— 11 — sie dies für erforderlich erachtet, die Durchführung der von der Fabrikeninspection vor- gesehenen Maßnahmen zu veranlassen. & .Bei gefahrdrohendem Zustande kann die Fabrikeninspection sofortige Einstellung des Betriebs oder sofortigen Abschluß des Förderschachts oder Förderraums verfügen. Ueber eine solche vorläufige Verfügung hat die Obrigkeit, welcher deshalb von der Fabriken- inspection sofort Anzeige zu erstatten ist, binnen drei Tagen Entschließung zu fassen. &9.Für die Ertheilung der nach § 3 erforderlichen Genehmigung hat die Obrig- keit einen Kostenbetrag von 1 bis 6 Mark in Ansatz zu bringen. Derselbe Betrag, sowie die durch eine etwaige Reise und durch Begutachtung des gehörten Sachverständigen ver- ursachten Kosten sind zu liquidiren, wenn durch Verschulden des Aufzugs= oder Fahrstuhl- inhabers Nachrevisionen veranlaßt worden sind. Außerdem sind für die Begutachtung der Constructionszeichnung einer nach § 3 ge- nehmigungspflichtigen Fahrstuhleinrichtung 10 Mark und für die vor der Genehmigungs- ertheilung vorzunehmende Fahr= und Belastungsprobe 15 Mark anzusetzen und zur Staatskasse einzuziehen. 10. Für bereits bestehende Anlagen treten die Betriebsvorschriften, sowie die- jenigen Constructionsvorschriften, welche sich auf den Abschluß des Förderschachts oder Förderraums beziehen, den 1. Juli 1884, die übrigen Constructionsvorschriften den 1. Januar 1887 in Kraft. 11. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in § 1 bis 4 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haftstrafe bis zu 6 Wochen geahndet. &12. Versenkungsvorrichtungen auf Theaterbühnen sind den Vorschriften dieser Verordnung nicht unterworfen. Dresden, am 26. Jannar 1884. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Müller. 2“