— 89 — Ergänzung eines fehlenden Betrages ist zulässig und gleichfalls nach den Bestimmungen unter Nr. 12b zu bewirken. 12e. Wenn im Falle des § 11 Absatz 1 und 2 des Gesetzes auf einer zu niedrig versteuerten Schlußnote der fehlende Stempelbetrag nachträglich zu verwenden ist, so sind die erforderlichen Marken von dem zur Entrichtung dieses Betrages Verpflichteten in un- getheiltem Zustande an einer beliebigen Stelle der Schlußnote aufzukleben und nach Maßgabe der Bestimmung unter Nummer 12b zu entwerthen; insbesondere ist das Datum der Verwendung der Marken auf jeder Hälfte derselben in der vorgeschriebenen Weise ersichtlich zu machen. 12f. Es ist unzulässig, die Stempelzeichen aus gestempelten Formularen abzutrennen und anderweit zur Entrichtung der Abgabe zu verwenden. 12g.Bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten ist (§6 Absatz 2 des Gesetzes), bedarf es der Zusendung der Hälfte der Schlußnote an den ausländischen Kontrahenten nicht. In diesem Falle hat der inländische Kontrahent das Doppel-Formular der Schlußnote in der vorgeschriebenen Weise gestempelt ungetheilt aufzubewahren. Die nicht beschriebene Hälfte der Schlußnote ist zu durchstreichen. Zu § 11 Absatz 3 des Gesetzes. 13. Ueber die Zurückerstattung der Abgabe im Falle des § 11 Absatz 3 des Ge- setzes entscheidet die Direktivbehörde desjenigen Bezirks, in welchem der die Zurückerstatt- ung Verlangende zur Zeit der Entrichtung der Abgabe seinen Wohnort, eventuell aber seinen Aufenthaltsort gehabt hat. Die erfolgte Zurückerstattung ist auf beiden Theilen der betreffenden Schlußnote von der Steuerstelle zu vermerken. Zu §14 des Gesetzes. 14. Die Abstempelung der Vertragsurkunde erfolgt seitens der Steuerstelle durch Verwendung von Reichsstempelmarken. Die letzteren sind in ungetheiltem Zustande thunlichst auf der ersten Seite der Urkunde aufzukleben und durch Eintragung des Datums der Verwendung und Aufdruck des Amtsstempels in der unter Nummer 12 a. vorge- schriebenen Weise zu entwerthen. Ist die Vertragsurkunde in mehreren Exemplaren aus- gestellt, so ist von der Steuerstelle auf dem zweiten Exemplar und eventuell auch auf den weiteren Exemplaren mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amtsstempels zu ver- merken, welcher Reichsstempelbetrag zu dem ersten Exemplar verwendet ist. Bei gerichtlich oder notariell aufgenommenen Verträgen, deren Urschriften den Kon- trahenten nicht ausgehändigt werden, sind der Steuerstelle die Ausfertigungen vorzu- legen.