— 38 — 8 46. Weichen in Hauptgeleisen und Signalisirung einfahrender Züge. 1. Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für den ankommenden Zug gegeben wird und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die Bahnstränge, welche der Zug zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen richtig gestellt sind (siehe § 1 Abs. 2). 2. Auf denjenigen Stationen, auf welchen eine direkte mündliche Verständigung zwischen dem dienstthuenden Stationsbeamten und dem Wärter am Abschlußtelegraphen nicht möglich ist, oder auf welchen eine Verbindung des Wärterpostens am Abschluß- telegraphen mit der Station durch elektrische Blockapparate oder Sprechapparate oder auf irgend einem anderen mechanischen oder elektrischen Wege nicht besteht, sind von dem dienstthuenden Stationsbeamten für die Einfahrt der Züge optische Signale am Perron- telegraphen zu geben. 3. Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel vorzuschreiben. 4. Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Aus- führung des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren oder benutzt werden. 847. Signale an Wasserkrahnen. Die Stellung der drehbaren Ausgußröhren der Wasserkrahne soll im Dunkeln durch Signale kenntlich gemacht sein. 8 48. Verständigung des Zugpersonals unter sich. 1. Das Zugpersonal darf während der Fahrt nur einem, für die Ordnung und Sicherheit des Zuges vorzugsweise verantwortlichen Beamten untergeordnet und muß so vertheilt sein, daß dadurch die Uebersicht über den ganzen Zug mit Erkennung der Sig- nale und die Verständigung des Wagenpersonals mit dem Lokomotivführer ermöglicht wird. 2. Bei allen Zügen muß eine mit der Dampfpfeife der Lokomotive oder mit einem Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine oder eine andere geeignete Vorrichtung angebracht sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug und bei Güterzügen, wie bei Zügen, welche fahrplanmäßig sowohl zur Güter= als auch zur Personen- beförderung bestimmt sind, sowie bei Militärzügen mindestens bis zum wachthabenden Fahrbeamten geführt sein muß.