— 2 — mit Brot: ohne Brot: C) für die Abendkost 25 Pfennige, 20 Pfennige, d) . Morgenkost 15 - 10 Berlin, den 17. December 1885. Der Reichskanzler. In Vertretung: (gez.) Eck.“ Es wird Dies hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, den 22. December 1885. Kriegs-Ministerium. Graf v. Fabrice. Bertram. Nr. 2. Verordnung, die militärischen Pulvertransporte betreffend; vom 23. December 1885. In Ausführung eines von dem Bundesrathe gefaßten, den Erlaß gleichmäßiger, in den einzelnen Bundesstaaten einzuführender polizeilicher Strafvorschriften zur Verhütung der Gefährdung militärischer Pulvertransporte bezweckenden Beschlusses wird im Einver— ständnisse der Ministerien des Kriegs und der Finanzen und im Anschlusse an die Ver- ordnung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend, vom 3. November 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 393) hiermit verordnet wie folgt: Wagenführer, Schiffsführer, Reiter und andere Personen haben den an sie von den Begleitkommandos militärischer Pulvertransporte behufs Verhütung der Gefährdung der Transporte gerichteten Aufforderungen zu Handlungen oder Unterlassungen — insbesondere zu langsamem Vorbeipassiren, zum Ausweichen, zum Unterlassen von Tabakrauchen, zum Auslöschen von Feuer — ungesäumt Folge zu leisten.