— 18 — erfolgt die ärztliche Behandlung auf Kosten Desjenigen, der den Wald- oder Flurschutz erbeten hat. 837. Jeder Kommandirte wird bei Antritt des Kommandos seiten der Amts- hauptmannschaft mit einem Exemplar der gegenwärtigen Dienstanweisung versehen und hat solche nach Beendigung des Kommandos zurückzuliefern. Für die gehörige Anleitung zum Verständniß und Gebrauch derselben bleibt die Civil-Behörde allein verantwortlich.