— 64 — 
Hierüber wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß die in der Beifuge 3 zu 
der Ausführungsverordnung zum Wahlgesetze vom 4. December 1868 (G. u. V.-Bl. 
S. 1382) aufgeführten Wahlkreise in der zeitherigen Zusammensetzung verbleiben und 
sonach insbesondere in den einzelnen betheiligten Wahlkreisen des platten Landes, soweit 
sie in der gedachten Beifuge nach Gerichtsamtsbezirken bezeichnet sind, diejenigen länd- 
lichen Ortschaften und Ortstheile zu wählen haben, welche zur Zeit des Erlasses der zu- 
letzt angezogenen Ausführungsverordnung vom 4. December 1868 dem betreffenden da- 
maligen Gerichtsamtsbezirke angehört haben. 
Dresden, am 1. August 1885. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Mutze. 
  
Nr. 31. Verordnung, 
die Bestellung von Commissaren für die Ergänzungswahlen zur II. Kammer der 
Ständeversammlung betreffend; 
vom 3. August 1885. 
Nechdem durch Verordnung vom 1. laufenden Monats die Vornahme der Ergänzungs- 
wahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung angeordnet worden ist, hat das 
Ministerium des Innern in Gemäßheit von § 41 des Gesetzes, die Wahlen für den 
Landtag betreffend, vom 3. December 1868, die nachgenannten Wahlcommissare er- 
nannt und zwar: 
für den 1. Wahlkreis der Stadt Dresden 
den Stadtrath Teucher daselbst, 
für den 4. Wahlkreis der Stadt Dresden 
den Stadtrath Grabowsky daselbst, 
für den 5. Wahlkreis der Stadt Dresden 
den Stadtrath Böttger daselbst, 
für den 1. Wahlkreis der Stadt Leipzig 
den Stadtrath Heßler daselbst, 
für den 1. Wahlkreis der Stadt Chemnitz 
den Oberbürgermeister Dr. André daselbst,