— 37 — 8 43. Signale des Lokomotivpersonals. Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können: 1. Achtung geben, 2. Bremsen anziehen, 3. Bremsen loslassen. 8 44. Elektrische Verbindungen. 1. Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird nach besonderer von der Eisenbahnverwaltung oder Aufsichtsbehörde erlassenen Instruktion gehandhabt; es müssen durch denselben Depeschen von Station zu Station gegeben und sämmtliche Wärter zwischen je 2 Stationen von dem Abgange der Züge benachrichtigt werden können. 2. Die Signale 1. der Zug geht nicht ab, 2. es soll eine Hülfslokomotive kommen, dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst elektrischer Telegraphen erfolgen. 3. Zum Herbeirufen von Hülfslokomotiven müssen die Züge mit tragbaren Apparaten versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate aufgestellt sein. 8 45. Signalisirung nicht fahrplanmäßiger Züge. 1. Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzeln fahrende Lokomotiven müssen in der Regel durch ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächst vorher— gehenden Zuge den Bahnwärtern, Arbeitern und den in Seitenbahnen haltenden Zügen zur Nachachtung angekündigt werden. 2. Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahrplanmäßige Züge oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche Verständigung der beiden betreffenden Stationen stattgefunden hat und die Wärter zeitig vorher von dem Abgang derselben durch elektromagnetische Signale benachrichtigt sind. 3. Von den vorstehenden Bestimmungen kann — unter persönlicher Verantwort— lichkeit des Stationsvorstehers oder des sonst zuständigen Betriebsbeamten — abgesehen werden bei Hülfszügen, welche aus Anlaß von Eisenbahnunfällen, Feuersbrünsten oder sonstigen derartigen Ereignissen plötzlich erforderlich werden. Dieselben dürfen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 Kilometer in der Stunde (500 Meter in der Minute) gefahren werden.