— 82 — gestempelten Interimsscheine mit den abzustempelnden Werthpapieren vorzulegen. Findet sich gegen die Zulässigkeit der beantragten Anrechnung nichts zu erinnern, so erfolgt die Einzahlung des für die Aktien 2c. etwa noch zu erlegenden Abgabenbetrages, die Quitt- ungsleistung und die Abstempelung der Papiere nach den Bestimmungen unter Nummer 2b bis 2 d. Auf der Anmeldung (Nr. 2 a) hat die Steuerstelle a) den Betrag der nach dem Nennwerth der einzelnen Stücke und dem Tarif überhaupt zu entrichtenden Abgabe, b) die für die Interimsscheine bereits entrichteten Abgabenbeträge und c) die zur Ergänzung der tarifmäßigen Abgabe eingezahlte Summe ersichtlich zu machen. Auf den Interimsscheinen sind vor deren Rückgabe die Stempelzeichen durch Aus- schneiden oder Durchlochen, mit Genehmigung der Directivbehörde auch in anderer sichernder Art, zu vernichten; die Vernichtung ist auf der Anmeldung zu bescheinigen. Unter den von der Steuerstelle vorzuschreibenden Bedingungen dürfen die abgestem- pelten Interimsscheine behufs Feststellung der anzurechnenden Abgabenbeträge und Ver- nichtung der Stempelzeichen auch vor der Vorlegung der abzustempelnden definitiven Stücke vorgelegt werden. Insoweit die abgestempelten Interimsscheine nicht spätestens gleichzeitig mit den ab- zustempelnden definitiven Stücken vorgelegt werden können, darf der Steuerpflichtige, unter Angabe des auf die betreffenden Interimsscheine zur Einzahlung gelangten Kapitals und des hierfür bereits entrichteten Steuerbetrages, sich die Vorlegung der abgestempelten Interimsscheine zum Zweck der Anrechnung der gezahlten Steuer in der Anmeldung vor- behalten. Die Steuer ist in Höhe desjenigen Betrages, dessen Anrechnung in Anspruch genommen wird, sicherzustellen oder auf Verlangen der Steuerbehörde zu deponiren. Die Sicherstellung erfolgt durch Niederlegung kurshabender inländischer Werthpapiere; Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten werden zum Nominalwerth, bei niedrigerem Kurse aber zum Kurswerth, sonstige Werthpapiere der bezeichneten Art aber in Höhe des bei der Reichsbank beleihbaren Theilbetrages als Kaution angenommen werden. Den Papieren sind die Talons und Zinsscheine beizufügen; es steht jedoch den Steuerpflichtigen frei, die innerhalb des ersten Jahres fälligen Zinsscheine zurück- zubehalten. Seitens der Steuerstelle ist auf dem, dem Anmeldenden zurückzugebenden Exemplare der Anmeldung unter Bezugnahme auf den gemachten Vorbehalt die erfolgte Sicherheitsbestellung bezw. Deposition zu bescheinigen und ein entsprechender Vermerk im Anmeldungsregister zu machen, im übrigen aber nach der Bestimmung im ersten Absatz dieser Ziffer zu verfahren. Die Vorlegung der Interimsscheine hat innerhalb eines Jahres nach der Rückgabe der abgestempelten definitiven Stücke, den Tag der Rückgabe nicht mitgerechnet, bei der Steuerstelle zu erfolgen. Aus besonderen Gründen kann die