— 85 — legung der eingezogenen Stücke und der Vernichtung der auf denselben etwa befindlichen Stempelzeichen finden die Vorschriften unter Nummer 3, wegen der Anmeldung der Obligationen und der Abstempelung die Vorschriften unter Nummer 2 a bis 2 d sinn- gemäße Anwendung. Sind die einzuziehenden Stücke versteuert, so ist die Quittung über die gezahlte Abgabe vorzulegen und als Belag zum Register zu nehmen. Zu § 4 des Gesetzes. 7. Die im § 4 Absatz 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen sind nach dem anliegenden Formular c zu erstatten und an diejenige Steuerstelle abzugeben, bei welcher die Versteuerung der Werthpapiere erfolgen soll. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Werthpapiere demnächst bei einer anderen Steuerstelle versteuert werden; in diesem Falle hat der Steuerpflichtige derjenigen Steuerstelle, bei welcher die vorläufige Anmeldung erfolgt ist, von der bei der betreffenden anderen Steuerstelle erfolgten Versteuerung als- bald nach Vornahme der letzteren unter Vorlage der erforderlichen Beweismaterialien Anzeige zu erstatten. 8. Den im § 4 Absatz 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Vermerk hat der Emittent auf den Werthpapieren so anzubringen, daß der Reichsstempel neben, über oder unter demselben aufgedruckt werden kann. Zur Tarifnummer 4. 9. Für welche Waaren an den einzelnen inländischen Börsen Terminpreise notirt werden, wird von den Landesregierungen nach Anhörung der betreffenden Handelsvorstände festgestellt und öffentlich bekannt gemacht, sowie dem Reichskanzler behufs Veröffentlichung im Reichs-Centralblatt mitgetheilt. Zu § 7 Absatz 1 des Gesetzes. 10. Bei sogenannten Circa-Geschäften ist die Abgabe nach dem handelsüblichen Maximum der Lieferung zu berechnen; es bleibt den Handelsvorständen überlassen, auf Grund des § 40 Absatz 2 des Gesetzes die betreffenden Maxima festzustellen. Zu 88 des Gesetzes. 11. Ueber die mehreren in Betreff der Besteuerung als ein Geschäft geltenden Geschäfte ist nach Maßgabe des § 10 des Gesetzes eine Schlußnote auszustellen. Sind über einzelne der betreffenden Geschäfte bereits vorher besteuerte Schlußnoten ausgestellt worden, so kann die Erstattung des zu diesen entrichteten Abgabebetrages beansprucht werden; die Prüfung und Entscheidung steht der Direktivbehörde zu. Die erfolgte Er- 1885. 16 — M4%% Z. III. Kauf= und sonstige An- schaffungs- geschäfte.