.  September  1883.
Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
v.  Nostitz-Wallwitz.  Frhr.  v.  Könneritz.

Löhr.
        <pb n="87" />
        —  71  —

Nr.  42.  Bekanntmachung,
die  Versammlung  der  Stände  des  Königreichs  Sachsen  zum  nächsten  ordentlichen
Landtage  betreffend;
vom  30.  September  1883.

Seine  Majestät  der  König  haben  beschlossen,  die  getreuen  Stände  des  Königreichs

Sachsen  zu  einem  in  Gemäßheit  von  §  115  der  Verfassungsurkunde  abzuhaltenden
ordentlichen  Landtage  auf

den  12.  November  dieses  Jahres

in  die  Residenzstadt  Dresden  einberufen  zu  lassen.

Allerhöchstem  Befehle  gemäß  wird  Solches  und  daß  an  die  Mitglieder  beider
ständischer  Kammern  noch  besondere  Missiven  aus  dem  Ministerium  des  Innern  ergehen
werden,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  30.  September  1883.

Gesammtministerium.
v.  Fabrice.  v.  Nostitz-Wallwitz.

Mieister.

 

Letzte  Absendung:  am  8.  October  1883.
        <pb n="88" />
        <pb n="89" />
        –73.—

Gesetz-  und  Verordnungaöblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

II.  Stück  vom  Jahre  1883.

 

 

 

 

Inhalt:  Nr.  43.  Bekanntmachung,  die  künftige  Benennung  der  Erziehungsanstalt  für  blödsinnige  Kinder  in
Hubertusburg  betr.  S.  73.  —  Nr.  44.  Verordnung,  die  Sicherung  der  telegraphischen  und  telephonischen
Leitungen  gegen  Betriebsstörung  durch  andere  elektrische  Leitungen  betr.  S.  74.  —  Nr.  45.  Bekanntmachung,
  die  Verlegung  der  Landes=  2c.  Anstalt  für  Epileptischkranke  von  Königswartha  nach  Hubertusburg
  betr.  S.  76.  —  Nr.  46.  Bekanntmachung,  die  Eröffnung  des  Güterverkehrs  auf  der  Theilstrecke
  Schmiedeberg-Kipsdorf  der  Hainsberg-Kipsdorfer  Eisenbahn  betr.  S.  76.  —  Nr.  47.  Verordnung,
Ernennungen  für  die  I.  Kammer  der  Ständeversammlung  betr.  S.  77.  —  Nr.  48.  Bekanntmachung,
  eine  Abänderung  der  Beilage  A  zu  dem  zwischen  Sachsen  und  Reuß  ä.  L.  unter  dem  10.  Mai
1860  abgeschlossenen  Rezeß  betr.  S.  78.  —  Nr.  49.  Bekanntmachung,  die  Errichtung  eines  Aichamtes
in  Leisnig  betr.  S.  79.  —  Nr.  50.  Verordnung,  eine  anderweite  Ergänzungswahl  für  die  II.  Kammer

betr.  S.  79.  —  Nr.  51.  Bekanntmachung,  die  Eröffnung  des  Betriebs  der  Theilstrecke  Mehltheuer-=Alistadt-Weida
  der  Mehltheuer-Weidaer  Eisenbahn  betr.  S.  80.

Nr.  43.  Bekanntmachung,

die  künftige  Benennung  der  Erziehungsanstalt  für  blödsinnige  Kinder
in  Hubertusburg  betreffend;

vom  2.  October  1883.

Nach  Punkt  2c  der  Verordnung,  die  Errichtung  einer  Erziehungsanstalt  für  blödsinnige
  Kinder  in  Hubertusburg  betreffend,  vom  14.  Januar  1852  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  19)
ist  diese  Anstalt  nur  für  bildungsfähige  Kinder  bestimmt.  Mit  dieser  Bestimmung
steht  die  bisherige  Benennung  der  Anstalt  insofern  nicht  mehr  in  Einklang,  als  nach
dem  jetzigen  ärztlichen  Sprachgebrauche  mit  der  Bezeichnung  eines  Kindes  als  blödsinnig
  die  Vorstellung  der  Bildungsfähigkeit  nicht  verbunden  zu  werden  pflegt.

Aus  diesem  Grunde  und  zugleich  zu  zweckentsprechender  Unterscheidung  der  gedachten
Anstalt  von  der  außerdem  in  Hubertusburg  befindlichen,  zum  Irren-Versorghause
gehörigen  Kinderstation  für  bildungsunfähige  blödsinnige  Kinder  ist  beschlossen  worden,
die  eingangsgedachte  Erziehungsanstalt  von  jetzt  ab  als

Erziehungsanstalt  für  schwachsinnige  Kinder
zu  bezeichnen.

1883.  14
        <pb n="90" />
        —  74  —

Im  Uebrigen  bewendet  es  auch  fernerhin  bei  den  Bestimmungen  der  angezogenen
Verordnung  vom  14.  Januar  1852,  verbunden  mit  den  Verordnungen  vom  1.  October
1857  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  241),  vom  27.  Februar  1874  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  21),  vom  21.  April
1875  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  244)  und  vom  7.  December  1880  (G.  u.  V.-Bl.  S.  174).

Dresden,  am  2.  October  1883.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.
Geyh.

 

Nr.  44.  Verordnung,

die  Sicherung  der  telegraphischen  und  telephonischen  Leitungen  gegen  Betriebsstörung
durch  andere  elektrische  Leitungen  betreffend;

vom  12.  October  1883.

Zur  Sicherung  der  im  Königreiche  Sachsen  bestehenden  telegraphischen  und  telephonischen
Anlagen  des  Reiches,  des  Staates  und  der  Eisenbahnen  gegen  Betriebsstörungen  durch
andere,  darunter  ins  Besondere  die  zu  dynamischen,  Beleuchtungs-  und  ähnlichen
Zwecken  dienenden  elektrischen  Leitungen  wird  hiermit  verordnet  wie  folgt:

8  1.  Die  nicht  zu  den  telegraphischen  und  den  telephonischen  Anlagen  des  Reiches,
des  Staates  oder  einer  nicht  im  Besitze  des  Letzteren  befindlichen  Eisenbahn  gehörigen
und  nicht  ohnehin  schon  nach  dem  Gesetze  vom  21.  September  1855  an  eine  besondere
Erlaubniß  gebundenen  elektrischen  Leitungen  bedürfen  hinsichtlich  der  Art  und  Weise
ihrer  Ausführung  einer  vorgängigen  polizeilichen  Genehmigung.

Hiervon  ausgenommen  bleiben  jedoch  solche  Leitungen,  welche  ausschließlich  zu  dem,
hochgespannte  Ströme  nicht  erfordernden  Betriebe  elektrischer  Läutewerke  und  sonstiger
Signalvorrichtungen  bestimmt  sind.

&amp;amp;2.  Zur  Ertheilung  der  Genehmigung  sind  zuständig:

a)  in  Städten,  in  welchen  die  Revidirte  Städteordnung  vom  24.  April  1873  eingeführt
  ist,  der  Stadtrath,  insoweit  es  sich  nicht  um  Anlegung  von  elektrischen
Leitungen  seiten  der  Stadtverwaltung  selbst  handelt;

b)  in  anderen  Stadt=  und  Landgemeinden  die  Bezirksamtshauptmannschaft.

Von  jeder  Genehmigung  einer  elektrischen  Leitung  ist  unter  Anzeige  ihrer  Lage  und
Richtung  und  der  Person  ihres  Unternehmers  der  Kreishauptmannschaft  gleichzeitig
Kenntniß  zu  geben.
        <pb n="91" />
        —  75  —

Soll  in  den  unter  a  bezeichneten  Städten  die  zu  genehmigende  Leitung  von  der
städtischen  Verwaltung  selbst  angelegt  werden,  so  hat  der  Stadtrath  die  Genehmigung
dazu  von  der  Kreishauptmannschaft  einzuholen.

83.  Besitzer  bereits  bestehender  elektrischer  Leitungen  haben  die  nach  8  1erforder—
liche  Genehmigung  zum  Fortbestehen  der  zeitherigen  Anlage  binnen  4  Wochen,  von
der  Veröffentlichung  dieser  Verordnung  an  gerechnet,  bei  der  zuständigen  Polizeibehörde
nachzusuchen.

84.  Dem  an  die  Polizeibehörde  gerichteten  Gesuche  ist  eine  Zeichnung,  aus  welcher
die  Situation  der  projektirten  Leitung,  und  eine  schriftliche  Erläuterung,  aus  welcher  der
Zweck  der  Anlage,  sowie  die  beabsichtigte  Art  der  Ausführung  deutlich  ersehen  werden
kann,  beizufügen.

85.  Die  Polizeibehörde  darf  die  Genehmigung  nicht  eher  ertheilen,  als  bis  sie
der  Kaiserlichen  Oberpostdirection,  in  deren  Bezirke  die  Leitung  ausgeführt  werden  soll,
und  —  bei  Leitungen,  welche  innerhalb  25  Meter  Entfernung  von  dem  zu  einer  Eisen—
bahn  gehörigen  Areale  angelegt  werden  sollen  —  der  betreffenden  Eisenbahndirection
durch  Mittheilung  des  Projekts  nebst  der  dazu  gehörigen  Erläuterung  Gelegenheit
geboten  hat,  das  Interesse  der  Reichs=  und  beziehentlich  der  Eisenbahn-Telegraphen  zu
wahren.

Zu  gleichem  Zwecke  ist  auch,  wenn  die  zu  genehmigende  Leitung  innerhalb  der  angegebenen
  Entfernung  von  einer  nicht  zur  Staatseisenbahnverwaltung  gehörigen  Leitung
des  Staates  zu  liegen  kommen  soll,  das  Projekt  nebst  Erläuterung  der  Generaldirection
der  Staatseisenbahnen,  welche  mit  entsprechendem  Auftrag  versehen  worden  ist,  vor
Ertheilung  der  Genehmigung  mitzutheilen.

86.  Die  nach  §  1  erforderliche  Genehmigung  wird  nur  unter  dem  Vorbehalte,
daß  sie  jeder  Zeit  und  ohne  Anspruch  des  Besitzers  der  Leitung  auf  Entschädigung
widerrufen  werden  kann,  sowie  unter  der  ferneren  Bedingung  ertheilt,  daß  die  Leitung
nicht  zum  Fernsprechen  oder  Telegraphiren  und  überhaupt  nicht  zu  anderen  Zwecken
gebraucht  werden  darf,  als  zu  demjenigen,  für  welchen  die  Genehmigung  ertheilt
worden  ist.

Von  dem  Rechte  des  Widerrufs  wird  jedoch  nur  dann,  wenn  der  zuletzt  erwähnten
Bedingung  zuwider  gehandelt  oder  sonst  der  Widerruf  im  öffentlichen  Interesse  erforderlich
werden  sollte,  Gebrauch  gemacht  werden.

87.  Wer  eine  elektrische  Leitung  der  Bestimmung  in  §  1  zuwider  ohne  polizeiliche
Genehmigung  herstellt  oder  benutzt,  beziehentlich,  im  Falle  des  §  3,  über  die  dort
bestimmte  Frist  fortbenutzt,  verfällt  —  insoweit  er  nicht  nach  dem  Reichsstrafgesetzbuche

147
        <pb n="92" />
        —  76  —

eine  höhere  Strafe  verwirkt  hat  —  in  eine  Geldstrafe  bis  zu  150  4  oder  entsprechende
Haststrafe.
Dresden,  am  12.  October  1883.
Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

v.  Nostitz-Wallwitz.  Frhr.  v.  Könneriß.
Gebhardt.

 

Nr.  45.  Bekanntmachung,
die  Verlegung  der  Landes-Heil=  und  Pfleganstalt  für  Epileptischfranke  von
Königswartha  nach  Hubertusburg  betreffend;

vom  16.  October  1883.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  ist  die  laut  der  Verordnung  vom  7.  August  1877
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  247)  in  Königswartha  errichtete  Landes-Heil=  und  Pfleganstalt  für
Epileptischkranke  nach  Hubertusburg  verlegt  und  als  Theil  der  dasigen  vereinigten
Landesanstalten  der  Direction  der  Letzteren  unterstellt  worden,  welche  demzufolge  die
Anstalt  für  Epileptischkranke  auch  nach  außen  zu  vertreten  hat.

Im  Uebrigen  bleibt  die  angezogene  Verordnung  vom  7.  August  1877  (mit  der  auf
Seite  296  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1877  zu  lesenden  Berichtigung)
für  die  genannte  Anstalt  in  Geltung.

Dresden,  am  16.  October  1883.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.  Geyh.

 

Nr.  46.  Bekanntmachung,
die  Eröffnung  des  Güterverkehrs  auf  der  Theilstrecke  Schmiedeberg-Kipsdorf
der  Hainsberg-Dippoldiswalde-Kipsdorfer  Secundäreisenbahn  betreffend;
vom  22.  October  1883.
Das  Finanz-Ministerium  hat  beschlossen,  auf  der  Strecke  Schmiedeberg-Kipsdorf  der
Hainsberg-Dippoldiswalde-Kipsdorfer  Secundäreisenbahn
am  1.  November  laufenden  Jahres
auch  den  Güterverkehr  eröffnen  zu  lassen.
        <pb n="93" />
        Die  Bekanntmachung  der  Tarife  erfolgt  durch  die  Generaldirection  der  Staatseisenbahnen,
  welche  nach  der  Bekanntmachung  vom  14.  August  c.  den  secundären
Betrieb  dieser  Strecke  leitet.

Dresden,  am  22.  October  1883.

Finanz-Ministerium.
Für  den  Minister:

Thü  .  «
v.  Thümmel  Müller.

 

Nr.  47.  Verordnung,
Ernennungen  für  die  l.  Kammer  der  Ständeversammlung  betreffend;
vom  22.  October  1883.
Won,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  2c.  2pc.

verkünden  hiermit,  daß  Wir  auf  Grund  der  Bestimmung  in  §  63  der  Verfassungsurkunde
unter  Nr.  14

den  Kammerherrn  Grafen  von  Hohenthal  und  Bergen  auf  Knauthain,
sowie  auf  Grund  der  Bestimmung  in  §  63  der  Verfassungsurkunde  unter  Nr.  17

den  Kammerherrn  von  Erdmannsdorff  zu  Dresden
und

den  Director  der  Sächsischen  Bank,  Commerzienrath  Wannschaff  daselbst,

zu  Mitgliedern  der  Ersten  Kammer  der  Ständeversammlung  ernannt  und  zu  dessen
Beurkundung  die  gegenwärtige  Verordnung  unter  Vordruckung  Unseres  Königlichen
Siegels  eigenhändig  vollzogen  haben.

Gegeben  zu  Dresden,  am  22.  October  1883.

Albert.

6  Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.
        <pb n="94" />
        —  78  —

Nr.  48.  Bekanntmachung,

eine  Abänderung  der  Beilage  A  zu  dem  zwischen  dem  Königreich  Sachsen  und  dem
Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie  Behufs  der  Regulirung  der  gemischten  Parochial—
und  Schulverhältnisse  unter  dem  10.  Mai  1860  abgeschlossenen  Rezesse  betreffend;

vom  29.  October  1883.

Noch  der  Beilage  A  zum  Rezeß  vom  10.  Mai  1860,  die  kirchlichen  und  Schulverhältnisse
  derjenigen  Parochieen  betreffend,  zu  welchen  Königlich  Sächsische  Unterthanen
und  Unterthanen  des  Fürstenthums  Reuß  Aelterer  Linie  gehören  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  181  fg.),  hat  zufolge  der  Bestimmung  unter  I,  2  das  Fürstlich  Reußische  Dorf
Görschnitz  mit  Einschluß  des  dasigen  Ritterguts  zu  den  Parochialanlagen  der  Parochie
Elsterberg  ein  Zwanzigtheil  beizutragen.

Auf  Antrag  der  Gemeinde  Görschnitz  sind  wegen  Abänderung  dieser  Beitragsquote
durch  die  beiderseitigen  Regierungen  Verhandlungen  gepflogen  worden,  in  deren  Verfolg
die  nachstehende  Vereinbarung  zwischen  den  Vertretungen  der  zur  Parochie  Elsterberg
gehörigen  Gemeinden  und  Rittergüter  herbeigeführt  worden  ist:

a)  Der  Beitrag  der  Fürstlich  Reußischen  Gemeinde  Görschnitz  mit  Einschluß  des
dasigen  Ritterguts  zu  den  in  der  Parochie  Elsterberg  aufzubringenden  Parochialanlagen
  wird  vom  1.  Januar  1883  ab  auf

ein  Fünfundzwanzigtheil
festgesetzt.

b)  Der  gedachten  Fürstlich  Reußischen  Gemeinde  soll  das  Recht  zustehen,  an  der
vom  Jahre  1878  an  von  10  zu  10  Jahren  stattfindenden  Revision  des  Vertheilungsplans
  für  die  auf  die  Köpfe  entfallende  Anlagenhälfte  gleich  allen
Sächsischen  Gemeinden  der  Parochie  Theil  zu  nehmen.

Nachdem  zu  diesem  Abkommen  von  dem  unterzeichneten  Ministerium  im  Einvernehmen
  mit  den  in  Evangelicis  beauftragten  Herren  Staatsministern,  Excellenzen,
und  dem  evangelisch-lutherischen  Landesconsistorium  ebenso  wie  von  der  Fürstlich
Reuß-Plauischen  Landesregierung  zu  Greiz,  im  Einverständniß  mit  Fürstlichem  Consistorium,
  auf  Grund  von  §  17  des  ebengedachten  Rezesses  die  erforderliche  Genehmigung
ertheilt  worden  ist,  wird  Solches  mit  Allerhöchster  Genehmigung  hiermit  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  29.  October  1883.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

v.  Gerber.  Got.
        <pb n="95" />
        —  79  —

Nr.  49.  Bekanntmachung,
die  Errichtung  eines  Aichamtes  in  Leisnig  betreffend;
vom  10.  November  1883.

In  Anschlusse  an  die  Bekanntmachung,  die  bestehenden  Aichämter  und  deren  Einrichtung
  für  die  verschiedenen  Zweige  der  Aichungsgeschäfte  betreffend,  vom  3.  März  1873
(G.  u.  V.-Bl.  S.  225)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  in  Leisnig
ein  Aichamt  mit  der  Ordnungszahl  14  neu  errichtet  und  demselben  die  Befugniß  zur
Aichung  von  Längenmaßen,  Hohlmaßen,  Gewichten  und  Waagen,  —  jedoch  mit  Ausschluß
  der  Präcisions=  und  Goldmünzgewichte,  der  Präcisionswaagen,  der  selbstthätigen
Registrirwaagen  und  der  festfundamentirten  Brückenwaagen  —  ertheilt  worden  ist.
Dresden,  am  10.  November  1883.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

 

—  Ú

Nr.  50.  Verordnung,

die  Veranstaltung  einer  anderweiten  Ergänzungswahl  für  die  II.  Kammer
der  Ständeversammlung  betreffend;

vom  12.  November  1883.

Nachdem  der  zum  Abgeordneten  der  II.  Kammer  der  Ständeversammlung  für  den
44.  Wahlkreis  des  platten  Landes  gewählte  Rittergutsbesitzer  Carl  Friedrich  Adler  auf
Treuen  unteren  Theils  verstorben  ist,  macht  sich  die  Vornahme  einer  anderweiten
Ergänzungswahl  in  diesem  Wahlkreise  nöthig.

Es  wird  daher  deren  ungesäumte  Veranstaltung  hierdurch  angeordnet  und  als  Tag
der  Abstimmung

festgesetzt.
Zum  Wahlcommissar  ist  der  Amtshauptmann  Freiherr  von  Welck  zu  Plauen
ernannt  worden.

Dresden,  am  12.  November  1883.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.  Paulig.

der  11.  December  1883
        <pb n="96" />
        —  80  —

Nr.  51.  Bekanntmachung,

die  Eröffnung  des  Betriebs  der  Theilstrecke  Mehltheuer-Altstadt-Weida
der  Mehltheuer-Weidaer  Secundäreisenbahn  betreffend;

vom  7.  November  1883.

Das  Finanz-Ministerium  hat  beschlossen,  die  Theilstrecke  Mehltheuer-Altstadt—
Weida  der  Mehltheuer-Weidaer  Eisenbahn

am  15.  November  laufenden  Jahres
eröffnen  zu  lassen.

Die  Leitung  des  secundären  Betriebs  dieser  Theilstrecke,  an  welcher  sich  außer  der
Anschlußstation  Mehltheuer  die  Stationen  Pausa  und  Zeulenroda,  ferner  die
Haltestellen  für  Personen=  und  Güterverkehr  Pöllwitz,  Triebes  und  Loitzsch-Hohenleuben,
  von  denen  die  letztere  zunächst  nur  für  den  Personenverkehr  eröffnet
wird,  während  die  Eröffnung  des  Güterverkehrs  noch  vorbehalten  bleibt,  sowie  die
Haltestellen  für  Personenverkehr  Reichenfels  und  Altstadt-Weida  befinden,  erfolgt
durch  die  Generaldirection  der  Staatseisenbahnen,  welche  die  Tarife  und  den  Fahrplan
bekannt  machen  wird.

Dagegen  verbleibt  die  Erledigung  der  auf  Bauangelegenheiten  und  die  Regelung
der  auf  Besitzverhältnisse  sich  beziehenden  Geschäfte  im  Bereiche  der  neuen  Bahnstrecke
dem  Commissar  für  den  Ausbau  der  Mehltheuer-Weidaer  Eisenbahn.

Dresden,  am  7.  November  1883.
Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Könneritz.
Müller.

 

Letzte  Absendung:  am  20.  November  1883.
        <pb n="97" />
        —  81  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

12.  Stück  vom  Jahre  1883.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  JNr.  52.  Verordnung,  eine  Ergänzungswahl  für  die  II.  Kammer  betr.  S.  81.  —  Nr.  53.  Verordnung,
Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Herstellung  eines  Kopfgleises  auf  Bahnhof  Chemnitz  betr.  S.  82.  —
Nr.  54.  Bekanntmachung,  die  Eröffnung  des  Güterverkehrs  auf  der  Haltestelle  Loitzsch  betr.  S.  83.  —
Nr.  55.  Verordnung,  die  Ausführung  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich  betr.  S.  83.  —
Nr.  56.  Bekanntmachung,  den  Landtagsausschuß  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  betr.  S.  87.  —
Nr.  57.  Verordnung,  Abänderungen  rc.  der  Verordnung,  die  Aushebung  von  Pferden  2c.  betr.  S.  88.  —.
Nr.  58.  Verordnung,  die  Wandergewerbescheine  betr.  S.  89.  —  Nr.  59.  Gesetz,  die  provisorische
Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1884  betr.  S.  91.

 

Nr.  52.  Verordnung,

die  Veranstaltung  einer  Ergänzungswahl  für  die  II.  Kammer  der  Ständeversammlung
betreffend;

vom  24.  November  1883.

In  Folge  Ablebens  des  bisherigen  Abgeordneten  der  II.  Kammer  der  Ständeversammlung
  für  den  18.  Wahlkreis  des  platten  Landes,  Gutsbesitzer  Carl  Ernst
Klopfer  in  Schänitz,  macht  sich  die  Vornahme  einer  Ergänzungswahl  in  diesem  Wahlkreise
  erforderlich.

Es  wird  daher  deren  ungesäumte  Veranstaltung  hierdurch  angeordnet  und  als  Tag
der  Abstimmung
der  4.  Januar  1884
festgesetzt.
Zum  Wahlcommissar  ist  der  Bezirksassessor  Gilbert  in  Meißen  ernannt  worden.
Dresden,  am  24.  November  1883.

Ministerium  des  Innern.

von  Nostitz-Wallwitz.

Paulig.
1883.  15
        <pb n="98" />
        —  82  —

Nr.  53.  Verordnung,

die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Herstellung  eines  neuen  Kopfgleises
auf  dem  Bahnhofe  zu  Chemnitz  betreffend;

vom  26.  November  1883.

In  Interesse  der  Sicherheit  und  Ordnung  des  Betriebes  in  Ansehung  der  Ein=  und
Ausfahrt  der  Personenzüge  auf  Bahnhof  Chemnitz,  sowie  des  Maschinenverkehrs  von
und  nach  den  Heizhäusern  macht  sich  daselbst  die  Herstellung  eines  neuen  Kopfgleises
nöthig,  welches  unmittelbar  mit  den  Heizhäusern  in  Verbindung  steht.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  daher  von  dem  Ministerium  des  Innern  auf
Grund  von  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung
bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  120)  andurch
  verordnet  wie  folgt:

1.  Die  Bestimmungen  in  §  1  des  nurgedachten  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855
sind  nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Plans  auf  die
Herstellung  des  oben  bezeichneten  Kopfgleises  in  Anwendung  zu  bringen.

6&amp;amp;2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  Anlage  zu  beobachtenden
Verfahrens  und  der  diesfallsigen  Instruction  der  Behörde  und  der  Taxatoren  ist  allenthalben
  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungs-Verordnung  zum
Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  374  fg.),  sowie  in  den  zu  deren  Erläuterung
  ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

6#  3.  Von  der  in  §  1  erwähnten  Anlage  wird  nach  Maßgabe  des  genehmigten
Detailplans  die  Flur

Chemnitz
betroffen.

Dresden,  den  26.  November  1883.

Ministerium  des  Innern.
von  Nostitz-Wallwitz.

Müller.
        <pb n="99" />
        —  83  —

Nr.  54.  Bekanntmachung,

die  Eröffnung  des  Güterverkehrs  auf  der  Haltestelle  Loitzsch  der  Mehltheuer-Weidger
  Secundäreisenbahn  betreffend;

vom  1.  December  1883.

Das  Finanz-Ministerium  hat  beschlossen,  auf  der  Haltestelle  Loitzsch  der  Mehltheuer-Weidaer
  Secundäreisenbahn,  welche  nach  der  Bekanntmachung  vom  7.  November  dieses
Jahres  zunächst  nur  für  den  Personenverkehr  eröffnet  worden  ist,

am  1.  December  laufenden  Jahres
auch  den  Güterverkehr  eröffnen  zu  lassen.

Dresden,  am  1.  December  1883.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Könneritz.
Müller.

Nr.  55.  Verordnung,
die  Ausführung  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich  betreffend;

vom  8.  December  1883.

Der  Bundesrath  hat  auf  Grund  der  Bestimmungen  in  den  §§  44  Absatz  2,  56  d,  60
Absatz  4  der  Gewerbeordnung  in  Nr.  44  des  diesjährigen  Centralblattes  für  das
Deutsche  Reich  die  mit  Weglassung  der  Eingangs=  und  Schlußworte  und  eines  auf  die
Letzteren  Bezug  habenden  Satzes  unter  9  nachstehend  abgedruckte,  vom  1.  Januar  1884.

ab  zur  Anwendung  gelangende  Bekanntmachung  vom  31.  October  1883  erlassen.
Dieselbe  wird  hierdurch  zur  Nachachtung  für  Alle,  die  es  angeht,  veröffentlicht.

Dresden,  am  8.  December  1883.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.
Müller.
157
        <pb n="100" />
        —  84  —

Bekanntmachung

vom  31.  October  1883,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zur  Gewerbe—
ordnung  für  das  Deutsche  Reich  (Reichs-Gesetzblatt  1883,  Seite  177).

I.  Geschäftsbetrieb  der  Gold=  und  Silberwaarenfabrikanten  2c.

Gold=  und  Silberwaarenfabrikanten  und  Großhändler  sind  befugt,  auch  außerhalb
des  Gemeindebezirks  ihrer  gewerblichen  Niederlassung,  sofern  diese  im  Inlande  liegt,
persönlich  oder  durch  in  ihrem  Dienste  stehende  Reisende  Gold=  und  Silberwaaren  an
Personen,  die  damit  Handel  treiben,  feilzubieten  und  zu  diesem  Zwecke  mit  sich  zu
führen,  vorausgesetzt,  daß  die  Waaren,  welche  sie  feilbieten,  übungsgemäß  an  die
Wiederverkäufer  im  Stück  abgesetzt  werden.  Dasselbe  gilt  von  Taschenuhren=  und
Bijouteriewaarenfabrikanten  und  Großhändlern,  sowie  von  Gewerbetreibenden,  welche
mit  Edelsteinen,  Perlen,  Kameen  und  Korallen  Großhandel  treiben  (vergl.  §  44  Absatz
  2  der  Gewerbeordnung).

II.  Gewerbebetrieb  der  Ausländer  im  Umherziehen.
A.  Im  allgemeinen.

1.  Ausländer,  welche  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  betreiben  wollen,  bedürfen
eines  Wandergewerbescheines.

2.  Ausgenommen  von  der  Vorschrift  in  Ziffer  1  sind  solche  Ausländer,  welche
ausschließlich  den  Verkauf  roher  Erzeugnisse  der  Land=  und  Forstwirthschaft,  des  Gartenund
  Obstbaues,  der  Geflügel=  und  Bienenzucht  im  gewöhnlichen  Grenzverkehr  betreiben
wollen;  der  Gewerbebetrieb  kann  jedoch  untersagt  werden,  wenn  eine  der  Voraussetzungen
  der  §§  57  Ziffer  1  bis  4,  57a  oder  57b  Ziffer  2  bis  4  der  Gewerbeordnung
vorliegt.

Z.  Auf  die  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen,  ferner  auf  die  Ertheilung,
  Versagung  und  Zurücknahme  des  Wandergewerbescheines  finden  die  Bestimmungen
  des  Titels  III  der  Gewerbeordnung  Anwendung,  soweit  nachstehend  nicht
etwas  anderes  bestimmt  ist.

4.  Die  Ertheilung  eines  Wandergewerbescheines  ist  zu  versagen,  wenn  ein  Bedürfniß
  zur  Ausstellung  von  Wandergewerbescheinen  für  Ausübung  des  betreffenden
Gewerbes  im  Bezirke  der  Behörde  nicht  besteht,  oder  sobald  für  das  Gewerbe,  für
welches  der  Schein  nachgesucht  wird,  die  den  Verhältnissen  des  Verwaltungsbezirks  der
Behörde  entsprechende  Anzahl  von  Wandergewerbescheinen  ertheilt  oder  ausgedehnt
worden  ist  (vergl.  Ziffer  6).
        <pb n="101" />
        Für  das  Gewerbe  der  Topfbinder,  der  Kesselflicker,  der  Händler  mit  Blech-  und
Drahtwaaren  und  ähnlichen  Gegenständen,  der  Drehorgelspieler  und  Dudelsackpfeifer
darf  ein  Wandergewerbeschein  außerdem  nur  solchen  Personen  ertheilt  werden,  welche
nachweislich  in  dem  nächst  vorangegangenen  Kalenderjahre  einen  Wandergewerbeschein
für  dasselbe  Gewerbe  erhalten  haben.

Zigeunern  ist  der  Wandergewerbeschein  stets  zu  versagen.

5.  Ausländer,  welche  entweder  das  21.  Lebensjahr  noch  nicht  überschritten  haben,
oder  durch  ihre  Persönlichkeit  zu  erheblichen  polizeilichen  Bedenken  Anlaß  geben,  sind
zum  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  nicht  zuzulassen.

Der  ertheilte  Wandergewerbeschein  kann  zurückgenommen  werden,  wenn  solche  Bedenken
  nachträglich  sich  ergeben.

6.  Der  Wandergewerbeschein  berechtigt  den  Inhaber,  nach  Entrichtung  der  Landessteuern
  sein  Gewerbe  im  Umherziehen  in  dem  Bezirke  derjenigen  Behörde  zu  betreiben,
welche  den  Wandergewerbeschein  ertheilt  hat.  Zu  dem  Gewerbebetriebe  in  einem
anderen  Bezirke  ist  die  Ausdehnung  des  Wandergewerbescheines  durch  die  zuständige
Behörde  dieses  Bezirks  erforderlich.  Die  Ausdehnung  wird  versagt,  wenn  ein  Bedürfniß
  zur  Ausübung  des  betreffenden  Gewerbes  in  dem  Bezirke  der  Behörde  nicht
besteht,  oder  sobald  für  die  den  Verhältnissen  des  Bezirks  entsprechende  Anzahl  von
Personen  Wandergewerbescheine  bereits  ertheilt  oder  auf  den  betreffenden  Bezirk  ausgedehnt
  sind.

Auf  die  Zurücknahme  der  Ausdehnung  findet  der  §  58  der  Gewerbeordnung  sowie
vorstehende  Ziffer  5  Absatz  2  entsprechende  Anwendung.

Das  Recht,  einen  Ausländer  aus  dem  Reichsgebiete  auszuweisen,  wird  durch  diese
Bestimmungen  nicht  berührt.

7.  Der  Mangel  eines  festen  Wohnsitzes  im  Inlande  (§57b  Ziffer  1  der  Gewerbeordnung)
  ist  Ausländern  gegenüber  als  ein  Grund  zur  Versagung  des  Wandergewerbescheines
  oder  zur  Versagung  der  Ausdehnung  desselben  nicht  anzusehen.

8.  Sowohl  die  Ausstellung  als  auch  die  Ausdehnung  eines  Wandergewerbescheines
kann  für  eine  kürzere  Dauer,  als  das  Kalenderjahr,  oder  für  bestimmte  Tage  während
des  Kalenderjahrs  erfolgen.

10.  Wer  beim  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  andere  Personen  von  Ort  zu  Ort
mit  sich  führen  will,  bedarf  der  Erlaubniß  derjenigen  Behörde,  welche  den  Wandergewerbeschein
  ertheilt  oder  ausgedehnt  hat.  Die  Erlaubniß  wird  in  dem  Wandergewerbescheine
  unter  näherer  Bezeichnung  der  Personen  vermerkt.

Personen,  welche  den  an  die  selbstständigen  Gewerbetreibenden  zu  stellenden  Anforderungen
  nicht  entsprechen,  dürfen  nicht  mit  geführt  werden.  Diese  Bestimmung
findet  auch  auf  die  Mitführung  eines  Inländers  durch  einen  ausländischen  Gewerbe-
        <pb n="102" />
        —  86  —

treibenden  und  eines  Ausländers  durch  einen  inländischen  Gewerbetreibenden  An—
wendung.

Die  Erlaubniß  zur  Mitführung  von  Personen  anderen  Geschlechts,  mit  Ausnahme
der  Ehegatten  und  der  über  21  Jahre  alten  eigenen  Kinder  und  Enkel,  kann  auch  dann
versagt  werden,  wenn  keiner  der  aus  Ziffer  3  bis  5  sich  ergebenden  Versagungsgründe
vorliegt.

11.  Die  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  getroffenen  Verfügungen
einschließlich  der  Versagung  der  Genehmigung  des  Druckschriftenverzeichnisses  (§  56,
Absatz  4  der  Gewerbeordnung)  können  nur  im  Wege  der  Beschwerde  an  die  unmittelbar
vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  angefochten  werden.

B.  Der  Geschäftsbetrieb  der  ausländischen  Handlungsreisenden
im  besonderen.

1.  Auf  Handlungsreisende,  welche  durch  die  in  den  Staatsverträgen  vorgesehene
Gewerbelegitimationskarte  legitimirt  sind,  finden  die  Bestimmungen  der  Staatsverträge
Anwendung.  Insoweit  die  Handlungsreisenden  Waaren  feilbieten,  oder  Waaren  bei
anderen  Personen  als  bei  Kaufleuten  oder  solchen  Personen,  welche  die  Waaren
produziren,  oder  an  anderen  Orten,  als  in  offenen  Verkaufsstellen  aufkaufen  oder
Waarenbestellungen  bei  anderen  Personen  als  bei  Kaufleuten  oder  solchen  Personen,
in  deren  Gewerbebetriebe  Waaren  der  angebotenen  Art  Verwendung  finden,  aufsuchen
wollen,  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  unter  Aauf  sie  Anwendung.

2.  Handlungsreisende,  welche  Staaten  angehören,  mit  denen  ein  Abkommen  wegen
der  Gewerbelegitimationskarten  zwar  nicht  abgeschlossen,  denen  jedoch  das  Recht  der
Meistbegünstigung  hinsichtlich  des  Gewerbebetriebes  eingeräumt  ist,  bedürfen  zum
Geschäftsbetriebe  im  Inlande  einer  Gewerbelegitimationskarte.

Die  Gewerbelegitimationskarte  berechtigt  den  Inhaber  in  dem  ganzen  Gebiete  des
Reichs,  nach  Entrichtung  der  Landessteuern,  sofern  in  letzterer  Hinsicht  nicht  ein  anderes
im  Wege  des  Vertrages  festgesetzt  ist,  Waaren  bei  Kaufleuten  oder  solchen  Personen,
welche  die  Waaren  produziren,  oder  in  offenen  Verkaufsstellen  aufzukaufen  und  Waarenbestellungen
  bei  Kaufleuten  oder  Personen,  in  deren  Gewerbebetriebe  Waaren  der  angebotenen
  Art  Verwendung  finden,  aufzusuchen.  Er  darf  nur  Waarenmuster,  aber
keine  Waaren  mit  sich  führen.

Auf  die  Ertheilung,  Versagung  und  Zurücknahme  der  Gewerbelegitimationskarte
finden  die  Bestimmungen  des  Titels  III  der  Gewerbeordnung  mit  der  Maßgabe  entsprechende
  Anwendung,  daß  der  Mangel  eines  festen  Wohnsitzes  im  Inlande  (§  57b
der  Gewerbeordnung)  einen  Grund  zur  Versagung  der  Gewerbelegitimationskarte  nicht
bildet,  und  daß  die  auf  Grund  dieser  Bestimmungen  getroffenen  Verfügungen  nur  im
        <pb n="103" />
        —  87  —

Wege  der  Beschwerde  an  die  unmittelbar  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  angefochten  werden
können.

3.  Auf  die  Ausübung  des  Geschäftsbetriebes  der  ausländischen  Handlungsreisenden
(Ziffer  1  und  2)  finden  die  Bestimmungen  des  Titels  III  der  Gewerbeordnung  entsprechende
  Anwendung.

 

 

Nr.  56.  Bekanntmachung,

die  dermalige  Zusammensetzung  des  Landtagsausschusses  zu  Verwaltung
der  Staatsschulden  betreffend;

vom  11.  December  1883.

Nach  der  von  der  Ständeversammlung  vorgenommenen  Wahl  des  Landtagsausschusses
zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  ist  derselbe  nunmehr  in  folgender  Weise  zusammen—
gesetzt:
Es  sind  gewählt  worden:
als  Mitglieder:  als  Stellvertreter:
a)  aus  der  ersten  Kammer,  die  Herren:
Kammerherr  von  Zehmen  auf  Stauchitz,  Bürgermeister  Clauß  aus  Freiberg,

Bürgermeister  Löhr  aus  Bautzen,  Rittergutsbesitzer  Peltz  auf  Ramsdorf,
Geheimer  Rath,  Graf  von  Könneritz  Rittergutsbesitzer  von  Trützschler  auf
auf  Lossa;  Dorfstadt;

b)  aus  der  zweiten  Kammer,  die  Herren:
Bürgermeister  Dr.  Haberkorn  aus  Riittergutsbesitzer  Günther  auf  Saal-Zittau,

  hausen,

Stadtrath  Bönisch  aus  Dresden,  Gutsbesitzer  Uhlemann  aus  Görlitz.

Die  Mitglieder  haben  durch  Wahl  aus  ihrer  Mitte  den  Herrn  Stadtrath  Bönisch
zum  Vorstand,  den  Herrn  Kammerherrn  von  Zehmen  aber  zu  dessen  Stellvertreter
bestimmt.

Nach  Maßgabe  von  §  17  des  Gesetzes  vom  29.  September  1834,  die  Einrichtung
der  Staatsschuldenkasse  betreffend,  wird  Solches  und,  daß  in  der  Person  des  bei  dieser
Kasse  angestellten  Buchhalters

Friedrich  Otmar  Dittrich

eine  Aenderung  nicht  eingetreten  ist,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Dresden,  den  11.  December  1883.

Finanz-Minifterium.
Frhr.  v.  Könneritz.  Wolf.
        <pb n="104" />
        Nr.  57.  Verordnung,

Abänderungen  beziehentlich  Ergänzungen  der  §§  4  und  16  der  Verordnung,
die  Aushebung  von  Pferden  u.  s.  w.  für  den  Bedarf  der  Armee  betreffend,
vom  1.  März  1877;

vom  12.  December  1883.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  werden  hiermit  die  §§  4  und  16  der  Verordnung,  die
Aushebung  von  Pferden  u.  s.  w.  für  den  Bedarf  der  Armee  betreffend,  vom  1.  März  1877
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  151  fg.)  in  nachersichtlicher  Weise  ergänzt,  beziehentlich  abgeändert:

1.  §4  erhält  folgenden  Zusatz:

Die  in  Königlichen  Staatsgestüten  befindlichen  Pferde  sind  von  der  Vorführung
  auszuschließen  und  größere  Privatgestüte  möglichst  an  Ort  und  Stelle
zu  mustern.

Außerdem  kann  durch  das  Kriegs-Ministerium  in  einzelnen  dringenden  Fällen
Dispensation  von  der  Vorführung  erfolgen  und  kann  diese  Dispensation  allgemein  ausgedehnt
  werden:

a)  auf  Pferde,  welche  laut  obrigkeitlichen  Attestes  auf  beiden  Augen  blind  sind,
b)  auf  die  in  Bergwerken  dauernd  unter  Tage  arbeitenden  Pferde.

Die  in  vorstehendem  Absatz  für  die  Vormusterung  gestatteten  Ausnahmen  finden
auf  das  Verfahren  bei  Beschaffung  der  Mobilmachungspferde  jedoch  keine  Anwendung.
2.  Der  erste  Absatz  von  §  16  erhält  folgende  Fassung:

Den  Mitgliedern  der  Musterungs-Commissionen  werden,  wenn  sie  solches
beanspruchen,  für  Ausübung  ihrer  Functionen  Diäten  und  Fuhrkosten  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  über  die  entsprechenden  Competenzen  der  bei  der
Abschätzung  von  Flurschäden  Nr.  8  litt.  a  und  c  der  durch  Erlaß  vom  11.  Juli
1878  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  239)  bekannt  gemachten  Abänderungen  der
Instruction  vom  2.  September  1875  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875
gewährt.

Dresden,  am  12.  December  1883.
Kriegs-Ministerium.

v.  Fabrice.
Dr.  Bucker.
        <pb n="105" />
        —  89  —

Nr.  58.  Verordnung,

die  Wandergewerbescheine  betreffend;
vom  13.  December  1883.

Nachdem  der  Bundesrath  in  Bezug  auf  die  Form  der  Legitimationen  zum  Gewerbe—
betriebe  im  Umherziehen  verschiedene  Abänderungen  beschlossen  hat,  wird  unter  Auf—
hebung  der  Verordnung,  die  Legitimationsscheine  zum  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen
betreffend,  vom  11.  November  1878  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  463),  beziehentlich  im  Einverständnisse
  mit  dem  Finanz-Ministerium,  hiermit  Folgendes  verordnet:

&amp;amp;1.  Vom  1.  Januar  1884  an  treten  an  die  Stelle  der,  in  der  Verordnung  vom
11.  November  1878  gedachten  Legitimationsscheinformulare  A,  B  und  C  drei  neue
Formulare  für  Wandergewerbescheine  A,  B  und  C,  von  welchen

das  Formular  A  in  gelber  Farbe  für  die  nach  §  55  Ziffer  4  der  Reichsgewerbeordnung
  an  Inländer  (Deutsche)  und  Ausländer  zu  ertheilenden,  nur  für  den
Regierungsbezirk  der  ausstellenden  Behörde  gültigen  Wandergewerbescheine,

das  Formular  B  in  grauer  Farbe  für  die  nach  §  55  Ziffer  1  bis  3  der  Reichsgewerbeordnung
  zu  ertheilenden,  im  ganzen  Reichsgebiete  geltenden  Wandergewerbescheine
  an  Inländer  und

das  Formular  C  in  rother  Farbe  für  die  nach  §  55  Ziffer  1  bis  3  der  Reichsgewerbeordnung
  zu  ertheilenden,  nur  für  den  Regierungsbezirk  der  ausstellenden
Behörden  geltenden  Wandergewerbescheine  an  Ausländer

bestimmt  ist.

Diese  Formulare  sind  in  der  bisherigen  Weise  von  dem  Gendarmerie-Wirthschaftsdepot
  zu  beziehen.

6&amp;amp;  2.  Für  Ausstellung  der  Wandergewerbescheine  nach  den  Formularen  A,  B
und  C  ist  eine  Gebühr  von  zwei  bis  sechs  Mark  zu  entrichten.

83.  Gesuche  um  Ertheilung  der  gedachten  Wandergewerbescheine  sind  in  der  Regel
und  soweit  nicht  nach  §  5,  Absatz  2  der  Verordnung,  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
betreffend,  vom  18.  December  1869  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  347),  die  unmittelbare  Anbringung
  bei  der  Kreishauptmannschaft  nachgelassen  ist,  bei  der  Gewerbepolizeibehörde
des  Wohnorts  des  Gewerbtreibenden  und  zwar  in  Städten,  in  welchen  die  Revidirte
Städteordnung  eingeführt  ist,  bei  dem  Stadtrath,  in  den  Städten,  welche  die  Städteordnung
  für  mittlere  und  kleine  Städte  angenommen  haben,  bei  dem  Bürgermeister,
auf  dem  Lande  bei  dem  Gemeindevorstande  anzubringen.  Diese  Behörden  haben  ohne
Verzug  zu  prüfen,  ob  einer  derjenigen  Gründe  vorhanden  ist,  aus  welchen  nach  §§  57,
57a  und  57b  der  Gewerbeordnung  der  Wandergewerbeschein  versagt  werden  darf,  und

1883.  16
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        —  90  —

hierauf  das  Gesuch  nebst  dem  Ergebnisse  ihrer  Prüfung,  unter  Beifügung  der  von  dem
Gesuchsteller  beigebrachten  Zeugnisse,  der  vorgesetzten  Kreishauptmannschaft  anzuzeigen.

Die  genannten  Unterbehörden  sind  berechtigt,  für  die  ihnen  wegen  Vermittelung
der  Ausstellung  derartiger  Wandergewerbescheine  entstehenden  Mühwaltungen  eine
Gebühr  von  1  bis  höchstens  3  Mark  in  Ansatz  zu  bringen  und  diese  sofort  bei  Annahme
des  Wandergewerbescheingesuchs  zu  erheben.

Wegen  der  gleichzeitigen  Annahme  der  auf  die  Steuerpflicht  des  Gewerbebetriebs
der  bezüglichen  Anmeldung  und  wegen  Desjenigen,  was  in  dieser  Beziehung  weiter  zu
beobachten  ist,  wird  auf  die  Vorschriften  in  §§  16  und  17  der  Verordnung,  die  Ausführung
  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen  vom
1.  Juli  1878  betreffend,  vom  12.  November  1878  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  465)  verwiesen.

§é#4.  Der  von  der  Kreishauptmannschaft  ausgestellte  Wandergewerbeschein  wird
von  dieser  an  den  Kreissteuerrath  behufs  der  Feststellung  der  Gewerbesteuer  und  Vorkehrung
  des  Weiteren  wegen  der  Erhebung  sowohl  dieser  Steuer,  als  der  für  den
Wandergewerbeschein  zu  entrichtenden  Gebühr,  sowie  wegen  der  nachherigen  Aushändigung
  des  Scheins  abgegeben.

Die  von  den  Steuerbehörden  zugleich  mit  der  Gewerbesteuer  erhobenen  Gebührenbeträge
  für  die  Wandergewerbescheine  werden  von  ihnen  vierteljährlich  an  die  Kasse  der
Kreishauptmannschaft,  welche  die  Wandergewerbescheine  ausgestellt  hat,  unter  Beifügung
spezieller  Berechnung  abgeliefert.

&amp;amp;5.  Wird  von  einer  Kreishauptmannschaft  ein  von  einer  nichtsächsischen  Behörde
ausgestellter  und  von  einer  anderen  Kreishauptmannschaft  noch  nicht  mit  Ausdehnungsvermerk
  versehener  Wandergewerbeschein  (nach  Formular  Aoder  C)  auf  ihren  Regierungsbezirk
  ausgedehnt,  so  ist  dieser  Schein  in  gleicher  Maße,  wie  in  §  4  vorgeschrieben  ist,
an  den  Kreissteuerrath  abzugeben.

6a6.  Ist  ein  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen,  zu  welchem  es  eines  Wandergewerbescheines
  bedarf,  nicht  gewerbesteuerpflichtig  und  wird  derselbe  deshalb  mit  entsprechendem
  Vermerk  von  dem  Kreissteuerrath  an  die  Kreishauptmannschaft  zurückgegeben,
  so  bewendet  es  in  Ansehung  der  Aushändiguug  des  Scheins  und  der  Erhebung
der  dafür  zu  entrichtenden  Gebühr  bei  dem  seitherigen  Verfahren.

§#  7.  Soweit  ein  Gewerbebetrieb  der  in  §  59  der  Gewerbeordnung  gedachten  Art
gewerbesteuerpflichtig  ist,  sind  die  Vorschriften  in  §§  16  und  18  der  Verordnung,  die
Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen
vom  1.  Juli  1878  betreffend,  vom  12.  November  1878,  zu  beobachten.

Dresden,  am  13.  December  1883.
Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.  Miller.
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        —  91  —

Nr.  59.  Gesetz,

die  provisorische  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1884
betreffend;

vom  14.  December  1883.

Wogn,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  24.  2c.

haben  auf  Grund  des,  die  Abänderung  einer  Bestimmung  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1851

betreffenden  Gesetzes  vom  27.  November  1860  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  176  fg.)  wegen

provisorischer  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1884  mit  Zustimmung

Unserer  getreuen  Stände  beschlossen  und  verordnen  hierdurch  wie  folgt:

&amp;amp;  1.  Im  Jahre  1884  sind,  vorbehältlich  der  definitiven  Regulirung  durch  das  für
die  Finanzperiode  1884  zu  erlassende  Finanzgesetz,  bis  zum  Erlasse  dieses  Gesetzes  zu
erheben:

a)  die  Grundsteuer  nach  vier  Pfennigen  von  jeder  Steuereinheit,

b)  die  Einkommensteuer,

F0)  die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen,

d)  die  Schlachtsteuer,  ingleichen  die  Uebergangssteuer  vom  vereinsländischen  Fleischwerke,


e)  die  Erbschaftssteuer,

l|)  der  Urkundenstempel.

&amp;amp;  2.  Alle  sonstigen  Abgaben,  Natural=  und  Geldleistungen,  welche  nicht  ausdrücklich
  aufgehoben  sind  oder  noch  aufgehoben  werden,  bestehen  vorschriftsmäßig  fort.
Auch  bleiben  den  Staatskassen  die  ihnen  im  Jahre  1883  in  Gemäßheit  des  Staatshaushalts-Etats
  zugetheilten  übrigen  Einnahmequellen  ebenfalls  bis  zum  Erlasse  des
künftigen  Finanzgesetzes  für  die  Finanzperiode  1884  zugewiesen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanz-Ministerium
beauftragt  ist,  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  14.  December  1883.

Albert.

Leonce  Freiherr  von  Könneritz.

Letzte  Absendung:  am  29.  December  1883.
      </div>
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