— 13 — 4. Der Förderschacht oder Förderraum ist oben unter den Bewegungsorganen völlig sicher abzudecken. II. Betriebsvorschriften. 1. An jedem Zugange zum Förderschachte ist eine Warnung durch die Aufschrift: „Vorsicht, Fahrstuhl!“ anzubringen. 2. An den Thüren der Schachteinkleidung sind Anschläge anzubringen, durch welche das Fördern von Personen verboten wird. C Vorschriften für Fahrstuhleinrichtungen zur Güterbeförderung in Begleitung einer Person. I. Constructionsvorschriften. 1. Der Förderschacht oder Förderraum muß von der nächsten Umgebung allseitig durch einen Verschlag abgeschlossen sein. 2. Die Zugänge zum Förderschachte an den Förderstellen sind durch hinreichend hohe Thüren abzuschließen, welche sich nur dann öffnen lassen, wenn der Fahrstuhl die Förder- stelle erreicht hat und zum Stillstand gekommen ist. Der Fahrstuhl darf sich nicht früher wieder in Bewegung setzen können, als bis die Thüren wieder geschlossen sind. 3. Wo Gegengewichte in Anwendung kommen, sind deren Schächte oder Lutten bis auf den Boden des untersten Geschosses herabzuführen und oben sicher so zu verschließen, daß ein Herausschleudern der Gegengewichte nicht möglich ist. Die Gegengewichte selbst sind mit sicheren Führungen und Fangvorrichtungen zu versehen. 4. Der Förderraum oder Förderschacht ist oben unter den Bewegungsorganen völlig sicher abzudecken. 5. Zur Feststellung des Fahrstuhls sind stets Stützriegel anzuwenden, insofern nicht ein selbstsperrender Antrieb an den Fördertrommeln vorhanden ist. 6. Die Fahrstuhlplatform ist durch Wandungen einzuschließen und mit einer ent- sprechenden Verdachung zu versehen. 7. Jeder Fahrstuhl muß sich an den Endpunkten seiner Bahn selbstthätig ausrücken, so daß nach keiner Richtung eine Weiterbewegung desselben, noch der Gegengewichte er- folgen kann. 8. Es müssen zwei von einander unabhängig wirkende Sicherheitsvorrichtungen vor- handen sein, welche ein zu rasches Niedergehen des Fahrstuhls im Falle eines Bruchs verhindern.