— 58 — Nr. 27. Deeret wegen Bestätigung der Quartierleistungs-Ordnung für den Stadtbezirk Bischofswerda; vom 20. Juli 1885. Nochdem Seine Majestät der König auf Vortrag des Justiz-Ministeriums die im § 18 der Quartierleistungs-Ordnung für den Stadtbezirk Bischofswerda vom 10. Januar 1885 getroffene, eine Ausnahme von bestehenden Gesetzen enthaltende Bestimmung Aller- gnädigst zu genehmigen geruht haben und hierauf mit Zustimmung des Kriegs-Ministe- riums von Seiten der Königlichen Kreishauptmannschaft zu Bautzen die Bestätigung gedachter Quartierleistungs-Ordnung stattgefunden hat, so ist zu dessen Beurkundung gegenwärtiges Decret unter Siegel und Vollziehung des Kriegs-Ministeriums ausgefertigt worden. Dresden, am 20. Juli 1885. Kriegs-Ministerium. Graf v. Fabrice. Dr. Bucker. Ouartierleistungs-Ordnung für den Stabôtbezirk S#ischofswerda. 2c. 2c. 2c. 8 18. Vergütungsansprüche der im § 15 gedachten Art für Naturalquartier und andere nicht im Verdingungswege bewirkten Quartierleistungen verjähren, wenn sie nicht innerhalb des Kalenderjahres, welches auf dasjenige folgt, in welches die nach § 16 festgesetzte und bekannt gemachte Auszahlungszeit fällt, erhoben worden sind und verfallen der Serviskasse.