— 124 — versehen sind, an allen Sonn-, Fest- und Bußtagen erlaubt, auch während der Stunden der Arbeitsruhe das Wasserrad oder die Turbine mit dem gangbaren Zeuge, soweit das letztere nicht ausrückbar ist, leer laufen zu lassen. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu richten. Dresden, den 14. October 1885. Die Ministerien des Innern und des Cultus und öffentlichen Unterrichts. v. Nostitz-Wallwitz. v. Gerber. Körner. Druck und Verlag von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.