— 109 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 10. Stück vom Jahre 1885. Inhalt: FNr. 42. Ausführungsverordnung zum Gesetze über die Ausdehnung der Unfall= und Kranken- versicherung. (Privateisenbahnen betr.) S. 109. — Nr. 43. Ausführungsvorschriften zum Gesetze über die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung. (Staatseisenbahnen und Wasserbau betr.) S. 110. — Nr. 44. Verordnung, die Unfallanzeigen betr. S. 112. Nr. 42. Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall= und Kranken- versicherung vom 28. Mai 1885 betreffend; vom 22. September 1885. Zur Ausführung von § 1, Ziffer 1 des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 (R.-G.-Bl. S. 159) in Verbindung mit § 109 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (R.-G.-Bl. S. 69) wird im Anschlusse an die Verordnung vom 19. Juli 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 198) bestimmt, daß für die innerhalb des Königlich Sächsischen Staatsgebietes gelegenen Strecken der Zittau-Reichenberger, der Gaschwitz-Meuselwitzer und der Oberhohndorf-Reinsdorfer Privateisenbahn die den höheren Verwaltungsbehörden zugewiesenen Verrichtungen der General- direction der Staatseisenbahnen und die Verrichtungen der unteren Ver- waltungsbehörden, welchen auch die Functionen der Ortspolizeibehörden in Betreff der in Rede stehenden Privatbahnbetriebe auf Grund von § 109 des Unfallversicherungs- gesetzes vom 6. Juli 1884 obliegen sollen, für die betreffenden Strecken bei der Zittau- Reichenberger Privatbahn der Betriebsoberinspection Dresden-Neustadt l (Schlesischer Bahnhof), bei der Gaschwitz-Meuselwitzer Privatbahn der Betriebs- Ausgegeben zu Dresden den 1. Oltober 1885. 19