— 35 — Artikel 8. Sollten sich nach Abschluß der Baurechnung Ergänzungen und Erweiterungen der im Fürstlich Reußischen j. L. Staatsgebiete gelegenen Bahnanlagen nöthig machen, welche nicht unter die Bahnunterhaltung fallen, so werden solche nach beiderseitigem Ein- vernehmen auf Kosten der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung ausgeführt. Der hierdurch erwachsende Aufwand wird ebenso wie der nach dem letzten Absatze von Artikel 4 von der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung etwa besonders vergütete Mehraufwand für auf Wunsch der letzteren vorgenommene Abweichungen von dem ursprünglichen Bahnprojecte seitens der Königlich Sächsischen Regierung der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung nach derselben Höhe verzinst, nach welcher in Gemäßheit der Bestimmungen in Artikel 7 der baare Beitrag der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung zu den Baukosten jeweilig verzinst wird. Artikel 9. Die in Artikel 7 und 8 erfolgte Festsetzung des von der Königlich Sächsischen Regierung für den Betrieb der im Fürstlich Reußischen j. L. Staatsgebiete gelegenen Bahnstrecke zu zahlenden Pachtzinses beruht auf der Voraussetzung, daß eine weitere die Stadt Schleiz berührende Eisenbahn nicht gebaut wird. Wird diese Voraussetzung hin- fällig, so kann die Königlich Sächsische Regierung eine Revision der Bestimmungen über die Höhe des zu zahlenden Pachtzinses verlangen. Sollte solchenfalls eine anderweite Vereinbarung hierüber nicht zu Stande kommen, so soll es der Königlich Sächsischen Regierung freistehen, entweder den Betrieb der auf Fürstlich Reußischem j. L. Staats- gebiete gelegenen Bahnstrecke nur noch für Rechnung der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung fortzuführen oder auch denselben ganz aufzugeben. Letzterenfalls ist die Fürstlich Reußische Bahnstrecke in betriebsfähigem Zustande, so wie sie steht und liegt, jedoch ohne Betriebsmittel zurückzugeben. Ein Anspruch auf Ver- gütung wegen Abnutzung einzelner Bahnobjecte und des Inventars steht der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung nicht zu. Artikel 10. Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke. Jedoch soll die technische Aufsicht über den Betrieb der Bahn und den betriebsfähigen Zustand derselben ausschließlich von der Königlich Sächsischen Regierung ausgeübt werden. Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage oder deren Betrieb werden von den Behörden des Staates, auf dessen Gebiet sie ausgeübt sind, untersucht und nach den dortigen Gesetzen beurtheilt.