— 79 — Ausfübrungsvortchriften zu dem Gesetze, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben. (Reichs-Gesetzbl. 1885 S. 179). 1. Die Steuerstellen, welche zur Erhebung der Stempelabgabe von Aktien, Renten= I. Zuständig- und Schuldverschreibungen (Nr. 1 bis 3 des Tarifs), von inländischen und ausländischen Lotterieloosen (Nr. 5 des Tarifs) und zur Abstempelung dieser Urkunden zuständig sind, werden ebenso, wie die Beamten zur Wahrnehmung der im § 38 Absatz 2 bezeichneten Geschäfte und deren Geschäftsbezirke, gemäß § 37 des Gesetzes von den Landesregierungen bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. — Dem Reichskanzler wird ein Verzeichniß dieser Steuerstellen und ihrer Zuständigkeit behufs Veröffentlichung im Reichs-Central- blatt mitgetheilt, auch von allen Veränderungen alsbald Kenntniß gegeben. Die mit der Erhebung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe und ins- besondere mit dem Verkauf der gestempelten Formulare und der Reichsstempelmarken be- auftragten Amtsstellen bestimmt gleichfalls die Landesregierung und macht dieselben öffentlich bekannt. Zu §2 des Gesetzes. 2à. Die zu versteuernden Werthpapiere sind mit einer nach den anliegenden Musterna oder b doppelt ausgefertigten, von dem Steuerpflichtigen unterzeichneten und mit genauer Angabe seines Standes und Wohnorts versehenen Anmeldung einer zuständigen Steuer- stelle vorzulegen. Lose oder von den Werthpapieren getrennte Zinscoupons und Talons sind nicht mit vorzulegen. In der Anmeldung sind die Werthpapiere nach Gattung (Aktie, Interimsschein zu solcher, Schuldverschreibung 2c.) und Benennung, sowie nach ——— Serien, Littera und Nummern geordnet, aufzuführen. 2b. Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabenbetrag fest und zieht ihn ein. Bei der Berechnung der Abgabe von ausländischen Werthpapieren, in welchen der Nennwerth in der fremden und in deutscher Währung angegeben ist, bildet die letztere die Grundlage; bei Werthpapieren, deren Nennwerth nicht in deutscher Währung, sondern in mehreren fremden Währungen angegeben ist, hat die Umrechnung in die deutsche Währung unter Zugrundelegung der höchstgültigen fremden Währung zu erfolgen. Die Abstempelung der Werthpapiere erfolgt erst, nachdem die festgestellte Abgabe gegen Quittung bezw. Interimsquittung eingezahlt oder deponirt worden ist. Die Deponirung tritt ein, wenn die Abstempelung der Papiere am Tage der Einzahlung der 15“ keit der Steuer- behörden. II. Aktien, Renten= und Schuldver- schreibungen.