Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 1. Stück vom Jahre 1886. Inhalt: Nr. 1. Bekanntmachung, die Vergütung für die Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1886 betr. S. 1. — Nr. 2. Berordnung, die militärischen Pulvertransporte betr. S. 2. — Nr. 3. Bekannt- machung, eine Anleihe der Stadtgemeinde Zwickan betr. S. 3. — Nr. 4. Bekanntmachung, die Fest- stellung der Wahlbezirke für die Landessynode betr. S. 4. Nr. 1. Bekanntmachung, die Festsetzung des Betrages der für die Natural-Verpflegung der Truppen im Jahre 1886 zu gewährenden Vergütung betreffend; vom 22. December 1885. Zufolge der Vorschriften im 3. Absatze von § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Natural- leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl. S. 52) ist in Nr. 297 des diesjährigen Deutschen Reichs-Anzeigers nachstehende Bekanntmachung erlassen worden: „Auf Grund der Vorschriften im § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Natural- leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl. S. 5) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1886 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: mit Brot: ohne Brot: à) für die volle Tageskost 80 Pfennige, 65 Pfennige, b) = Miittagskost 40 - 35 Ausgegeben zu Dresden den 20. Januar 1886.