— 232 — erfolgen, weil es das zulässige Mindestgebot nicht erreicht, so ist der Zuschlag auf die zulässigen Einzelgebote zu ertheilen. 36. Wenn von dem durch den Zuschlag auf ein Gesammtgebot für mehrere Grund— stücke erlangten Kaufpreise nach Abzug aller der Forderung des betreibenden Gläubigers im Range vorgehenden Ansprüche und jener Forderung selbst noch ein Ueberschuß ver— bleibt und auf mehreren der versteigerten Grundstücke Hypotheken mit dem Range nach der des betreibenden Gläubigers eingetragen sind, zu deren vollständiger Deckung der Ueberschuß nicht ausreicht, so ist bei Berechnung der Antheile an dem Ueberschuß, welche auf diese Hypotheken entfallen, in folgender Weise zu verfahren. Der erlangte Gesammtkaufpreis wird den einzelnen Grundstücken nach dem Verhält— niß ihrer Schätzungswerthe zugerechnet. Die Forderung des betreibenden Gläubigers ist auf diejenigen von diesen Grundstücken, deren Kaufpreisantheil den Gesammtbetrag der derselben im Range vorangehenden An— sprüche übersteigt, nach dem Verhältnisse der übersteigenden Beträge zu vertheilen. Nach gleichem Grundsatze sind andere Forderungen, welche auf den Grundstücken oder auf einigen derselben ungetheilt lasten, auf die damit belasteten Grundstücke zu vertheilen. Der Ueberschuß, welcher von dem auf das einzelne Grundstück repartirten Kaufpreis- antheil (der Specialmasse) nach Abzug der auf diesem Grundstück mit dem Vorrang vor der Forderung des betreibenden Gläubigers allein lastenden Forderungen und der nach Absatz 3 auf dasselbe repartirten vorgehenden Forderungsantheile, sowie des Forderungs- antheils des betreibenden Gläubigers verbleibt, entfällt auf diejenigen Hypotheken, welche auf diesem Grundstücke mit dem Range nach der des betreibenden Gläubigers eingetragen sind. Der von Nachhypotheken nicht in Anspruch genommene Theil einer Specialmasse ist derjenigen Specialmasse, welche zur Deckung der auf dem betreffenden Grundstücke lasten- den Nachhypotheken nicht ausreicht, mehreren unzureichenden Specialmassen nach Verhält- niß des Schätzungswerthes der betreffenden Grundstücke zu überweisen. Die Ueberweisung aus einer Specialmasse an eine andere findet jedoch nicht statt, wenn sich die betreffen- den Grundstücke im Eigenthum verschiedener Personen befinden, oder wenn rücksichtlich der bei der unzureichenden Specialmasse ungedeckt gebliebenen Forderung eine persönliche Verbindlichkeit auf Seiten des Schuldners nicht besteht. * 37. Wenn mehrere für die Forderung des betreibenden Gläubigers mitverpfändete Grundstücke nach §§ 31 fg. einzeln versteigert worden sind, der Gesammtbetrag der er- langten Meistgebote die Forderung des betreibenden Gläubigers vollständig deckt und von dem Kaufpreis für das zuletzt versteigerte Grundstück ein Ueberschuß verbleibt, so ist der Ueberschuß auf die Hypotheken, welche auf den versteigerten Grundstücken mit dem Range nach der des betreibenden Gläubigers eingetragen sind, nach den in § 36 Absatz 3,