— 101 — 13. Für jede Krankenkasse ist ein Kassenstatut zu errichten. Die Errichtung erfolgt von dem Werksbesitzer und von den seiten der Mitglieder gewählten Vertretern gemeinschaftlich, soweit in Absatz 7 etwas Anderes nicht bestimmtt ist. Stimmberechtigt und wählbar sind nur Diejenigen, welche großjährig sind und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden. Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. An Stelle der Werkbesitzer tritt für die Krankenkassen beim Erzbergbau, wenn die- selben Revierkassen sind, der Revierausschuß. Ist der Bezirk der zu bildenden neuen Krankenkasse gleich dem Bezirke der bisherigen Kasse, so ist durch Beschluß der statutenmäßigen Vertretung der letzteren Kasse das Kassenstatut zu errichten. Wird das Statut nicht bis zum 31. August 1884 der Aufsichtsbehörde vorgelegt und auch nicht bis zum Ablaufe der hierauf von derselben einzuräumenden sechswöchigen Frist eingereicht, so ist das Statut von der Aufsichtsbehörde aufzustellen. Die Verfügung ist in dem in Absatz 1 gedachten Falle an den Werkbesitzer, in dem Falle des Absatzes 4 an den Revierausschuß und in dem Falle des Absatzes 5 an die Vertretung der bis- herigen Kasse zu richten und in dieser Verfügung Denjenigen, welche deren Nichtbeachtung verschulden sollten, eine Geldstrafe bis zu fünf hundert Mark anzudrohen. Bei den nach dem 1. December 1884 neu entstehenden oder in neuen Betrieb kommenden Bergwerken, auf welche die Bestimmungen des § 7 Absatz 1 und 4 An- wendung finden, ist das Kassenstatut durch die Bergwerksbesitzer nach Anhörung der beschäftigten Personen oder der von denselben gewählten Vertreter zu errichten und inner- halb drei Wochen, von der Betriebseröffnung ab gerechnet, der Aufsichtsbehörde vor- zulegen. Erfolgt die Vorlegung weder bis zum Ablauf dieser Zeit, noch innerhalb der auf höchstens drei Wochen zu bemessenden Frist, welche solchen Falls mit der in Absatz 6 fest- gesetzten Strafandrohung von der Aufsichtsbehörde noch einzuräumen ist, so ist das Statut von Letzterer aufzustellen. # 14. Das Kassenstatut muß Bestimmung treffen: über Namen und Sitz der Krankenkasse, über die Klassen der dem Versicherungszwange unterliegenden Personen, über die zur An= und Abmeldung derselben bestimmte Stelle, nüber die Höhe, den Ort und die Zeit der Einzahlung etwa vorzuschreibender Eintrittsgelder (§ 28 Absatz 2), sowie der Beiträge, — 1 S r—