— 111 — Postbehörden liquidirten Beträge an dieselben (§ 75 a. a. O.), ferner die Be— schlußfassung darüber, ob den Krankenkassen die Fürsorge für den Verletzten über den Beginn der vierzehnten Woche hinaus bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu übertragen ist, sowie die Anordnung der an die Krankenkassen zu leistenden Erstattungen (8 5 a. a. O.). 4. Für den Bereich der Sächsischen Staatseisenbahnbetriebs-, Staatseisenbahnbau- und Wasserbau-Verwaltung ist ein Schiedsgericht zu errichten, dessen Sitz in Dresden sich befindet. 5. Die nach § 6 des Gesetzes vom 28. Mai 1885 zu ernennenden zwei Beisitzer zum Schiedsgericht, sowie deren Stellvertreter werden von der Generaldirection der Staatsbahnen ernannt. Die Namen der ernannten, sowie der von den Arbeitervertretern gewählten Beisitzer und Stellvertreter sind alsbald nach der Ernennung bezw. Wahl behufs Bekanntmachung dem Königlichen Finanz-Ministerium anzuzeigen. 6. Die Vertreter der Arbeiter, welchen Unfallverhütungsvorschriften (8§ 9 des Gesetzes vom 28. Mai 1885) zur Berathung und gutachtlichen Aeußerung vorzulegen sind, werden von der Generaldirection für jeden Fall thunlichst mit Rücksicht auf denjenigen Dienstzweig (Werkstätten= oder Betriebs-Verwaltung 2c.), für welchen die betreffenden Vorschriften erlassen werden sollen, aus der Zahl der gewählten Arbeitervertreter bestimmt. Auf Grund des § 109 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (R.-G.= Bl. S. 69 flg.) werden die nach den Bestimmungen der §§ 45, 51 bis 56 von den Orts- polizeibehörden wahrzunehmenden Funktionen für den Betrieb der Staatseisenbahnen den Betriebsoberinspectionen, für den Werkstättenbetrieb der Maschinenhauptverwaltung, für den Staatseisenbahn-Neubau den Sectionsbureaus und für die fiskalische Wasserbau- verwaltung der Wasserbaudirection übertragen. Dresden, am 26. September 1885. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. Müller.