— 12 — □ Constructions= und Betriebsvorschriften für Waarenaufzüge und Jahrstubleinrichtungen Fabriken und anderen Gewerbeanlagen, Niederlagen, öffentlichen Gebäuden und Gasthäusern. A. Vorschriften für Waarenaufzüge und Fahrstuhleinrichtungen zur aus- schließlichen Güterbeförderung mit Handbetrieb. I. Constructionsvorschriften. Die Förderluken und Thüröffnungen sind durch Barrieren angemessen abzuschließen. II. Betriebsvorschriften. Bei Fahrstühlen ist an jedem Zugange zum Förderschacht eine Warnung durch die Aufschrift: „Vorsicht, Fahrstuhl!“ anzubringen. B. Vorschriften für Waarenaufzüge und Fahrstuhleinrichtungen zur aus— schließlichen Güterbeförderung mit Elementarbetrieb. I. Constructionsvorschriften. 1. Der Förderschacht oder Förderraum muß von der nächsten Umgebung allseitig durch einen Verschlag abgeschlossen sein. 2. Die Zugänge zum Förderschachte an den Förderstellen sind durch hinreichend hohe selbstschließende Thüren abzuschließen. 3. Wo Gegengewichte in Anwendung kommen, sind deren Schächte oder Lutten bis auf den Boden des untersten Geschosses herabzuführen und oben sicher so zu verschließen, daß ein Herausschleudern der Gegengewichte nicht möglich ist.