— 48 — der Wohlfahrts= und der Sicherheitspolizei erfolgt ist, die denselben Gegenstand betreffen- den, mit dieser neuen Feststellung nicht mehr in Einklang stehenden Bestimmungen der §§S XXII und XXXVI des durch Allerhöchstes Reseript vom 12. März 1822 (Gesetz- Sammlung S. 187 flg.) bekannt gemachten Regulativs wegen Verwaltung der Polizei- und Criminalrechtspflege in Leipzig außer Wirksamkeit gesetzt. Dresden, den 17. Mai 1885. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Gebhardt. Druck und Verlag von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.