— 47 — 2. Dasselbe wird durch das Reichs-Gesetzblatt und das Central-Blatt für das Deutsche Reich, sowie außerdem von den Bundesregierungen publizirt. 3. Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Aus- führungsbestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen. Berlin, den 30. November 1885. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. v. Bötticher.