— 237 — Wird im Fall der nach dem Anmeldetermin erfolgten Zustellung das eingeleitete Verfahren zu Gunsten des Gläubigers, auf dessen Antrag es eingeleitet worden, bis zur Versteigerung fortgesetzt, so bleibt bei der Feststellung des zulässigen Mindestgebots der Beitritt auch dann unbeachtet, wenn die Forderung des beigetretenen Gläubigers der des betreibenden Gläubigers im Range vorgeht. Die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 greifen jedoch nicht Platz, wenn der Ver- steigerung in dem anberaumten Termin, bezw. der Beachtung des Beitritts bei Feststellung des Mindestgebots der Schuldner und diejenigen Hypothekengläubiger zustimmen, welche bei Feststellung des Mindestgebots in Folge der Beachtung des Beitritts unberücksichtigt bleiben. II. Verfahren bis zum Beschluß auf Zwangsversteigerung. s#64. Dem Antrag auf Zwangsversteigerung sind beizufügen: 1. eine Bezeichnung und Berechnung der Forderung, wegen deren die Zwangs- versteigerung beantragt wird; 2, die den Nachweis der erfolgten Eintragung der Forderung in das Hypothekenbuch enthaltende Urkunde der Grund= und Hypothekenbehörde und, wenn diese Ein- tragung nicht nach Maßgabe der Bestimmung in § 10 Absatz 1 des Gesetzes, einige mit der Civilproceßordnung vom 30. Januar 1877 zusammenhängende Bestimmungen enthaltend, vom 4. März 1879 im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt war, der über die Forderung vorhandene vollstreckbare Schuldtitel nebst der über dessen Zustellung an den Schuldner aufgenommenen Urkunde; 3. eine vom Grund= und Hypothekenbuchführer beglaubigte Abschrift des betreffenden Grundbuchfoliums. « Ist das Vollstreckungsgericht zugleich die Grund- und Hypothekenhörde für das Grundstück, so genügt statt der Beibringung einer Abschrift des Grundbuch— foliums die Bezeichnung desselben. Die Bestimmungen in Absatz 1 unter 1, 2 gelten auch im Falle des Beitritts. Soll ein im Miteigenthum mehrerer Personen befindliches Grundstück versteigert werden, so muß der Antrag gegen alle Miteigenthümer nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 und 2 begründet sein. 65. Ist das als Vollstreckungsgericht zuständige Amtsgericht nicht zugleich die Grund= und Hypothekenbehörde für das Grundstück, dessen Versteigerung beantragt wird, so ist dem Antrag ein Zeugniß der Grund= und Hypothekenbehörde darüber beizulegen, daß Rechte dritter Personen, welche sie nach Maßgabe der Gesetze in dieser Eigenschaft wahrzunehmen hat, im Fall der Zwangsversteigerung dem Eintrag des Erstehers als Eigenthümer des Grundstücks im Grund= und Hypothekenbuch nicht im Wege stehen.