— 213 — 14. In Betreff des Impfwesens haben die Bezirksärzte inbesondere bei der Bildung von Impfbezirken und bei der Bestellung von Impfärzten mitzuwirken; in ge- eigneter Weise die Impfung in den öffentlichen Impfterminen zu fördern und zu über- wachen, sowie auch sonst darauf zu achten, daß den Vorschriften über das Impfwesen allenthalben genau nachgegangen werde. Die Uebersichten über die Ergebnisse der Impfungen haben die Bezirksärzte spätestens Ende März des auf das Impfjahr folgenden Jahres in je einem Exemplare bei dem statistischen Bureau des Ministeriums des Innern und bei der Kreishauptmannschaft ein- zureichen. *15. Den Bezirksärzten liegt die Aufsicht über die Beschaffenheit von Nahrungs- mitteln und Getränken ob. *16. Bei der Handhabung der Baupolizei sind die Bezirksärzte berufen, beziehentlich verpflichtet, nach Maßgabe der bestehenden besonderen Vorschriften zu Wahrung der gesundheitspolizeilichen Interessen und zu Sicherung der öffentlichen Wohlfahrt mit- zuwirken. &17. Auf die Reinhaltung der Städte und Dörfer, sowie der fließenden Gewässer, ingleichen auf die Beseitigung gesundheitsschädlicher Gräben, Sümpfe, Abzugskanäle, Schmutzanhäufungen, Abfallwässer und dergl., sowie auf hierdurch ungesund gewordene Wohnungen haben die Bezirksärzte ihr Augenmerk mit zu richten. #18. Bei Neubauen, sowie bei Um= und Reparaturbauen von Gebäuden für Volksschulen haben die Bezirksärzte auf Erfordern die Bauplätze, in jedem Falle aber die Baupläne, und nach Fertigstellung der Gebäude die letzteren selbst vor der In- gebrauchnahme in gesundheitlicher Beziehung zu prüfen. Die Bezirksärzte sind ermächtigt, die Volksschulen, Gymnasien, Realschulen und Seminare in Bezug auf die, in gesundheitlicher Beziehung zu stellenden Anforderungen zeitweilig zu revidiren. Sie haben sich diesfalls in Betreff der Volksschulen in Städten mit Revidirter Städte- ordnung mit den Stadträthen, anderwärts mit den Schulvorständen, in Betreff der Gymnasien, Realschulen und Seminare aber mit den betreffenden Directionen vorher zu vernehmen, auch, wo besondere Schulärzte angestellt sind, die Revisionen nur in Ge- meinschaft mit den Letzteren vorzunehmen. Ueber die bei solchen Revisionen etwa wahrgenommenen Uebelstände haben sie den zuständigen Schulbehörden, unter gutachtlicher Auslassung über die Abstellung derselben, Mittheilung zu machen.