— 24 — lokalstatutarischer Bestimmungen zu Recht bestehen, von der Betriebsunternehmerin be— stritten. Artikel 8. Als Pachtzins zahlt die Königlich Sächsische Regierung an die Herzoglich Sächsische Regierung vom Tage der Betriebseröffnung ab eine jährliche Rente, welche für die ersten fünf Jahre nach Höhe von zwei und zwei Drittel, für die darauf folgenden fünf Jahre nach Höhe von drei, und für die spätere Zeit nach Höhe von drei und einem halben Prozent des Baukapitals bemessen wird. Die Zeit von dem Tage der Betriebseröffnung an bis zum Schlusse des betreffenden Jahres wird in die ersten fünf Jahre nicht eingerechnet, dergestalt, daß zwar auch für diese Zeit eine Rente nach Höhe von zwei und zwei Drittel Prozent nach Verhältniß der betreffenden Zeit gezahlt wird, der erste fünfjährige Zeitraum aber erst mit Beginn des neuen Jahres anhebt. Die Rente wird nach dem Stande des Baukapitals am Schlusse eines jeden Jahres bemessen und postnumerando am Jahresschlusse bezahlt; da aber zu diesem Zeitpunkte das Baukapital noch nicht genau festgestellt sein kann, wird die Rente vorläufig nach der für das Vorjahr berechneten Höhe des Baukapitals bezahlt und Ausgleichung bis nach Feststellung des Baukapitals vorbehalten. Artikel 9. Sollten sich nach Abschluß der Baurechnungen Ergänzungen und Erweiterungen der Bahnanlagen nöthig machen, welche nicht unter die Bahnunterhaltung fallen, so werden solche nach beiderseitigem Einvernehmen auf Kosten der Herzoglich Sächsischen Regierung ausgeführt. Der dadurch erwachsende Aufwand wird als ein nachträgliches Baukapital angesehen, welches von der Königlich Sächsischen Regierung nach Höhe von vier Prozent jährlich verzinst wird. Dieser Zins wird gleichzeitig mit der in Artikel 8 gedachten Rente an die Herzoglich Sächsische Regierung abgeführt. Artikel 10. Der Herzoglich Sächsischen Regierung verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der Meuselwitz-Ronneburger Eisenbahn ungeschmälert. Doch soll die technische Beaufsichtigung des Betriebs der Bahn der Königlich Säch- sischen Regierung ausschließlich zustehen. Beide Regierungen sichern sich die Vollstreckung vollstreckbarer Strafverfügungen zu, welche von Polizeibehörden des ersuchenden Staates wegen Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche, auf die Bahnanlage und den Bahnbetrieb Bezug habende Vorschriften er- lassen werden.