— 145 — B. Nichterfüllung der Gestellungspflicht. Wer nach Maßgabe seiner Militärpapiere zur Gestellung a) vor den Ersatzbehörden oder b) vor den Militärbehörden (Landwehr-Bezirks-Kommando oder Truppentheil) verpflichtet ist und diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist in den Fällen zu a unter Abnahme der Militärpapiere dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kom- mission, in den Fällen zu b dem nächsten Bezirksfeldwebel oder Landwehr-Bezirks-Kommando zuzuführen. IV. Abschnitt. Sicherung der Strafvollstreckung der wegen Verletzung der Wehrpflicht ergangenen Erkenntnisse. Kontrole über die Militär-Verhältnisse der Einwanderer. 1. Die Gemeinde= und Polizeibehörden sind verpflichtet, von allen zu ihrer Kenntniß gelangenden Fällen, in welchen den wegen Verletzung der Wehrpflicht bezw. wegen un- erlaubter Auswanderung verurtheilten Personen Vermögen durch Erbschaft oder Ver- mächtniß zufällt, im ersteren Falle dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission, im letzteren Falle dem Landwehr-Bezirks-Kommando sofort Anzeige zu erstatten. 2. Wandern Personen im Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 42. Lebens- jahre zum Zwecke der Niederlassung vom Auslande ein, oder kehren solche Personen nach erfolgter Auswanderung in das Inland zurück, so sind die Betreffenden dem Civil-Vor- sitzenden der Ersatz-Kommission bei gleichzeitiger Uebersendung ihrer Legitimationspapiere (Paß, Bürgerschein 2c.) namhaft zu machen. B. Hierbei findet sich das Kriegs-Ministerium im Anschlusse an die Kontrolvorschriften im § 182 der Ersatzinstruction vom 26. März 1868, welche in die Wehr-Ordnung vom 28. September 1875 nicht ausdrücklich mitübernommen worden sind, im Einver- ständnisse mit dem Ministerium des Innern noch Folgendes an die betreffenden Behörden zu verordnen veranlaßt: 1. Die mit der Führung des Meldewesens betrauten Behörden und Beamten haben von allen neuanziehenden, in dem Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten