— 33 — Artikel 1. Die Bahn soll als eine eingleisige, seiner Zeit nach Maßgabe der Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 oder der etwa später an deren Stelle tretenden Bestimmungen zu betreibende Eisenbahn mit der nor- malen Spurweite von 1, 435 Meter im Lichten der Schienen auf Grund eines durch Königlich Sächsische Eisenbahntechniker zu bearbeitenden, von beiden Regierungen zu genehmigenden speciellen Projectes gebaut und der Bau von der Königlich Sächsischen Regierung ausgeführt werden. Das Eigenthum an der Bahn wird einem jeden der betheiligten Staaten innerhalb seines Staatsgebietes zustehen mit alleiniger Ausnahme der für die Bahn theils neu zu beschaffenden, theils aus dem vorhandenen Betriebsmittelparke der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung zu stellenden Betriebsmittel, welche in das ausschließliche Eigenthum des Königlich Sächsischen Staatsfiskus übergehen und beziehentlich in dem- selben verbleiben. Artikel 2. Beide Regierungen werden zu Gunsten des Unternehmens die in Ihren Gebieten geltenden Bestimmungen über Expropriation von Grundeigenthum für Eisenbahnanlagen in Wirksamkeit setzen und letztere durch Ihre Behörden unter Zuziehung der Organe der Königlich Sächsischen Bauverwaltung nach Maßgabe des genehmigten Projectes und unter Rücksichtnahme auf die künftigen Bedürfnisse des Betriebs durchführen lassen. Artikel 3. Für den Bau der Bahn sollen allenthalben die bei der Königlich Sächsischen Staats- eisenbahnverwaltung geltenden Normen und Bestimmungen maßgebend sein. Sollten sich im Verlaufe der Bauausführung Abweichungen von dem ursprünglich genehmigten Projecte als nöthig oder zweckmäßig herausstellen, so werden sich, soweit das Fürstlich Reußische j. L. Staatsgebiet hierbei in Frage kommt, beide Regierungen hier- über verständigen. Die Fürstlich Reußische j. L. Regierung sichert der Königlich Sächsischen Regierung zu, die im landespolizeilichen Interesse zu erhebenden Anforderungen auf das Maß des unbedingt Nöthigen zu beschränken und überläßt die technische Beaufsichtigung des Baues lediglich der Königlich Sächsischen Regierung. Artikel 4. Die Fürstlich Reußische j. L. Regierung stellt das zum Baue der Bahn erforderliche Areal, insoweit solches innerhalb des Fürstlich Reußischen Staatsgebiets gelegen ist, der