— 341 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 17. Stück vom Jahre 1884. Inhalt: JNr. 80. Verordnung, eine Ergänzung der Verordnung vom 3. November 1879 über den Verkehr mit Sprengstoffen betr. S. 341. — Nr. 81. Verordnung, die Abänderung 2c. der Verordnung über Aushebung von Pferden 2c. für den Bedarf der Armee betr. S. 342. — Nr. 82. Bekanntmachung, die Eröffnung eines provisorischen Betriebs auf der Eisenbahnstrecke Bienenmühle -Moldau betr. S. 343. Nr. 80. Verordnung, eine Ergänzung der Verordnung vom 3. November 1879 über den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend; vom 22. November 1884. Auf Grund eines neuerdings im Bundesrathe gefaßten Beschlusses über den Verkehr mit Sprengstoffen wird zu Ergänzung der Verordnung vom 3. November 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 393 fg.) im Einverständnisse mit dem Finanz-Ministerium verordnet: Am Schlusse von § 2 der Verordnung vom 3. November 1879 sind die Worte: „Jedoch sind alle zur Versendung auf Eisenbahnen jeweilig zugelassenen Stoffe auch zur Versendung auf Land= und Wasserwegen zuzulassen."“ und am Schlusse von § 4 die Worte: „Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt auch für den Transport auf Land= und Wasserwegen.“ Hinzuzufügen. Dresden, den 22. November 1884. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Gebhardt. 1884. 52