— 44 — 8 20. Denen, welche die Anstellungsprüfung nicht bestanden haben, sowie Denen, welche bei einer späteren Prüfung eine bessere Censur, als die ihnen ertheilte, zu erlangen hoffen, bleibt es nachgelassen, um eine nochmalige Prüfung nachzusuchen, wobei wie bei der ersten Prüfung zu verfahren ist. Eine dritte Prüfung findet nicht statt (vergl. § 22 der Verordnung vom 9. Mai 1871). Verpflichtung & 21. Den Mitgliedern der Prüfungscommission liegt strengste Verschwiegenheit der i über die einzelnen Vorgänge und Beschlußnahmen bei der Prüfung ob, soweit letztere scwiegenheit. nicht ohnehin für die öffentliche Kenntnißnahme bestimmt sind. Oeffentlichkeit §22. Den schriftlichen Prüfungen (§ 8, 1b) und den mündlichen Prüfungen im der Prüsungen. Walde können nur die Stellvertreter der Prüfungscommission, sowie der Vorstand des Finanz-Ministeriums und die betreffenden Ministerialräthe beiwohnen. Dagegen ist die mündliche Prüfung im Zimmer insofern öffentlich, als die Commission auch anderen Personen Zutritt gestatten kann. scse für 623. Für das Prüfungszeugniß sind fünf Mark Gebühren zu entrichten. a rufungs- zengnt.? Dresden, den 17. April 1885. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Könneritz. Lommatzsch. Druck und Verlag von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.