— 144 — 5. Ergiebt sich, daß der Betreffende seiner aktiven Dienstpflicht bei einem Truppentheile ganz oder theilweise genügt hat, so ist in der mit demselben aufzunehmenden Verhandlung festzustellen: a) Vor= und Zuname, b) Tag und Ort der Geburt, c) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort, d) Bei welchem Truppentheil gedient, e.) Datum des Diensteintritts und der Entlassung, 1) Wo bisher oder zuletzt in Kontrole. Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffenden gilt das zu vorstehend 4 Bemerkte. 6. Ergiebt sich, daß der Betreffende der Ersatz-Reserve I oder Seewehr an- gehört, so ist in der aufzunehmenden Verhandlung festzustellen: a) Vor= und Zuname, b) Tag und Ort der Geburt, ) Wohnort oder zeitiger Aufenthaltsort, d4) Wann und in welchem Aushebungsbezirke die Ueberführung zur Ersatz-Reserve I oder Seewehr stattgefunden hat, e.) Wo bisher oder zuletzt in Kontrole. Wegen Einsendung der Verhandlung oder Zuführung des Betreffenden gilt das zu 4 Bemerkte. III. Abschnitt. Grundsätze, nach welchen mit denjenigen innerhalb der in der Einleitung bezeichneten Altersgrenze befindlichen Personen zu verfahren ist, welche zwar giltige Militärpapiere haben, sich aber über Erfüllung der Melde= oder Ge- stellungspflicht nicht ausweisen können. A. Nichterfüllung der Meldepflicht. Wer nach Maßgabe seines Militärpapieres zur Meldung a) bei dem Stammrollenführer oder b) beim Bezirksfeldwebel verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist unter Abnahme und Ein- sendung der Militärpapiere bei gleichzeitiger Angabe seines Wohnsitzes oder Aufenthalts- ortes in den Fällen zu a) bei dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission, in den Fällen zu b) bei dem nächsten Bezirksfeldwebel oder Landwehr-Bezirks-Kommando zur Anzeige zu bringen.