— 53 — Nr. 23. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der nachgedachten Eisenbahn betreffend; vom 26. Juni 1885. Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 26. März 1884 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs Erbauung der II. Section der normalspurigen Sekundäreisenbahn von Geithain über Lausigk nach Leipzig auf Staatskosten im Anschluß an die Verordnung vom 28. vorigen Monats (G.= u. V.-Bl. S. 49) andurch weiter verordnet wie folgt: 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 371 fg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänder- ungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den Bau der obengedachten Eisenbahn. § 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahn zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll- ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. #a3Z. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. & 4. Bei dem Bau der gedachten Sekundäreisenbahnstrecke werden nach Maßgabe der genehmigten Detailpläne die Fluren Lausigk, Großbuch, Lauterbach, Otterwisch, Steinbach, Rohrbach und Belgershain betroffen. Dresden, am 26. Juni 1885. Ministerium des Innern. Für den Minister: Einsiedel. v. Einsiede Müller. Druck und Verlag von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden. 1885. 10