— 72 — 16. April dieses Jahres ein Vertrag abgeschlossen worden ist, so wird derselbe nach er— folgter allseitiger Allerhöchster und Höchster Ratification in der Anlage unter O hier— — durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, den 3. August 1885. Die Ministerien der Finanzen und der auswärtigen Angelegenheiten. Frhr. v. Könneritz. J. A.: v. Watzdorf. Ziesche. □ Nachdem die von der Königlich Sächsisch-Baierischen Staatseisenbahn bei Werdau aus in der Richtung auf Teichwolframsdorf, Chursdorf, Gauern, Mosen und Wünschendorf zum Anschluß an die Gera-Eichichter Eisenbahn bei Weida erbaute Eisenbahn in Gemäß- heit des unter dem 4./19. Oktober 1881 abgeschlossenen Vertrages auf den Königlich Sächsischen Staat übergegangen ist, haben zum Zwecke der hierdurch erforderlich ge- wordenen anderweiten Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König von Sachsen Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Ewald Alexander Hoffmann, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. Karl Slevogt, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen den Großherzoglich Sächsischen Regierungsrath Dr. Karl Slevogt, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg Höchstihren Geheimen Oberregierungsrath Moritz Laurentius, welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratification nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen haben.