— 133 — Die technische Aufsicht über den Betrieb und den betriebsfähigen Zustand der Bahn wird der Königlich Sächsischen Regierung überlassen. Artikel VII. Machen sich im Interesse des Verkehres oder der Vertheidigung Deutschlands Er— weiterungen der Bahnanlagen erforderlich, so werden die Herzoglich Sächsische und die Fürstlich Reußische j. L. Regierung bereit sein, soweit solches nöthig, die innerhalb ihrer Gebiete geltenden Bestimmungen über Enteignung von Grundeigenthum in Wirksamkeit zu setzen. Artikel VIII. Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung festgesetzt und die Entwürfe derselben den betheiligten Regierungen behufs Geltendmach— ung etwaiger Wünsche, denen soweit thunlich entsprochen werden wird, rechtzeitig mit- getheilt. Artikel H. Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regierung nach Maßgabe der für das Bereich der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen jeweilig geltenden allgemeinen Grundsätze festgesetzt und den betheiligten Regierungen mitgetheilt. Abweichungen von diesen Grundsätzen, welche sich im einzelnen Falle aus besonderen Verhältnissen für die Gößnitz-Geraer Eisenbahn wünschenswerth machen sollten, werden nur nach eingeholter Zustimmung der betreffenden Territorialregierung in Wirksamkeit gesetzt werden. Artikel XA. Die Königlich Sächsische Regierung wird die Verkehrs= und volkswirthschaftlichen Interessen der von der Gößnitz-Geraer Eisenbahn berührten Landestheile der Herzoglich Sächsischen und Fürstlich Reußischen j. L. Regierungen in gleicher Weise berücksichtigen, wie diejenigen der eigenen Gebietstheile und weder im Personen= noch im Güterverkehre zwischen den Unterthanen der vertragenden Regierungen hinsichtlich der Zeit der Ab- fertigung oder hinsichtlich der Beförderungspreise einen Unterschied machen. Artikel Xl. Die Herzoglich Sächsische Regierung wird das Eigenthum, den Betrieb und das Einkommen aus dem Betriebe der Bahn mit einer anderen directen Steuer als der gesetzlichen Grundsteuer in Gemäßheit des zwischen dem Königlich Sächsischen Finanz- Ministerium, der Eisenbahngesellschaft Gößnitz-Gera und der Herzoglich Sächsisch-Alten- burgischen Staatsregierung unter dem 30. September 1878 abgeschlossenen Vertrages nicht belegen. 1885. 23