Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 2. Stück vom Jahre 1881. Inhalt: Nr. 7. Verordnung, die Herstellung und den Betrieb von Waarenaufzügen, und Fahrstuhleinrichtungen betr. S. 9. — Nr. 8. Verordnung, eine Abänderung der Ausführungsverordnung über die Sonn-, Fest= und Bußtagsfeier betr. S. 16. — Nr. 9. Verordnung, die Versicherung von Maschinen vor deren Inbetriebsetzung betr. S. 17. — Nr. 10. Verordnung, einige Abänderungen der Verordnungen über die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betr. S. 18. Nr. 7. Verordnung, die Herstellung und den Betrieb von Waarenaufzügen und Fahrstuhleinrichtungen in Fabriken und anderen Gewerbeanlagen, Niederlagen, öffentlichen Gebäuden und Gasthäusern betreffend; vom 26. Januar 1884. #f 1. Wer in einer Fabrik oder anderen Gewerbeanlage, einer Niederlage, einem öffentlichen Gebäude oder einem Gasthause einen Waarenaufzug oder eine Fahrstuhl- einrichtung für Güterbeförderung herstellt oder eine solche Einrichtung umbaut, ist ver- pflichtet, diese Herstellung beziehentlich Abänderung spätestens vier Wochen nach der Inbetriebsetzung der Obrigkeit (der Amtshauptmannschaft, beziehentlich in Städten mit Revidirter Städteordnung dem Stadtrath) anzuzeigen. Bereits bestehende Anlagen dieser Art sind bis zum 1. Mai 1884 bei der Obrigkeit anzumelden. #6#2. Fahrstühle für Güterbeförderung können von der die Fahrstuhleinrichtung be- dienenden Person zur eigenen Beförderung mit benutzt werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen; doch darf der Fahrstuhl niemals von einer anderen, als der bedienenden Person benutzt werden. 1884. 2