— 125 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 12. Stück vom Jahre 1885. Inhalt: Nr. 49. Verordnung, die über Sprengstofflager zu führenden Register betr. S. 125. — Nr. 50. Verordnung, die Ausführung der Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes bei verschiedenen fiskalischen Verwaltungszweigen betr. S. 126. — Nr. 51. Allerhöchste Verordnung, Ernennungen für die I. Kammer betr. S. 127. — Nr. 532. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebs auf der Mülsengrundbahn betr. S. 128. — Nr. 53. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der Schönberg-Schleizer Eisen- bahn betr. S. 128. — Nr. 54. Bekanntmachung, den Staatsvertrag wegen Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse anläßlich des Uebergangs der Gößnitz-Geraer Eisenbahn auf den sächs. Staat betr. S. 130. Nr. 49. Verordnung, die über Sprengstofflager zu führenden Register betreffend; vom 14. October 1885. Noch §1 des Reichsgesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (R.-G.-Bl. S. 61) ist die Herstellung, der Ver- trieb und der Besitz von Sprengstoffen der unter dieses Gesetz fallenden Art an polizei- liche Erlaubniß gebunden, der über letztere auszustellende Schein mithin bezüglich der- artiger Sprengstoffe an die Stelle des blosen Unbedenklichkeitszeugnisses getreten, welches in § 25 der — soweit nicht das vorbezeichnete Gesetz etwas Anderes bestimmt, noch jetzt maßgebenden — Verordnung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend, vom 3. November 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 393) erwähnt ist. Zu Erzielung einer wirksameren Kontrole wird nun hiermit verordnet, daß in dem Register, welches laut § 3 der Ausführungs-Verordnung vom 8. August 1884 von Denjenigen, die sich mit der Herstellung oder dem Vertriebe der dort gedachten Spreng- stoffe befassen, nach dem auf Seite 201 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1884 abgedruckten Formulare zu führen ist, vom 1. Januar 1886 an auch Ausgegeben zu Dresden den 9. November 1885. 22