— 18 — worden ist, so hat es hierbei auch fernerhin zu bewenden. Es ist auch die künftige Ein— führung einer solchen Einrichtung an Orten, wo sie bisher nicht bestanden hat, nicht aus— geschlossen. Zu § 62 des Z. Wegen der nach § 62 des Reglements mit Strafe bedrohten Zuwiderhandlungen Reglements. ist überall — gleichviel ob die Uebertretung im Bereiche einer Staatseisenbahn oder in dem einer Privateisenbahn vorgekommen ist — die Strafverfügung von der zuständigen Polizeibehörde zu erlassen. Die Ausführ- 4. In Ansehung der Neubauten, welche bis zu 100 Meter Entfernung von einer ung von Feru- Eisenbahn errichtet werden sollen, haben — abgesehen von dem in § 17, Absatz 2 der der Nähe von Ausführungsverordnung vom 6. Juli 1863 (G.= u. V.-Bl. S. 649) gedachten Falle Eisenbahnen — die Baupolizeibehörden tir a) vor Ertheilung der Bauerlaubniß, wenn eine sächsische Staatsbahn oder eine unter Verwaltung des sächsischen Staates stehende Bahn in Frage ist, mit der General— direction der Staatseisenbahnen, wenn dagegen eine andere Bahn berührt wird, mit der betreffenden Verwaltung darüber, ob die Ausführung des Neubaues etwa in Rücksicht auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes oder auf die ungestörte Benutzung der Signal- vorrichtungen für bedenklich zu erachten sei, sich in Vernehmung zu setzen, und b) wenn deshalb zu einer übereinstimmenden Ansicht zwischen der Obrigkeit und der Eisenbahnverwaltung nicht zu gelangen ist, vor der Genehmigung des Baues seiten der Obrigkeit Bericht an die vorgesetzte Kreishauptmannschaft zu erstatten, und dieser die weitere Entschließung anheim zu geben. Den Vorschriften unter a und b ist auch dann nachzugehen, c) wenn es sich um Aufstellung von Bebauungsplänen handelt, welche an eine Eisen- bahn anstoßen oder dieselbe überschreiten sollen, oder d) wenn es sich um Errichtung ortsstatutarischer Vorschriften behufs Durchführung solcher Bebauungspläne handelt, oder e) wenn von der Baupolizeibehörde die Bebauung oder Bestraßung von Theilen einer Ortsflur nach Maßgabe von § 5 der Ausführungsverordnung vom 6. Juli 1863 sonst festgestellt wird. Dresden, am 11. Februar 1886. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. Gebhardt.