— 26 — 6. Alle Kuppelungen und Verbindungsvorrichtungen müssen, wenn sie herabhängen, beim niedrigsten zulässigen Bufferstande noch mindestens 75 Millimeter von der Schienen- oberkante entfernt bleiben. 7. Die mit mehr als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde oder 1000 Meter in der Minute fahrenden Personenzüge müssen mit durchgehenden Bremsen, d. h. solchen Bremsen versehen sein, welche gleichzeitig vom Lokomotivführerstande aus in Thätigkeit gesetzt werden können. 8. Die Bremsen eines mit durchgehender Bremse versehenen Zuges müssen in der nach § 13 erforderlichen Anzahl auch einzeln mit der Hand bedient werden können. 8 13. Zahl der Bremsen eines Zuges. 1. In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Lokomotive so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen bedient sein, daß durch die letzteren -.,. . bei Personenzügen, bei Güterzügen, auf Horizontalen wie auf Neigungen bis 1:500 einschl. mindestens der 8. Theil, der 12. Theil, auf Neigungen von 11:500 ausschl. 1:300 - -6.- -10.- -1:300- -1:200- - -5 -8.- -1:200- -1:100- - -4. -7.- -1:100- -1:6() - - -J- 5.- 1:60 — . 1:10 " - -2- 4. der Räderpaare gebremst werden kann. Bei dieser Berechnung sich ergebende über- schießende Bruchtheile sind hierbei als ein Ganzes zu rechnen. Züge, welche fahrplan- mäßig sowohl zur Güter= als auch zur Personenbeförderung bestimmt sind, sowie Militär- züge sind wie Personenzüge zu behandeln, wenn ihre Fahrgeschwindigkeit 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute übersteigt, anderenfalls dagegen wie Güterzüge. 2. Bei Feststellung der zu bremsenden Räderpaare eines Güterzuges ist bezüglich der Gesammtzahl der Achsen wie der Bremsachsen eine unbeladene Achse als halbe Achse zu rechnen. 3. Erstreckt sich zwischen zwei Stationen die stärkste Neigung auf eine Bahnlänge von weniger als 1000 Meter und kommt diese Neigung in derselben Richtung nur einmal vor, so ist für die Berechnung der Bremsenzahl nicht diese, sondern die nächst TCeringere Neigung dieser Strecke maßgebend.