— 25 — Artikel 11. Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Regierung festgesetzt, jedoch vor ihrer Inkrafttretung der Herzoglich Sächsischen Regierung mitgetheilt. Auf etwaige Wünsche der Letzteren soll, soweit irgend thunlich, Rücksicht genommen werden. Es sollen in jeder Richtung mindestens drei der Personenbeförderung dienende Züge täglich ver— kehren. Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regierung nach Maßgabe der sonst für die sächsischen Staatseisenbahnen jeweilig geltenden Tarifgrundsätze festgesetzt. Artikel 12. Staatsangehörige des Königreichs Sachsen, welche beim Betriebe der Meuselwitz— Ronneburger Eisenbahn angestellt werden, verlieren dadurch nicht ihre Staatsangehörigkeit. Die Betriebsbeamten werden als Königlich Sächsische Staatseisenbahnbeamte ange— sehen; dieselben sind rücksichtlich der Disciplin der competenten Königlich Sächsischen Eisenbahnaufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Herzog- thums Sachsen-Altenburg unterworfen. Die Verpflichtung derselben erfolgt nach Maßgabe der für die übrigen Königlich Sächsischen Staatseisenbahnbeamten jeweilig bestehenden Vorschriften; doch haben sie einen Revers zu unterzeichnen, in welchem dieselben in gleicher Kraft mit einer förm- lichen Eidesleistung sich verpflichten, den Gesetzen des Herzogthums Sachsen-Altenburg und den allgemeinen Verordnungen von dessen Landesbehörden genau und pünktlich nach- zuleben. Diese Reverse werden der Herzoglich Sächsischen Regierung überreicht. Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen soll bei sonst gleicher Qualification auf Angehörige des Herzogthums Sachsen-Altenburg besondere Rücksicht genommen werden. Artikel 13. Die Herzoglich Sächsische Regierung räumt der Königlich Sächsischen Regierung das Recht ein, die Bahn jederzeit nach mindestens dreimonatiger Ankündigung anzukaufen. Der Kaufpreis wird dergestalt normirt, daß derselbe hinter dem festgestellten ursprüng- lichen Baukapitale im Verhältnisse von drei und ein halb zu vier zurückbleibt, außerdem aber das nach Artikel 9 etwa nachträglich weiter aufgewendete Baukapital voll vergütet wird. Vom Tage des Eigenthumsübergangs und der gleichzeitigen Zahlung des Kauf- preises ab hört die Zahlung der in Artikel 8 und 9 festgesetzten Rentenbeträge auf. Dieses Ankaufsrecht erlischt, wenn die Königlich Sächsische Regierung nicht binnen zwanzig Jahren vom Tage der Betriebseröffnung ab gerechnet Gebrauch davon gemacht hat. Solchenfalls erlangt die Herzoglich Sächsische Regierung — unbeschadet des vor-