— 335 — 0) durch die Stationskassen der Sächsischen Staatseisenbahnen mit Ausnahme der— jenigen von Dresden, Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Plauen; e) mittelst Uebersendung durch die Post und zwar bis zu vierhundert Mark ein— schließlich, im Wege der Postanweisung, sonst mittelst Briefs unter Werthsangabe, jedoch nur innerhalb des Deutschen Reichs. Der Posteinlieferungsschein dient als Quittung. 2. Die Staatsschulden-Verwaltung bestimmt, auf welchem Wege die Zahlung er— folgen soll und berücksichtigt dabei thunlichst die Wünsche der Gläubiger. Anträge auf eine Aenderung des bisherigen Zahlungswegs haben für den nächsten Fälligkeitstermin nur dann Anspruch auf Berücksichtigung, wenn sie bis zum ersten Tage des Fälligkeits— monats eingehen. 3. Die Zahlung durch eine öffentliche Kasse (zu Nr. 1a bis d) erfolgt gegen Quittung auf dem hierzu vorgeschriebenen Formular. Ehefrauen sind, so lange nicht ein Wider- spruch des Ehemannes vorliegt, zur selbstständigen Quittungsleistung über die Renten auf die für sie eingetragenen Forderungen berechtigt. Bei Prüfung der Legitimation und Identität des Empfängers sind die Kassen verpflichtet, nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften gewissenhaft zu verfahren. 4. Die Rentenempfänger haben sich bei denjenigen Kassenstellen, an denen sie ihre Renten zu empfangen haben, innerhalb der in § 17 des Gesetzes bestimmten Fristen frei- willig und ohne besondere Erinnerung seiten der betreffenden Kassenstelle zur Erhebung der ihnen zukommenden Beträge anzumelden. 10. Schriftliche Meldungen über Aenderungen in der Person oder Wohnung des Rentenempfängers, welche jedenfalls die Angabe der zeitherigen Adresse des Letzteren enthalten müssen, haben für den nächsten Fälligkeitstermin nur dann Anspruch auf Berück- sichtigung, wenn sie bis zum ersten Tage des Fälligkeitsmonats bei der Staatsschulden- Verwaltung eingehen. #11. Die Einhebung der nach § 19 des Gesetzes zu entrichtenden Gebühren erfolgt durch die Staatsschuldenkasse. & 12. Das Gesetz über das Staatsschuldbuch tritt mit dem 2. Januar 1885 in Kraft. Dresden, am 17. November 1884. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Könneritz. Dietzel. Zu 8 18 des Gesetzes. Zu § 19 des Gesetzes. Zu 8 23 des Gesetzes.