— 25 — 8 10. Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger. 1. An der Stirnseite der Lokomotiven und an der Rückseite der Tender und Tender- lokomotiven müssen Bahnräumer angebracht sein. 2. Jede Lokomotive muß mit einem verschließbaren Aschkasten und mit Vorrichtungen versehen sein, welche den Auswurf glühender Kohlen aus dem Aschkasten und dem Schorn- stein zu verhüten bestimmt sind. § 11. Bremsen der Lokomotiven und Tender. 1. Tenderlokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu handhabenden Bremsen versehen sein. 2. Diejenigen Lokomotiven, welche zur Beförderung von Personenzügen mit mehr als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde oder 1000 Meter in der Minute dienen, müssen mit Vorrichtungen versehen sein, welche es ermöglichen, daß die Tenderbremse sowohl vom Heizer mit der Hand bedient, als auch zugleich mit den Wagenbremsen vom Führerstande aus in Thätigkeit gesetzt werden kann. § 12. Beschaffenheit der Fahrzeuge und Kuppelungen. 1. Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, müssen auf Federn ruhen, mit elastischen Zugapparaten und an jedem Ende mit elastischen Buffern versehen sein. 2. Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein. 3. Die Stärke der Radreifen muß bei Lokomotiven und Tendern, Personen-, Post- und Gepäckwagen mindestens 24 Millimeter, bei allen übrigen Fahrzeugen mindestens 20 Millimeter betragen, und zwar bei einer Entfernung von 66 Millimeter von der Innenkante des Radreifens gemessen. Bei Rädern, deren Reifen durch eine Befestigungs- nuth in der Vertikalebene des Laufkreises geschwächt ist, müssen noch an der schwächsten Stelle die bezeichneten Maße innegehalten werden. Sämmtliche Fahrzeuge müssen sich in doppelter, von einander unabhängiger Weise so mit einander verbinden lassen, daß beim Bruch irgend eines Theiles der ange- spannten Kuppelungsvorrichtung die Sicherheitskuppelung in Wirksamkeit tritt. 5. Ob und unter welchen Bedingungen einzelne Theile der Hauptkuppelungsvor- richtung zugleich für die Sicherheitskuppelung verwendet werden dürfen, unterliegt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 1886. 4